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Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 65 Gleisdorfer Straße im Bereich der Gemeinde Altenmarkt bei Fürstenfeld

Geltender Text a fecha 1996-12-06

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 297/1995, wird verordnet:

Der Straßenteil der B 65 Gleisdorfer Straße von km 52,05 bis km 54,60 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 5. Oktober 1993, BGBl. Nr. 721, bestimmten - Abschnitt „Umfahrung Altenmarkt“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.