Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Normalisierung, Typisierung und Sicherheit elektrischer Betriebsmittel und Anlagen sowie sonstiger Anlagen im Gefährdungs- und Störungsbereich elektrischer Anlagen (Elektrotechnikverordnung 1996 - ETV 1996)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1996-03-08
Status Aufgehoben · 2002-06-13
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 26
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Zum Außerkrafttreten vgl. § 11 Abs. 2, BGBl. II Nr. 222/2002.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2, des § 3 Abs. 3, des § 4 Abs. 2, des § 5 Abs. 2 und des § 7 Abs. 2, 5 und 6 des Elektrotechnikgesetzes 1992 - ETG 1992, BGBl. Nr. 106/1993, sowie des § 205 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 518/1995, wird verordnet:

Gegenstand

§ 1. (1) Gegenstand dieser Verordnung sind elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen sowie sonstige Anlagen im Gefährdungs- und Störungsbereich elektrischer Anlagen.

(2) Elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen, die auch Gegenstand anderer auf der Grundlage des ETG 1992 erlassener Verordnungen sind, unterliegen dieser Verordnung nur hinsichtlich jener Anforderungen des § 3 Abs. 1 und 2 ETG 1992, die nicht durch diese anderen Verordnungen geregelt sind.

Verbindliche Bestimmungen und Normen (SNT-Vorschriften)

§ 2. (1) Die im Anhang III abgedruckten Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik und ÖNORMEN (in dieser Verordnung als „SNT-Vorschriften'' bezeichnet) werden für verbindlich erklärt.

(2) Die im Anhang zur ETV 1993, BGBl. Nr. 47/1994, abgedruckten Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik und ÖNORMEN bleiben weiterhin verbindlich, ausgenommen die im Anhang II aufgezählten, deren Verbindlichkeit aufgehoben wird.

(3) Die nach Abs. 1 und 2 verbindlichen SNT-Vorschriften sind in Anhang I zusammengefaßt.

§ 3. Die in den SNT-Vorschriften enthaltenen Rechtsbelehrungen, Einleitungen, Fußnoten, Anhänge und Hinweise auf Fundstellen und andere Texte (zB technische Bestimmungen, Normen und Rechtsvorschriften), sowie die in der Inhaltsübersicht des Anhanges ausdrücklich ausgenommenen Teile von SNT-Vorschriften werden von der Verbindlicherklärung nicht erfaßt.

§ 4. Für Bauteile elektrischer Betriebsmittel gelten die für die Bauteile jeweils zutreffenden SNT-Vorschriften, sofern nicht die das jeweilige Betriebsmittel in seiner Gesamtheit betreffenden SNT-Vorschriften anderes festlegen.

Sichere elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel

§ 5. Elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen entsprechen den Erfordernissen des § 2 und des § 3 Abs. 1 und 2 ETG 1992

1.

unter den im allgemeinen zu erwartenden örtlichen oder sachlichen Verhältnissen immer,

2.

unter besonderen örtlichen oder sachlichen Verhältnissen, sofern diese in den SNT-Vorschriften berücksichtigt worden sind,

§ 6. Nichtelektrische Anlagen im Gefährdungs- und Störungsbereich elektrischer Anlagen entsprechen den Erfordernissen des § 3 Abs. 2 ETG 1992

1.

unter den im allgemeinen zu erwartenden örtlichen oder sachlichen Verhältnissen immer,

2.

unter besonderen örtlichen oder sachlichen Verhältnissen, sofern diese in den SNT-Vorschriften berücksichtigt worden sind,

§ 7. Elektrischen Betriebsmitteln, die üblicherweise von elektrotechnisch Fachunkundigen benützt werden, ist eine Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache beizufügen, die jedenfalls Angaben über die Funktion des Betriebsmittels, die ordnungsgemäße Installation, Verwendung und Wartung zu enthalten hat. Kann das gleiche Ziel auch durch bildliche Darstellungen erreicht werden, so ist dies ebenfalls zulässig. Von dieser Bestimmung ausgenommen sind nur jene einfachen elektrischen Betriebsmittel, deren Gebrauch auch elektrotechnisch Fachunkundigen geläufig ist, zB Glühlampen, Verlängerungsleitungen, Tischleuchten. Aus Aufschriften an dem elektrischen Betriebsmittel oder auf der Verpackung oder aus der Gebrauchsanweisung muß jedenfalls stets der Hersteller und bei ausländischen Produkten ein für das erstmalige Inverkehrbringen im Inland Verantwortlicher ersichtlich sein.

