Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst, mit der bestimmte Funkempfangsanlagen für bewilligungspflichtig erklärt werden (Funkempfangsanlagenverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1997-01-01
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Fernmeldegesetzes, BGBl. Nr. 908/1993, in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996 wird verordnet:

Artikel I

§ 1. Die Einfuhr, der Vertrieb und der Besitz von Funkempfangsanlagen, die zur Warnung vor Geschwindigkeitsmeßeinrichtungen dienen oder dienen können (wie Radarwarngeräte, Laserwarngeräte), werden für bewilligungspflichtig erklärt.

§ 2. Der Vertrieb von Funkempfangsanlagen, mit denen Funkdienste, wie insbesondere der Sprach-Telefondienst mittels Mobilfunk, abgehört werden können (sog. Scanner) wird für bewilligungspflichtig erklärt.

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(2) Bis 1. März 1997 dürfen die in § 2 genannten Anlagen, die vor dem 1. Jänner 1997 eingeführt worden sind, vertrieben werden.

Artikel II

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Funkempfangsanlagenverordnung, BGBl. Nr. 229/1994, außer Kraft.

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