(Übersetzung) VEREINBARUNG zwischen der für das ADR zuständigen Behörde der Niederlande und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die Beförderung von Gasen und Gemischen von Gasen der Klasse 2, die nicht in Rn. 2201 des ADR aufgeführt sind
Ratifikationstext
Die Vereinbarung ist mit 5. Jänner 1996 in Kraft getreten.
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2200 Abs. 1 und 2201 der Anlage A des ADR dürfen die Gase und Gemische von Gasen der Klasse 2, die nicht in Rn. 2201 des ADR aufgeführt sind, unter folgenden Bedingungen im grenzüberschreitenden Straßenverkehr befördert werden:
1.1 Die Gase und Gasgemische sind den folgenden n.a.g.-Eintragungen und Ziffern der Klasse 2 zuzuordnen:
- 1078 Gas als Kältemittel, n.a.g., der Ziffern 3a), 4a), 5a) und 6a);
- 1953 verdichtetes Gas, giftig, brennbar oder chemisch instabil, n.a.g., der Ziffern 2bt) und 2ct);
- 1954 verdichtetes Gas, brennbar oder chemisch instabil, n.a.g., der Ziffern 2b) und 2c);
- 1955 verdichtetes Gas, giftig, n.a.g., der Ziffer 2at);
- 1956 verdichtetes Gas, n.a.g., der Ziffer 2a);
- 3156 verdichtetes Gas, oxidierend, n.a.g., der Ziffer 2a);
- 3160 verflüssigtes Gas, giftig, brennbar oder chemisch instabil, n.a.g., der Ziffern 3bt), 3ct), 4bt), 4 ct), 5bt), 5ct) und 6ct);
- 3161 verflüssigtes Gas, brennbar oder chemisch instabil, n.a.g., der Ziffern 3b), 3c), 4b), 4c), 5c) und 6c);
- 3162 verflüssigtes Gas, giftig, n.a.g., der Ziffern 3 at), 4 at) und 5at);
- 3163 verflüssigtes Gas, n.a.g., der Ziffern 3a), 4a), 5a) und 6a).
1.2 Für diese Zuordnung gelten Rn. 2200 Absatz 2 und 3 sowie die folgenden Kriterien:
Nicht brennbare, nicht giftige Gase und Gasgemische
Nicht brennbare und nicht giftige Gase und Gasgemische, die in der Atmosphäre normalerweise Sauerstoff verdünnen oder verdrängen.
Brennbar
Gase, die bei 20 Grad C und einem Standarddruck von 101,3 kPa
in einer Mischung mit höchstens 13 Vol.-% Gas in Luft brennbar sind oder
unabhängig von der unteren Explosionsgrenze einen Explosionsbereich mit Luft von mindestens 12 Prozentpunkten besitzen.
die dafür bekannt sind, so giftig und ätzend in bezug auf den Menschen zu sein, daß sie eine Gefahr für die Gesundheit darstellen, oder
von denen angenommen wird, daß sie giftig oder ätzend in bezug auf den Menschen sind, weil sie bei der Prüfung gemäß Rn. 2600 Abs. 3 einen LC tief 50-Wert für die akute Giftigkeit von höchstens 5 000 mml/m3 (ppm) aufweisen.
1
LC tief 50 giftig (Gemisch) = -----------------------
n F tief i
Sigma -----------
i=1 T tief i
wobei
f tief i = Molbruch des i hoch ten Bestandteils des Gemisches
T tief i = Giftigkeitskennzahl des i hoch ten Bestandteils des
Ein Gasgemisch, das wegen der Verbindung von Ätzwirkung und Giftigkeit als giftig angesehen wird, besitzt die Zusatzgefahr der Ätzwirkung, wenn durch Erfahrungswerte in bezug auf den Menschen bekannt ist, daß das Gemisch schädlich für die Haut, die Augen oder die Schleimhäute ist, oder wenn der LC tief 50-Wert der ätzenden Bestandteile des Gemisches bei der Berechnung mit der folgenden Formel höchstens 5 000 ml/m hoch 3 (ppm) beträgt:
1
LC tief 50 ätzend (Gemisch) = -----------------------
n F tief ci
Sigma -----------
i=1 T tief ci
1.3 Prüfdrücke, höchstzulässige Fülldrücke und Füllgrade von Flaschen, Gefäßen, Tanks und Tankcontainern werden nach folgenden Randnummern bestimmt:
für Flaschen und Gefäße mit einem Fassungsraum von höchstens 1 000 l: Werte, wie in Rn. 2219 und 2220 und in den Fußnoten zu dieser Randnummer des ADR angegeben;
für Tanks: Werte, wie in Rn. 211 251 und in den Fußnoten zu dieser Randnummer des ADR angegeben;
für Tankcontainer: Werte, wie in Rn. 212 251 und in den Fußnoten zu dieser Randnummer des ADR angegeben.
1.4 Flaschen und sonstige Gefäße mit einem Fassungsraum von höchstens 1 000 l müssen jederzeit für die beförderten Gase und Gasgemische geeignet sein.