Prüfzeichen

§ 8. Die Übereinstimmung mit den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 2 ETG 1992 ist bei elektrischen Betriebsmitteln anzunehmen, wenn diese das Zeichen

(Anm.: Zeichen nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

tragen.

Diesem Zeichen gleichwertig sind bei Installationsrohren und Leitungen die Zeichen

(Anm.: Zeichen nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

und

(Anm.: Zeichen nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

und bei Leitungen der Kennfaden:

(Anm.: Zeichen nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Sonderbestimmungen

§ 9. (1) Die sicherheitstechnischen Vorschreibungen gemäß ÖVE-EX 65/1981 und 65a/1985 § 4.3.3 und § 5.1.2.6 sind auch für alle in Betrieb befindlichen elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel verbindlich.

(2) Die sicherheitstechnischen Maßnahmen gemäß ÖVE-EN 7a/1990 sind an bestehenden elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln in folgenden humanmedizinisch genutzten Räumen der Anwendungsgruppe 1 bis spätestens 1. Jänner 1997 vorzunehmen: Bettenräume, Räume der physikalischen Therapie, Massageräume und Praxisräume.

(3) Die Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik ÖVE-EN 7/1981 und ÖVE-EN 7a/1990 sind für die Errichtung neuer und die wesentliche Änderung oder Erweiterung bestehender elektrischer Anlagen im veterinärmedizinischen Bereich nicht verbindlich.

(4) Elektrische Anlagen im Geltungsbereich der ÖVE-EN 7/1991 und ÖVE-EN 7a: 1994-06 sind ab Inkrafttreten dieser Verordnung nach diesen SNT-Vorschriften zu planen und spätestens ab 1. Jänner 1996 danach zu errichten.

(5) Elektrische Anlagen im Geltungsbereich der ÖVE-EN 1 sind ab Inkrafttreten dieser Verordnung nach dieser SNT-Vorschrift zu errichten.

(6) Elektrische Anlagen im Geltungsbereich der ÖVE-T 5/1990 sind ab Inkrafttreten dieser Verordnung nach dieser SNT-Vorschrift zu betreiben.

Sonderbestimmungen

§ 9. (1) Die sicherheitstechnischen Vorschreibungen gemäß ÖVE-EX 65/1981 und 65a/1985 § 4.3.3 und § 5.1.2.6 sind auch für alle in Betrieb befindlichen elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel verbindlich.

(2) Die sicherheitstechnischen Maßnahmen gemäß ÖVE-EN 7a/1990 sind an bestehenden elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln in folgenden humanmedizinisch genutzten Räumen der Anwendungsgruppe 1 bis spätestens 1. Jänner 2000 vorzunehmen:

Bettenräume, Räume der physikalischen Therapie, Massageräume und Praxisräume.

(3) Die Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik ÖVE-EN 7/1981 und ÖVE-EN 7a/1990 sind für die Errichtung neuer und die wesentliche Änderung oder Erweiterung bestehender elektrischer Anlagen im veterinärmedizinischen Bereich nicht verbindlich.

(4) Elektrische Anlagen im Geltungsbereich der ÖVE-EN 7/1991 und ÖVE-EN 7a: 1994-06 sind ab Inkrafttreten dieser Verordnung nach diesen SNT-Vorschriften zu planen und spätestens ab 1. Jänner 1996 danach zu errichten.

(5) Elektrische Anlagen im Geltungsbereich der ÖVE-EN 1 sind ab Inkrafttreten dieser Verordnung nach dieser SNT-Vorschrift zu errichten.

