Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend Ausnahmen von der Mautpflicht
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 7 Abs. 10 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 - BStFG 1996, BGBl. Nr. 201/1996, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 656/1996 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 7 Abs. 10 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 - BStFG 1996, BGBl. Nr. 201/1996, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 656/1996 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
§ 1. Vor der Benützung von Autobahnen und Schnellstraßen müssen an
Heeresfahrzeugen entsprechend § 2 Z 38 KFG 1967,
Fahrzeugen des Straßendienstes entsprechend § 27 Abs. 1 StVO 1960,
Fahrzeugen, die nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen mit Scheinwerfern oder Warnleuchten mit blauem Licht ausgestattet sind,
Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollwache und
Fahrzeugen, die im Rahmen friedenserhaltender Operationen internationaler Organisationen gemäß § 1 Abs. 7 Z 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 677/1977 eingesetzt werden, keine Vignetten angebracht werden.
§ 1. Vor der Benützung von Autobahnen und Schnellstraßen müssen an
Heeresfahrzeugen entsprechend § 2 Z 38 KFG 1967,
Fahrzeugen des Straßendienstes entsprechend § 27 Abs. 1 StVO 1960,
Fahrzeugen, die nach der Bestimmung des § 20 KFG 1967 mit Scheinwerfern oder Warnleuchten mit blauem Licht ausgestattet sind,
Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollwache und
Fahrzeugen, die im Rahmen friedenserhaltender Operationen internationaler Organisationen gemäß § 1 Abs. 7 Z 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 677/1977 eingesetzt werden, keine Vignetten angebracht werden.
§ 1. Vor der Benützung von Autobahnen und Schnellstraßen müssen an
Heeresfahrzeugen entsprechend § 2 Z 38 KFG 1967,
Fahrzeugen des Straßendienstes entsprechend § 27 Abs. 1 StVO 1960,
Fahrzeugen, die nach der Bestimmung des § 20 KFG 1967 mit Scheinwerfern oder Warnleuchten mit blauem Licht ausgestattet sind,
Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollwache, der Justizwache, ausländischer Sicherheitsbehörden gemäß § 2 Abs. 3 Polizeikooperationsgesetz, BGBl. I Nr. 104/1997, sowie ausländischer Zoll- und Justizbehörden und
Fahrzeugen, die im Rahmen friedenserhaltender Operationen internationaler Organisationen gemäß § 1 Abs. 7 Z 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 677/1977 eingesetzt werden, keine Vignetten angebracht werden.
§ 1. Vor der Benützung von Autobahnen und Schnellstraßen müssen an
Heeresfahrzeugen entsprechend § 2 Z 38 KFG 1967,
Fahrzeugen des Straßendienstes entsprechend § 27 Abs. 1 StVO 1960,
Fahrzeugen, an denen nach der Bestimmung des § 20 KFG 1967 Scheinwerfer oder Warnleuchten mit blauem Licht sichtbar angebracht sind,
Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollwache, der Justizwache, ausländischer Sicherheitsbehörden gemäß § 2 Abs. 3 Polizeikooperationsgesetz, BGBl. I Nr. 104/1997, sowie ausländischer Zoll- und Justizbehörden und
Fahrzeugen, die im Rahmen friedenserhaltender Operationen internationaler Organisationen gemäß § 1 Abs. 7 Z 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 677/1977 eingesetzt werden, keine Vignetten angebracht werden.
§ 2. Die Bundesstraßengesellschaften haben dauernd stark gehbehinderten Personen, denen ein Ausweis gemäß § 29b StVO 1960 oder ein diesem im wesentlichen entsprechender Ausweis einer ausländischen Behörde oder Organisation ausgefolgt wurde, auf dem ein kraftfahrrechtliches Kennzeichen angeführt wurde, und in deren Führerschein ein Vermerk über eine Beschränkung der Lenkerberechtigung auf Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen eingetragen wurde, den Preis einer Jahresvignette für mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 Tonnen zurückzuerstatten.
§ 2. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat behinderten Menschen, denen ein Behindertenpaß gemäß § 40 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 757/1996 ausgestellt wurde, in dem eine dauernde starke Gehbehinderung, die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder die Blindheit eingetragen ist, und auf die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 Tonnen zugelassen wurde, oder denen ein Ausweis gemäß § 29b StVO 1960 oder ein diesem im wesentlichen entsprechender Ausweis einer ausländischen Behörde oder Organisation ausgefolgt wurde, auf dem ein kraftfahrrechtliches Kennzeichen angeführt, und in deren Führerschein ein Vermerk über eine Beschränkung der Lenkerberechtigung auf Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen eingetragen ist, den Preis einer 1997 gültigen Jahresvignette für mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 Tonnen zurückzuerstatten.
§ 3. Die Bundesstraßengesellschaften haben kostenlos Vignetten für Kraftfahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollverwaltung abzugeben, denen gemäß § 48 Abs. 1 KFG 1967 ein Deckkennzeichen zugewiesen wurde.
§ 3. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat kostenlos Vignetten für Heeresfahrzeuge entsprechend § 2 Z 38 KFG 1967, für Kraftfahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollverwaltung und der Justizwache abzugeben, denen gemäß § 48 Abs. 1 KFG 1967 ein Deckkennzeichen zugewiesen wurde.
§ 4. Vor der durch unaufschiebbare Verkehrsbeschränkungen gemäß § 44b Abs. 1 lit. a StVO 1960 im begleitenden Straßennetz bedingten Benützung von Autobahnen und Schnellstraßen ist an den Fahrzeugen keine Vignette anzubringen.
§ 4. Vor der durch unaufschiebbare Verkehrsbeschränkungen gemäß § 44b Abs. 1 StVO 1960 im begleitenden Straßennetz bedingten Benützung von Autobahnen und Schnellstraßen müssen an den Fahrzeugen keine Vignetten angebracht werden.
§ 5. § 1 Z 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 360/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.