Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst, mit der bestimmte Funkempfangsanlagen für bewilligungspflichtig erklärt werden (Funkempfangsanlagenverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Fernmeldegesetzes, BGBl. Nr. 908/1993, in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996 wird verordnet:
Artikel I
§ 1. Die Einfuhr, der Vertrieb und der Besitz von Funkempfangsanlagen, die zur Warnung vor Geschwindigkeitsmeßeinrichtungen dienen oder dienen können (wie Radarwarngeräte, Laserwarngeräte), werden für bewilligungspflichtig erklärt.
§ 2. Der Vertrieb von Funkempfangsanlagen, mit denen Funkdienste, wie insbesondere der Sprach-Telefondienst mittels Mobilfunk, abgehört werden können (sog. Scanner) wird für bewilligungspflichtig erklärt.
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(2) Bis 1. März 1997 dürfen die in § 2 genannten Anlagen, die vor dem 1. Jänner 1997 eingeführt worden sind, vertrieben werden.
Artikel II
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Funkempfangsanlagenverordnung, BGBl. Nr. 229/1994, außer Kraft.
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