LUFTVERKEHRSABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER VEREINIGTEN MEXIKANISCHEN STAATEN
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Deutsch, Englisch, Spanisch
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 19 des Abkommens wurden am 2. Mai 1995 bzw. 22. Jänner 1996 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 19 mit 1. März 1996 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten,
in diesem Abkommen in der Folge die Vertragsparteien genannt, als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt *),
vom Wunsche geleitet, in Ergänzung des genannten Abkommens ein Abkommen zum Zwecke der Einrichtung eines planmäßigen Flugverkehrs zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus abzuschließen,
haben folgendes vereinbart:
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1983
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Auslegung und den Zweck dieses Abkommens und seines Anhangs haben die folgenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
A. Der Ausdruck „Vertragspartei“ bedeutet die Österreichische Bundesregierung auf der einen Seite und die Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten auf der anderen Seite;
B. Der Ausdruck „die Konvention“ bedeutet das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt und schließt jeden gemäß Artikel 90 dieser Konvention angenommenen Anhang sowie Änderungen des Anhangs oder der Konvention gemäß deren Artikel 90 und 94 ein, sofern diese für beide Vertragsparteien in Kraft getreten sind;
C. Der Ausdruck „dieses Abkommen“ schließt den Anhang dazu sowie alle Abänderungen dieses Abkommens oder des Anhangs ein;
D. Der Ausdruck „Luftfahrtbehörden“ bedeutet im Falle der Österreichischen Bundesregierung den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, und im Falle der Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten das Sekretariat für Kommunikation und Transport, oder jede andere Behörde, die zur Wahrnehmung der gegenwärtig von den genannten Behörden ausgeübten Funktionen gesetzlich befugt ist;
E. Der Ausdruck „internationale Fluglinie“ bedeutet eine Fluglinie, die den Luftraum über dem Hoheitsgebiet von mehr als einem Staat durchquert;
F. Der Ausdruck „nichtgewerbliche Landung“ bedeutet eine Landung zu jedem anderen Zweck als zum Aufnehmen oder Absetzen von Fluggästen, Fracht oder Post;
G. Der Ausdruck „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ bedeutet ein gemäß Artikel 3 dieses Abkommens namhaft gemachtes und zugelassenes Fluglinienunternehmen;
H. Der Ausdruck „Tarif“ bedeutet die für die Beförderung von Fluggästen, Gepäck und Fracht zu bezahlenden Preise sowie die Bedingungen, unter denen diese Preise gelten; die Preise umfassen die Gebühren und Provisionen für Agentur- und Zusatzleistungen, jedoch ausschließlich des Entgelts und der Bedingungen für die Beförderung von Post;
I. Der Ausdruck „Frequenz“ bedeutet die Anzahl der Hin- und Rückflüge, die von einem Fluglinienunternehmen auf einer festgelegten Flugstrecke innerhalb eines gegebenen Zeitraums durchgeführt werden;
J. Der Ausdruck „festgelegte Flugstrecken“ bedeutet die im Anhang dieses Abkommens angeführten Flugstrecken;
K. Der Ausdruck „Hoheitsgebiet“ bedeutet in bezug auf einen Staat die Landgebiete und angrenzenden Küstengewässer, welche der Staatshoheit, der Oberhoheit, dem Protektorat oder der Mandatsgewalt des betreffenden Staates unterliegen.
Artikel 2
Gewährung von Rechten
Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei die im vorliegenden Abkommen festgelegten Rechte, um auf den im Anhang zu diesem Abkommen festgelegten Flugstrecken planmäßige internationale Fluglinien einzurichten.
Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens genießen das bzw. die von jeder Vertragspartei namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien folgende Rechte:
das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ohne Landung zu überfliegen;
im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Landungen zu nichtgewerblichen Zwecken durchzuführen;
innerhalb des genannten Hoheitsgebietes, auf den im Anhang festgelegten Punkten Fluggäste, Fracht und Post im internationalen Verkehr aufzunehmen und abzusetzen.
Das Verkehrsrecht der fünften Luftfreiheit auf einer der im Anhang genannten Strecken kann erst nach Beratungen zwischen den Luftfahrtbehörden ausgeübt werden.
Keine Bestimmung in Absatz 2 dieses Artikels ist dahingehend auszulegen, daß dem bzw. den Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei das Vorrecht eingeräumt wird, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Fluggäste und Fracht, einschließlich Post, die für einen anderen Punkt im Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei bestimmt sind, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.
Artikel 3
Namhaftmachung und Bewilligung von Fluglinienunternehmen
Jede Vertragspartei hat das Recht, der anderen Vertragspartei schriftlich bis zu zwei Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken namhaft zu machen und mittels schriftlicher Mitteilung an die andere Vertragspartei eine derartige Namhaftmachung zurückzuziehen oder abzuändern.
