(Übersetzung) VEREINBARUNG zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und der für das ADR zuständigen Behörde von Ungarn nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR über die Beförderung von Dekafluorbutan
1.
Abweichend von den Bestimmungen der Rn. 2200 und 2201 der Anlage A zum ADR sowie der Rn. 211 210 des Anhangs B.1 a und der Rn. 212 210 des Anhangs B.1 b darf Dekafluorbutan als Stoff der Ziffer 3 a) der Klasse 2 des ADR in
- Flaschen nach Rn. 2212 (1) a),
- Gefäßen nach Rn. 2212 (1) b),
- Tanks nach Rn. 2212 c) und den Anhängen B.1 a und B.1 b befördert werden.
2.
Sonstige Bestimmungen
- Flaschen und Gefäße die Anforderungen der Rn. 2202 und 2220,
- Tankcontainer die Anforderungen des Anhangs B.1 b,
- Tankfahrzeuge die Anforderungen des Anhangs B.1 a, soweit sie für Stoffe der Ziffer 3 a) der Klasse 2 gelten, erfüllen.
- 1,0 MPa (10 bar) bei Flaschen, Gefäßen und Tanks mit einem Durchmesser von höchstens 1,5 m,
- 1,0 MPa (10 bar) bei Tanks mit einem Durchmesser von mehr als 1,5 m ohne Wärmeisolierung,
- 1,0 MPa (10 bar) bei Tanks, Gefäßen und Flaschen mit Wärmeisolierung
- 20 zur Kennzeichnung der Gefahr,
- 3163 zur Kennzeichnung des Stoffes.
3.
Eintragungen im Beförderungspapier
4.
Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen Österreich und Ungarn bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien und tritt mit dem Datum der zweiten Unterschrift in Kraft.
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