(6) Elektrische Anlagen im Geltungsbereich der ÖVE-T 5/1990 sind ab Inkrafttreten dieser Verordnung nach dieser SNT-Vorschrift zu betreiben.

Übergangsbestimmung

§ 10. (1) Soweit § 9 nichts anderes bestimmt, dürfen elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen noch fünf Jahre ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß den Bestimmungen der ETV 1993, BGBl. Nr. 47/1994 hergestellt und in Verkehr gebracht bzw. errichtet werden.

(2) Soweit § 9 nichts anderes bestimmt, dürfen elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen bis zum 20. Jänner 1999 gemäß den Bestimmungen der ETV 1990, BGBl. Nr. 352/1990, hergestellt und in Verkehr gebracht bzw. errichtet werden.

(3) Insoweit die Bestimmungen dieser Verordnung den Betrieb elektrischer Anlagen betreffen, gelten die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 für den Betrieb der Anlagen sinngemäß.

Schlußbestimmungen

§ 11. (1) Die Elektrotechnikverordnung für den Bergbau, BGBl. Nr. 12/1984, wird durch diese Verordnung nicht berührt.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die ETV 1993, BGBl. Nr. 47/1994, ausgenommen deren Anhang, unter Beachtung von § 2, außer Kraft.

Anhang I


Zusammenfassendes Verzeichnis der verbindlichen Elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften und Vorschriften über Normalisierung und Typisierung (SNT-Vorschriften)

Anmerkung: SNT-Vorschriften, die nicht im Anhang III abgedruckt sind, sind im Anhang zur Elektrotechnikverordnung 1993, BGBl. Nr. 47/1994, abgedruckt.

I. Österreichische Bestimmungen für die Elektrotechnik

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```

Nr. Bezeichnung Titel

```

```

1 ÖVE-C 10, Teil 2/1989 Akkumulatoren und Batterieanlagen.

Teil 2: Ortsfeste Batterien

2 ÖVE-E 5, Teil 1/1989 Betrieb von Starkstromanlagen.

Teil 1: Grundsätzliche Bestimmungen

(ausgenommen § 11.9, dieser ist nicht

anzuwenden)

3 ÖVE-E 5, Teil 9/1982 Betrieb von Starkstromanlagen.

Teil 9: Sonderbestimmungen für den

Betrieb elektrischer Anlagen in

explosionsgefährdeten Betriebsstätten

4 ÖVE-E 15/1985 Betrieb von Starkstromanlagen in

landwirtschaftlichen Anwesen

5 ÖVE-E 36/1970 Errichtung und Betrieb von

Elektrofischereianlagen (ausgenommen

§ 10.5)

6 ÖVE-E 40/1987 Schutz von Erdern und erdverlegten

Metallteilen gegen Korrosion

7 ÖVE-E 49/1988 Blitzschutzanlagen (ausgenommen § 6,

identisch mit § 24, § 25 und § 26)

ÖVE-E 49/1973+

ÖVE-E 49a/1976+

ÖVE-E 49b/1982+

ÖVE-E 49c/1987

8 ÖVE-EH 1/1982 Errichten von Starkstromanlagen mit

Nennspannungen über 1 kV

9 ÖVE-EH 1a/1987 Nachtrag a zu den Bestimmungen über

Errichten von Starkstromanlagen mit

Nennspannungen über 1 kV, ÖVE-EH 1/1982

10 ÖVE-EH 28/1987 Errichten von Leuchtröhrenanlagen mit

Nennspannungen über 1 kV

11 ÖVE-EH 41/1987 Erdungen in Wechselstromanlagen mit

identisch mit Nennspannungen über 1 kV

ÖVE-EH 41/1975+

ÖVE-EH 41a/1980+

ÖVE-EH 41b/1986

12 ÖVE-EN 1, Teil 1/1989 Errichtung von Starkstromanlagen mit

Nennspannungen bis 1 000 V WS und

1 500 V GS.