1.5 Tankfahrzeuge und Tankcontainer müssen mit orangefarbenen Tafeln gemäß Rn. 10 500 mit den folgenden Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr und des Stoffes versehen sein:
- 20 für verflüssigtes Gas als Kältemittel, n.a.g., der Ziffern
- 236 für verdichtetes Gas, giftig, brennbar oder chemisch
- 23 für verdichtetes Gas, brennbar oder chemisch instabil,
- 26 für verdichtetes Gas, nicht brennbar, nicht chemisch
- 20 für verdichtetes Gas, nicht brennbar, nicht chemisch
- 25 für verdichtetes Gas, oxidierend, nicht brennbar, nicht
- 236 für verflüssigtes Gas, brennbar oder chemisch instabil,
- 23 für verflüssigtes Gas, brennbar oder chemisch instabil,
5c) und 6c);
- 26 für verflüssigtes Gas, nicht brennbar, nicht chemisch
- 20 für verflüssigtes Gas, nicht brennbar, nicht chemisch
1.6 Gefäße sowie ihre Ventile und Ausrüstungsteile dürfen nicht aus Werkstoffen hergestellt sein, die von den Gasen und Gasgemischen angegriffen werden können.
1.7 Die wiederkehrenden Prüfungen der Gefäße müssen durchgeführt werden:
alle zwei Jahre bei Gefäßen zur Beförderung von Gasen und Gasgemischen der Ziffern 2bt), 3at), 3ct) und 5at);
alle fünf Jahre bei Gefäßen zur Beförderung sonstiger Gase oder Gasgemische.
1.8 Abweichend von den Bestimmungen der Rn. 211 151 und 212 151 sind die wiederkehrenden Prüfungen von Tanks zur Beförderung von Gasen und Gasgemischen der Ziffern 2bt), 3at), 3bt) und 5at) alle drei Jahre durchzuführen.
1.9 Der Fassungsraum von Gefäßen für Gase und Gasgemische der Ziffern 3at), 3bt), 3ct), 4bt), 4ct), 5bt) und 5ct) muß auf 50 Liter begrenzt sein.
1.10 Entsprechend den gefährlichen Eigenschaften der Gase und Gasgemische müssen Versandstücke, Fahrzeuge mit festverbundenen Tanks oder mit Aufsetztanks, Tankcontainer und Gefäßbatterien, die diese Stoffe enthalten oder enthalten haben (leer, ungereinigt), versehen sein mit
- einem Gefahrzettel nach Muster 3 für brennbare Stoffe,
- einem Gefahrzettel nach Muster 6.1 für giftige Stoffe,
- einem Gefahrzettel nach Muster 6.1 und 8 für giftige, ätzende Stoffe,
- einem Gefahrzettel nach Muster 2 und 05 für oxidierende Stoffe,
- einem Gefahrzettel nach Muster 6.1 und 3 für brennbare, giftige Stoffe,
- einem Gefahrzettel nach Muster 3, 6.1 und 8 für brennbare, giftige, ätzende Stoffe,
- einem Gefahrzettel nach Muster 2 für Gase, die keine brennbaren, giftigen, ätzenden oder oxidierenden Stoffe sind,
- Gefahrzetteln nach Muster 6.1 und 05 für Gemische, die Fluor enthalten, oder Gemische, die Stickstoffdioxid enthalten.
1.11 Die Vorschriften der Rn. 10 321 gelten für die folgenden Gase und Gasgemische in Mengen, welche die angegebenen Mengen überschreiten:
- Stoffe der Ziffern 3at), 3bt) und 3ct): 1 000 kg,
- Stoffe der Ziffern 3b), 3c) und 4b): 10 000 kg.
1.12 Die Vorschriften der Rn. 21 407 sind für Gase der Ziffern 3at) und 3bt) entsprechend anzuwenden.
1.13 Die Vorschriften der Rn. 21 509 sind für alle Gase und Gasgemische entsprechend anzuwenden.
1.14 Tanks einschließlich Tankcontainern zur Beförderung von Gasen der Ziffer 3at) oder 3bt) dürfen keine Öffnungen unter dem Flüssigkeitsspiegel haben. Außerdem sind die in Rn. 211 132 genannten Reinigungsöffnungen (Handlöcher) nicht zulässig.
1.15 Die Verbote in Rn. 2212 Abs. 3, 211 210 und 212 210 gelten für die Gase und Gasgemische ohne Ausnahme. Im übrigen sind hochgiftige Gase und Gemische von Gasen mit einem LC tief 50-Wert von weniger als 200 ppm, die nicht unter Rn. 2201 des ADR aufgeführt sind, für die Beförderung in festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, Gefäßbatterien oder Tankcontainern nicht zugelassen.
1.16 Die sonstigen Vorschriften für Gase und Gasgemische der Klasse 2, Ziffern 2, 3, 4, 5 und 6 des ADR sind entsprechend anzuwenden.
1.17 Der Absender hat zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben die Kennzeichnungsnummer und die in Ziffer 1.1 aufgeführte n.a.g.- Bezeichnung, gefolgt von dem chemischen Namen des Gases oder Gasgemisches und folgenden zusätzlichen Wortlaut im Beförderungspapier einzutragen:
„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR''.
(2) Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen allen Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, längstens bis zum Inkrafttreten der neuen Klasse 2.
Den Haag, am 27. April 1995
Wien, am 5. Jänner 1996
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