Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 201 Kleinwalsertal Straße im Bereich der Gemeinde Mittelberg (Kleinwalsertal)
Geltender Text a fecha 1996-12-17
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 297/1995, wird verordnet:
Der Straßenteil der B 201 Kleinwalsertal Straße von km 3,73 bis km 3,92 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 27. August 1992, BGBl. Nr. 579, bestimmten - Abschnitt „Riezlern, Schmiedtobel“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.