Teil 1: Begriffe und Schutz gegen

gefährliche Körperströme

(Schutzmaßnahmen)

13 ÖVE-EN 1, Teil 1a/1992 Nachtrag a zu Teil 1/1989: Errichtung

von Starkstromanlagen mit

Nennspannungen bis 1 000 V WS und

1 500 V GS. Begriffe und Schutz gegen

gefährliche Körperströme

(Schutzmaßnahmen)

14 ÖVE-EN 1, Teil 1b: Nachtrag b zu den Bestimmungen über

1995-10 Errichtung von Starkstromanlagen mit

Nennspannungen bis 1 000 V WS und

1 500 V GS. Begriffe und Schutz gegen

elektrischen Schlag (Schutzmaßnahmen),

ÖVE-EN 1, Teil 1/1989

15 ÖVE-EN 1, Teil 2: Errichtung von Starkstromanlagen mit

1993-04 Nennspannungen bis 1 000 V WS und

1 500 V GS.

Teil 2: Elektrische Betriebsmittel

16 ÖVE-EN 1, Teil 3 Errichtung von Starkstromanlagen mit

(§ 40)/1983 Nennspannungen bis 1 000 V WS und

1 500 V GS.

Teil 3: Beschaffenheit, Bemessung und

Verlegung von Leitungen und Kabeln.

§ 40. Beschaffenheit und Verwendung von

Leitungen und Kabeln

17 ÖVE-EN 1, Teil 3 Errichtung von Starkstromanlagen mit

(§ 41): 1995-03 Nennspannungen bis 1 000 V WS und

1 500 V GS.

Teil 3: Beschaffenheit, Bemessung und

Verlegung von Leitungen und Kabeln.

§ 41: Bemessung von Leitungen und

Kabeln in mechanischer und elektrischer

Hinsicht, Überstromschutz

18 ÖVE-EN 1, Teil 3 Errichtung von Starkstromanlagen mit

(§ 42)/1981 Nennspannungen bis 1 000 V WS und

1 500 V GS.

Teil 3: Beschaffenheit, Bemessung und

Verlegung von Leitungen und Kabeln.

§ 42. Verlegung von Leitungen und

Kabeln

19 ÖVE-EN 1, Teil 3 Nachtrag a zu den Bestimmungen über

(§ 42a)/1985 Errichtung von Starkstromanlagen mit

Nennspannungen bis 1 000 V WS und

1 500 V GS.

Teil 3: Beschaffenheit, Bemessung und

Verlegung von Leitungen und Kabeln.

§ 42. Verlegung von Leitungen und

Kabeln, ÖVE-EN 1, Teil 3 (§ 42)/1981

20 ÖVE-EN 1, Teil 3 Nachtrag b zu Teil 3 (§ 42)/1981.

(§ 42b)/1991 Errichtung von Starkstromanlagen mit

Nennspannungen bis 1 000 V WS und

1 500 V GS. Verlegung von Leitungen und

Kabeln.

21 ÖVE-EN 1, Teil 3 Nachtrag c zu den Bestimmungen über

(§ 42c): 1994-06 Errichtung von Starkstromanlagen mit

Nennspannungen bis 1 000 V WS und

1 500 V GS.

Teil 3: Beschaffenheit, Bemessung und

Verlegung von Leitungen und Kabeln.

§ 42 Verlegung von Leitungen und

Kabeln, ÖVE-EN 1, Teil 3 (§ 42)/1981

22 ÖVE-EN 1, Teil 4 Errichtung von Starkstromanlagen mit

(§ 43 bis § 50)/1980 Nennspannungen bis 1 000 V WS und

1 500 V GS.

Teil 4: Anlagen besonderer Art. § 43

bis § 50

23 ÖVE-EN 1, Teil 4 Errichtung von Starkstromanlagen mit

(§ 51)/1980 Nennspannungen bis 1 000 V WS und

1500 V GS.

Teil 4: Anlagen besonderer Art. § 51.

Stromkreise mit Nennspannungen bis

1 000 V WS (Niederspannungsstromkreise)

in Schaltfeldern mit Nennspannungen

über 1 kV

24 ÖVE-EN 1, Teil 4 Errichtung von Starkstromanlagen mit

(§ 53)/1988 Nennspannungen bis 1 000 V WS und

1500 V GS.

Teil 4: Besondere Anlagen. § 53.

