(Übersetzung)VEREINBARUNG zwischen der für das ADR zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Freistellung selbstentzündlicher Stoffe der Klasse 4.2 von den Vorschriften der Anlage A, wenn sie in bestimmten Verpackungsgrößen transportiert werden

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1996-02-07
Status Aufgehoben · 1997-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Vertragsparteien

Belgien III 31/1997 Dänemark 563/1996 Deutschland 111/1996 Italien 563/1996 Portugal 563/1996 Schweden 563/1996 Schweiz 563/1996 Slowakei 563/1996

Ratifikationstext

Die Vereinbarung ist mit 7. Februar 1996 in Kraft getreten.

1.

Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2430 und 3333 der Anlage A des ADR sind selbstentzündliche Stoffe der Klasse 4.2 Gruppe c) sowie Stoffe mit einer Selbstentzündungstemperatur von mehr als 50 ºC unter nachfolgenden Bedingungen von den Beförderungsvorschriften des ADR freigestellt:

1.

Freigestellt sind:

a)

Stoffe, befördert in Versandstücken von nicht mehr als 3 m3 Volumen, die bei Prüfung in einer kubischen Probe gemäß Punkt 2.1 bei 120 ºC ein negatives Ergebnis zeigen.

b)

Stoffe, befördert in Versandstücken von nicht mehr als 450 l Volumen, die bei Prüfung in einer kubischen Probe gemäß Punkt 2.2 bei 100 ºC ein negatives Ergebnis zeigen.

2.

Prüfungen

2.1 Eine Probe in handelsüblicher Form ist in einem Drahtnetzwürfel mit 10 cm Kantenlänge bei 120 ºC, wie in Rn. 3332 des ADR beschrieben, 24 Stunden lang zu lagern. Ein negatives Ergebnis liegt vor, wenn sich die Probe während dieses Zeitraums nicht selbst entzündet oder die Temperatur der Probe 180 ºC nicht übersteigt.

2.2 Bei Selbstentzündung oder Selbsterhitzung über 180 ºC gemäß Punkt 2.1 ist ein weiterer Versuch bei einer konstanten Temperatur von 100 ºC durchzuführen. Ein negatives Ergebnis liegt vor, wenn sich die Probe während 24 Stunden nicht selbst entzündet oder die Temperatur der Probe 160 ºC nicht übersteigt.

2.

Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu vermerken:

„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR.“

3.

Die Vereinbarung tritt am Tage der Unterzeichnung durch die Vertragsparteien in Kraft. Sie gilt im Verkehr zwischen den ADR-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Sie gilt auch für die Beförderungen durch den Kanaltunnel zwischen Frankreich und dem Vereinigten Königreich. Diese Vereinbarung gilt bis zum 30. Juni 1997 oder bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.

Bonn, am 18. Dezember 1995

Wien, am 7. Februar 1996

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