Bei Erhalt dieser Namhaftmachung hat die andere Vertragspartei nach Maßgabe der Bestimmungen des Absatzes 3 dieses Artikels den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen unverzüglich die erforderliche Betriebsbewilligung zu erteilen.
Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei können von dem bzw. den von der anderen Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen den Nachweis verlangen, in der Lage zu sein, die von den Gesetzen und Vorschriften vorgeschriebenen Bedingungen zu erfüllen, die von dieser Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Konvention üblicher- und billigerweise auf den Betrieb internationaler Fluglinien angewendet werden.
Jede Vertragspartei hat das Recht, die Erteilung der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Betriebsbewilligungen zu verweigern oder dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen für die Ausübung der in Artikel 2 des vorliegenden Abkommens angeführten Rechte die von ihr für erforderlich erachteten Bedingungen in allen jenen Fällen aufzuerlegen, in denen der genannten Vertragspartei nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses bzw. dieser Fluglinienunternehmen(s) bei der namhaft machenden Vertragspartei oder ihren Staatsangehörigen liegen.
Ist ein Fluglinienunternehmen auf diese Weise namhaft gemacht und ihm die Bewilligung erteilt worden, so kann es jederzeit den Betrieb der vereinbarten Fluglinien aufnehmen, vorausgesetzt, daß ein gemäß den Bestimmungen des Artikels 11 des vorliegenden Abkommens erstellter Tarif in Kraft ist und eine Vereinbarung gemäß den Bestimmungen des Artikels 10 des vorliegenden Abkommens in bezug auf diese Fluglinie getroffen wurde.
Artikel 4
Aussetzung und Widerruf einer Betriebsbewilligung
Jede Vertragspartei hat das Recht, die Ausübung der in Artikel 2 des vorliegenden Abkommens festgelegten Rechte durch das bzw. die von der anderen Vertragspartei namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen auszusetzen oder die Betriebsbewilligung zu widerrufen oder die von ihr für die Ausübung dieser Rechte als notwendig erachteten Bedingungen aufzuerlegen:
in allen Fällen, in denen sie nicht überzeugt ist, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses bzw. dieser Fluglinienunternehmen(s) bei der Vertragspartei, die das bzw. die Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder bei deren Staatsangehörigen liegen, oder
falls diese(s) Fluglinienunternehmen es unterläßt bzw. unterlassen, die Gesetze und Vorschriften der Vertragspartei zu befolgen, die diese Rechte gewährt, oder
falls das bzw. die Fluglinienunternehmen es in anderer Weise unterläßt bzw. unterlassen, den Betrieb gemäß den im vorliegenden Abkommen vorgeschriebenen Bedingungen durchzuführen.
Dieses Recht wird nur nach Beratungen mit der anderen Vertragspartei ausgeübt, es sei denn, daß sofortige Aussetzung, sofortiger Widerruf oder Auferlegung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Bedingungen unbedingt erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze oder Vorschriften zu verhindern. In diesem Fall beginnen die Beratungen innerhalb von sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem eine der beiden Vertragsparteien darum ersucht hat.
Artikel 5
Anwendung von Gesetzen und Vorschriften
Die Gesetze und Vorschriften einer Vertragspartei betreffend Einreise und Aufenthalt in sowie Ausreise aus ihrem Hoheitsgebiet von im internationalen Flugverkehr eingesetzten Luftfahrzeugen, Fluggästen, Besatzung, Gepäck, Fracht und Post, weiters betreffend Formalitäten hinsichtlich Ein- und Ausreise sowie Zoll- und Sanitärmaßnahmen gelangen auf den Betrieb des bzw. der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen(s) der anderen Vertragspartei auf dem Hoheitsgebiet der erstgenannten Vertragspartei zur Anwendung.
Artikel 6
Anerkennung von Lufttüchtigkeitszeugnissen und Ausweisen
Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von einer Vertragspartei ausgestellt oder für gültig erklärt wurden, werden während der Zeit ihrer Gültigkeit von der anderen Vertragspartei für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien als gültig anerkannt.
Jede Vertragspartei behält sich jedoch das Recht vor, für Flüge über ihr eigenes Hoheitsgebiet die Anerkennung von Befähigungszeugnissen und Ausweisen zu verweigern, die ihren eigenen Staatsangehörigen von der anderen Vertragspartei ausgestellt worden sind.
Artikel 7
Gebühren für die Benützung von Flughäfen
Jede Vertragspartei kann Luftfahrzeugen der anderen Vertragspartei gerechte und vertretbare Gebühren für die Benützung von Flughäfen und anderen Einrichtungen auferlegen oder aufzuerlegen erlauben. Es besteht jedoch Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien, daß diese Gebühren nicht höher als die von den von eigenen Staatsangehörigen betriebenen Luftfahrzeugen, die auf ähnlichen internationalen Fluglinien zum Einsatz gelangen, für die Benützung von diesen Flughäfen und Einrichtungen bezahlten sein dürfen.