Ersatzstromversorgungsanlagen und

andere Stromversorungsanlagen für den

vorübergehenden Betrieb

25 ÖVE-EN 1, Teil 4 Errichtung von Starkstromanlagen mit

(§ 54)/1989 Nennspannungen bis 1 000 V WS und

1 500 V GS.

Teil 4: Besondere Anlagen. § 54.

Unterrichtsräume mit

Experimentierständen

26 ÖVE-EN 1, Teil 4 Errichtung von Starkstromanlagen mit

(§ 55)/1987 Nennspannungen bis 1 000 V WS und

1 500 V GS.

Teil 4: Besondere Anlagen. § 55.

Baustellen und Provisorien

27 ÖVE-EN 1, Teil 4 Errichtung von Starkstromanlagen mit

(§ 56)/1993-05 Nennspannungen bis 1 000 V WS und

1 500 V GS.

Teil 4: Besondere Anlagen. § 56.

Elektrische Anlagen in

landwirtschaftlichen und

gartenbaulichen Anwesen

28 ÖVE-EN 1, Teil 4 Errichtung von Starkstromanlagen mit

(§ 57)/1989 Nennspannungen bis 1 000 V WS und

1 500 V GS.

Teil 4: Besondere Anlagen. § 57.

Elektrische Anlagen für

Sicherheitszwecke

29 ÖVE-EN 1, Teil 4 Errichtung von Starkstromanlagen mit

(§ 58 bis § 59)/1983 Nennspannungen bis 1 000 V WS und

1 500 V GS.

Teil 4: Besondere Anlagen. § 58 bis

§ 59

30 ÖVE-EN 1, Teil 4 Errichtung von Starkstromanlagen mit

(§ 60)/1983 Nennspannungen bis 1 000 V WS und

1 500 V GS.

Teil 4: Besondere Anlagen. § 60.

Hilfsstromkreise

31 ÖVE-EN 1, Teil 4 Errichtung von Starkstromanlagen mit

(§ 65)/1985 Nennspannungen bis 1 000 V WS und

1 500 V GS.

Teil 4: Besondere Anlagen. § 65.

Begrenzte, leitfähige Räume

32 ÖVE-EN 1, Teil 4 Errichtung von Starkstromanlagen mit

(§ 90)/1983 Nennspannungen bis 1 000 V WS und

1 500 V GS.

Teil 4: Besondere Anlagen. § 90.

Garagen, Arbeitsgruben und

Unterfluranlagen für Kraftfahrzeuge

33 ÖVE-EN 1, Teil 4 Errichtung von Starkstromanlagen mit

(§ 92)/1985 Nennspannungen bis 1 000 V WS und

1 500 V GS.

Teil 4: Besondere Anlagen. § 92.

Stromversorgung auf Campingplätzen und

an Liegeplätzen für Wasserfahrzeuge

34 ÖVE-EN 1, Teil 4 Errichtung von Starkstromanlagen mit

(§ 95)/1991 Nennspannungen bis 1 000 V WS und

1 500 V GS.

Teil 4: Besondere Anlagen. § 95.

Aufzüge

35 ÖVE-EN 1, Teil 4 Errichtung von Starkstromanlagen mit

(§ 97)/1990 Nennspannungen bis 1 000 V WS und

1 500 V GS.

Teil 4: Besondere Anlagen. § 97.

Fliegende Bauten und Wagen nach

Schaustellerart sowie deren

Stromversorgung

36 ÖVE-EN 2, Teil 1 bis Starkstromanlagen und

Teil 6 und Teil 8: Sicherheitsstromversorgung in baulichen

1993-02 Anlagen für Menschenansammlungen

37 ÖVE-EN 2, Teil 1a: Nachtrag a zu ÖVE-EN 2 Teil 1: 1993-02

1994-06 Starkstromanlagen und

Sicherheitsstromversorgung in baulichen

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