(Übersetzung)VEREINBARUNG zwischen der für das ADR zuständigen Behörde der Slowakischen Republik, Norwegens, Luxemburgs und der Schweiz und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR über die Beförderung von Stoffen der Klasse 3 Ziffer 61 c) in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen), Aufsetztanks und Tankcontainern
Unterzeichnungsdatum
Vertragsparteien
Luxemburg 46/1996 Norwegen 46/1996 Schweiz 46/1996 Slowakei 46/1996
Ratifikationstext
Die Vereinbarung ist für Österreich mit 5. Jänner 1996 in Kraft getreten.
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 10 220, 10 221, 10 251 sowie der Anhänge B.1a und B.1b des ADR dürfen festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Tankcontainer, die vor dem 30. Juni 1995 gebaut wurden und nicht den ab 1. Jänner 1995 geltenden Vorschriften des ADR entsprechen, jedoch nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden nationalen Vorschriften gebaut wurden, weiter für die Beförderung von Stoffen der Klasse 3 Ziffer 61 c) verwendet werden.
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu den sonstigen nach dem ADR vorgeschriebenen Angaben zu vermerken:
„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR“.
(3) Die Vereinbarung tritt am Tage der Unterzeichnung durch die zweite Vertragspartei in Kraft. Sie gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den ADR-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Diese Vereinbarung gilt bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien; im übrigen richtet sich die Geltungsdauer nach Rn. 2010 des ADR.
Preßburg, am 20. August 1995
Oslo, am 20. September 1995
Luxemburg, am 21. September 1995
Bern, am 1. November 1995
Wien, am 5. Jänner 1996
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