(Übersetzung) VEREINBARUNG zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und der für das ADR zuständigen Behörde von Ungarn nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR über die Beförderung von Dekafluorbutan

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1996-02-12
Status Aufgehoben · 1996-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API
1.

Abweichend von den Bestimmungen der Rn. 2200 und 2201 der Anlage A zum ADR sowie der Rn. 211 210 des Anhangs B.1 a und der Rn. 212 210 des Anhangs B.1 b darf Dekafluorbutan als Stoff der Ziffer 3 a) der Klasse 2 des ADR in

2.

Sonstige Bestimmungen

3.

Eintragungen im Beförderungspapier

4.

Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen Österreich und Ungarn bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien und tritt mit dem Datum der zweiten Unterschrift in Kraft.

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