Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 76 Radlpaß Straße im Bereich der Gemeinden Aibl und Großradl
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 297/1995, wird verordnet:
Der Straßenteil der B 76 Radlpaß Straße von km 47,30 bis km 48,25 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 31. August 1993, BGBl. Nr. 637, bestimmten - Abschnitt „Radl“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
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