Artikel 8
Befreiung von Zöllen
Die von dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei auf internationalen Fluglinien eingesetzten Luftfahrzeuge sowie deren übliche Betriebsausrüstung, Treib- und Schmierstoffvorräte sowie übliche Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und Tabak), die sich an Bord dieser Luftfahrzeuge befinden, sind bei der Ankunft im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei von allen Zöllen, Steuern, Inspektionsgebühren und sonstigen Abgaben, von Steuern oder Gebühren des Bundes, der Gliedstaaten und Gemeinden befreit, vorausgesetzt, daß diese Ausrüstungsgegenstände und Vorräte bis zu ihrer Wiederausfuhr an Bord des Luftfahrzeugs verbleiben, selbst wenn diese Vorräte von diesen Luftfahrzeugen auf Flügen über dieses Hoheitsgebiet verwendet oder verbraucht werden.
Weiters sind auf der Grundlage der Gegenseitigkeit von diesen Abgaben, Steuern und Gebühren, mit Ausnahme der für eine erbrachte Dienstleistung zu entrichtenden Entgelte, befreit: Schmieröl, die übliche Bordausrüstung, Ersatzteile, Werkzeuge und Spezialausrüstung für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen, ebenso Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und Tabak), Unterlagen des Fluglinienunternehmens wie Flugscheine, Broschüren, Flugpläne und anderes für den Betrieb des Fluglinienunternehmens erforderliches gedrucktes Material, wenn von dem oder für das Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei übermittelt; weiters Gegenstände, die im Hoheitsgebiet der einen Vertragspartei von einem Luftfahrzeug eines Fluglinienunternehmens der anderen Vertragspartei an Bord genommen werden und die für die Verwendung auf internationalen Fluglinien bestimmt sind.
Die übliche Bordausrüstung sowie die Gegenstände und Vorräte, die sich an Bord des Luftfahrzeuges einer der Vertragsparteien befinden, dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nur mit Genehmigung der Zollbehörden dieser Vertragspartei entladen werden. In diesem Fall können sie bis zu ihrer Ausfuhr oder anderweitigen Verfügung im Einklang mit den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften unter die Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden.
Artikel 9
Direkter Transitverkehr
Fluggäste, Gepäck, Fracht und Post im direkten Transitverkehr durch das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien, die den für diesen Zweck vorgesehenen Bereich des Flughafens nicht verlassen, unterliegen nur einer vereinfachten Kontrolle, ausgenommen im Hinblick auf Sicherheitsmaßnahmen gegen Gewalttaten, Luftpiraterie und Drogenschmuggel.
Gepäck, Fracht und Postsendungen im direkten Transitverkehr sind von Zollgebühren und anderen ähnlichen Steuern befreit.
Artikel 10
Grundsätze betreffend den Betrieb der vereinbarten Fluglinien
Den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragsparteien ist in gleicher und gerechter Weise Gelegenheit zum Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken zu geben.
Die vereinbarten Fluglinien, die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen betrieben werden, haben in enger Beziehung zur Nachfrage nach der Beförderung von Fluggästen und Fracht, einschließlich Post, aus dem oder in das Hoheitsgebiet der Vertragspartei zu stehen, die das bzw. die Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat.
Das Beförderungsangebot für Fluggäste, Fracht und Post, die an Punkten auf den festgelegten Flugstrecken im Hoheitsgebiet anderer Staaten als desjenigen, der das bzw. die Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, aufgenommen oder abgesetzt werden, hat im Einklang mit dem allgemeinen Grundsatz zu stehen, daß die Beförderungskapazität entsprechen soll:
der Verkehrsnachfrage zwischen dem Ausgangsland und den Zielländern;
der Verkehrsnachfrage in dem Gebiet, welches von dem bzw. den Fluglinienunternehmen überflogen wird, wobei lokale und regionale Verkehrslinien, die von den Fluglinienunternehmen der Staaten, die dieses Gebiet umfassen, eingerichtet wurden, zu berücksichtigen sind; und
der Betriebsnotwendigkeit des Durchgangsverkehrs.
Die Flugpläne der vereinbarten Fluglinien sind den Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien mindestens dreißig (30) Tage vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihrer Einführung zur Genehmigung vorzulegen. In besonderen Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden herabgesetzt werden.
Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels für eine Flugplanperiode erstellten Flugpläne bleiben für entsprechende Flugplanperioden in Kraft, bis neue Flugpläne gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellt worden sind.
Artikel 11
Tarife
Die von jedem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen im Zusammenhang mit der Beförderung in das oder aus dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zur Einhebung gelangenden Tarife sind unter gebührender Berücksichtigung aller maßgeblichen Faktoren, einschließlich der Betriebskosten, eines angemessenen Gewinns und der von anderen Fluglinien eingehobenen Tarife in angemessener Höhe zu erstellen.
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