(Übersetzung)VEREINBARUNG zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und den für das ADR zuständigen Behörden der Slowakischen Republik, der Schweiz, des Vereinigten Königreichs, Polens, Ungarns und der Bundesrepublik Deutschland nach Rn. 10 602 des ADR betreffend die Zusammenladung von Versandstücken mit Gütern der Unterklasse 1.4 Verträglichkeitsgruppe S mit anderen Versandstücken in einem Fahrzeug
Vertragsparteien
Deutschland 136/1996 Polen 136/1996 Schweiz 136/1996 Slowakei 136/1996 Ungarn 136/1996 Vereinigtes Königreich 136/1996
Ratifikationstext
Die Vereinbarung ist mit 9. Februar 1996 in Kraft getreten.
(1) In Abweichung von den Vorschriften der Randnummern 11 403 (2), 21 403, 31 403, 41 403 (1), 42 403, 43 403, 51 403, 52 403 (1), 61 403, 62 403 (2), 71 403, 81 403 und 91 403 des ADR sind diese nicht auf Versandstücke, die mit einem Zettel nach Muster 1.4 Verträglichkeitsgruppe S versehen sind, anzuwenden.
(2) Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben hat der Beförderer im Beförderungspapier folgenden Vermerk anzubringen:
„Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602 des ADR“.
(3) Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen auf der Straße zwischen allen Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, bis 31. Dezember 1996.
Wien, am 21. November 1995
Preßburg, am 14. Dezember 1995
Bern, am 11. Jänner 1996
London, am 8. Jänner 1996
Warschau, am 19. Jänner 1996
Budapest, am 23. Jänner 1996
Bonn, am 9. Februar 1996
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