(Übersetzung) VEREINBARUNG zwischen der für das ADR zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 ADR betreffend die Beförderung von Automobilteilen der Klasse 9, Ziff. 8

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1996-02-07
Status Aufgehoben · 2001-02-06
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Ratifikationstext

Die Vereinbarung ist mit 7. Februar 1996 in Kraft getreten.

1.

Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2904 (4) ADR dürfen Gegenstände der Klasse 9 Ziff. 8 c), in folgende Verpackungen, die nach Verpackungsgruppe III geprüft sind, verpackt werden:

2.

Gegenstände der Klasse 9 Ziff. 8 c) dürfen vom Herstellungsort zur Montagefabrik auch unverpackt in geeigneten Handhabungseinrichtungen in Fahrzeugen oder in Großcontainern befördert werden.

3.

Alle übrigen Vorschriften des ADR über die Beförderung von Gegenständen der Klasse 9 Ziff. 8 c) sind einzuhalten.

4.

Zusätzlich zu den im ADR vorgeschriebenen Angaben hat der Beförderer im Beförderungspapier folgenden Vermerk anzubringen:

5.

Diese Vereinbarung gilt längstens fünf Jahre ab dem Datum ihres Inkrafttretens, oder, wenn eine entsprechende Änderung zum ADR in Kraft tritt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, für Beförderungen zwischen allen Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben.

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