Bundesgesetz zur Durchführung eines Informationsverfahrens auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und Normen (Notifikationsgesetz - NotifG)(NR: GP XX RV 38 AB 75 S. 13. BR: AB 5153 S. 611.) (CELEX-Nr.: 383L0189 in der Fassung 394L0010)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1996-04-18
Status Aufgehoben · 1999-08-19
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 11
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Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:

1.

„Erzeugnis'': Alle Erzeugnisse, die gewerblich hergestellt werden sowie alle landwirtschaftlichen Erzeugnisse;

2.

„Technische Spezifikation'': Spezifikation, die in einem Schriftstück enthalten ist, das Merkmale für ein Erzeugnis vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich der Vorschriften über Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung des Erzeugnisses sowie über Konformitätsbewertungsverfahren. Unter den Begriff „technische Spezifikation'' fallen ferner die Herstellungsmethoden und -verfahren für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse gemäß Art. 38 Abs. 1 des EGV, für die Erzeugnisse, die zur menschlichen und tierischen Ernährung bestimmt sind und für die Arzneimittel gemäß Art. 1 der Richtlinie 65/65/EWG sowie die Herstellungsmethoden und -verfahren für die anderen Erzeugnisse sofern diese die Merkmale dieser Erzeugnisse beeinflussen;

3.

„Sonstige Vorschrift'': Eine Vorschrift für ein Erzeugnis, die keine technische Spezifikation ist und insbesondere zum Schutz der Verbraucher oder der Umwelt erlassen wird und die seinen Lebenszyklus nach dem Inverkehrbringen betrifft, wie Vorschriften für Gebrauch, Wiederverwertung, Wiederverwendung oder Beseitigung, sofern diese Vorschriften die Zusammensetzung oder die Art des Erzeugnisses bzw. seine Vermarktung wesentlich beeinflussen können;

4.

„Norm'': Technische Spezifikation, die von einer anerkannten Normungsorganisation zur wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wurde, deren Einhaltung jedoch nicht zwingend vorgeschrieben ist und bei der es sich um eine der nachstehend beschriebenen Kategorien handelt:

5.

„Normungsprogramm'': Arbeitsplan einer anerkannten normschaffenden Körperschaft, welcher die laufenden Arbeitsthemen der Normungstätigkeit enthält;

6.

„Normentwurf'': Schriftstück, das die technischen Spezifikationen für einen bestimmten Gegenstand enthält und dessen Verabschiedung nach dem innerstaatlichen Normungsverfahren in der Form beabsichtigt ist, in der es als Ergebnis der Vorbereitungsarbeiten zur öffentlichen Enquete (Stellungnahme) veröffentlicht wird;

7.

„Technische Vorschrift'': Technische Spezifikationen sowie sonstige Vorschriften einschließlich der einschlägigen Verwaltungsvorschriften, deren Beachtung de jure oder de facto für das Inverkehrbringen oder die Verwendung im Bundesgebiet oder in einem großen Teil des Bundesgebietes verbindlich ist, sowie der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, mit denen Herstellung, Einfuhr, Inverkehrbringung oder Verwendung eines Erzeugnisses verboten wird.

8.

„Entwurf einer technischen Vorschrift'': Text einer technischen Spezifikation oder einer sonstigen Vorschrift einschließlich Verwaltungsvorschriften, der ausgearbeitet worden ist, um diese Spezifikation als technische Vorschrift festzuschreiben oder letztlich festschreiben zu lassen, und der sich im Stadium der Ausarbeitung befindet, in dem noch wesentliche Änderungen möglich sind;

9.

„Wesentliche Änderung'': Änderungen, die den Anwendungsbereich ändern, den ursprünglichen Zeitpunkt für die Anwendung vorverlegen, Spezifikationen oder Vorschriften hinzufügen oder verschärfen;

10.

„Zuständige Stellen'': Jene Stellen, die im Bereich der Verwaltung des Bundes zur Erlassung von technischen Vorschriften oder zur Ausarbeitung von Entwürfen solcher Vorschriften ermächtigt sind oder in deren Zuständigkeitsbereich der Gegenstand eines von einem anderen Staat notifizierten Entwurfes fällt.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Maßnahmen, die im Rahmen des EGV zum Schutz von Personen, insbesondere der Arbeitnehmer bei der Verwendung von Erzeugnissen für erforderlich gehalten werden, sofern diese Maßnahmen keine Auswirkungen auf die Erzeugnisse haben.

Notifikation technischer Vorschriften

§ 2. (1) Jeder Entwurf einer technischen Vorschrift sowie jede wesentliche Änderung ist, nach abgeschlossener Ausarbeitung aber noch vor der beabsichtigten Inkraftsetzung, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch die zuständige Stelle zur Notifikation an die Europäische Kommission zu übermitteln. Diese Notifikation an die Europäische Kommission hat unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt der Notifikation der zuständigen Stelle seitens des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, zu erfolgen. Sollte die Notifikation vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nicht innerhalb dieser Frist erfolgen, ist die zuständige Stelle berechtigt, die Notifikation direkt an die Europäische Kommission vorzunehmen. In diesem Fall hat die zuständige Stelle den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unverzüglich von der von ihr vorgenommenen Notifikation zu verständigen.

(2) Bei der Notifikation gemäß Abs. 1 ist ein Formblatt zu verwenden, dessen nähere Ausgestaltung der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Verordnung festzusetzen hat.

Insbesondere hat die Notifikation folgendes zu enthalten:

1.

den vollständigen Wortlaut des Entwurfes in deutscher Sprache;

2.

die Gründe, die die Festlegung einer derartigen technischen Vorschrift erforderlich machen, es sei denn, die Gründe gehen bereits aus dem Entwurf hervor;

3.

Name und Anschrift der zuständigen Stelle, die weitere Angaben über die Vorschriften machen kann;

4.

das geplante Datum des Inkrafttretens und

5.

im Falle des § 3 Abs. 5 Z 1 die Gründe für die Dringlichkeit der getroffenen Maßnahme.

(3) Gegebenenfalls sind der Notifikation gemäß Abs. 1 die hauptsächlich und unmittelbar betroffenen grundlegenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften anzuschließen, wenn diese für die Beurteilung der Tragweite des Entwurfs einer technischen Vorschrift notwendig sind. Dies ist der Fall, wenn es die Europäische Kommission ausdrücklich verlangt.

(4) Zielt der Entwurf einer technischen Vorschrift insbesondere darauf ab, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Stoffes, einer Zubereitung oder eines chemischen Erzeugnisses aus Gründen des Gesundheits-, Verbraucher- oder Umweltschutzes einzuschränken, so ist in der Notifikation gemäß Abs. 1 entweder eine Zusammenfassung aller zweckdienlichen Angaben über die betroffenen Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse sowie über bekannte und erhältliche Substitutionsprodukte oder, sofern verfügbar, die Fundstellen dieser Angaben sowie Angaben über die zu erwartenden Auswirkungen dieser Maßnahme auf Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, sofern zweckmäßig mit einer Risikoanalyse, die im Falle eines bereits existierenden Stoffes nach den allgemeinen Grundsätzen für die Beurteilung der Gefahren chemischer Erzeugnisse im Sinne des Art. 10 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 und im Falle eines neuen Stoffes nach den Grundsätzen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 93/32/EWG durchgeführt wird, zu übermitteln.

(5) Sofern dies die zuständige Stelle als erforderlich erachtet, kann sie in der Notifikation gemäß Abs. 1 beantragen, daß die gemeldete Information vertraulich zu behandeln ist. Ein solcher Antrag ist zu begründen.

§ 3. (1) Die zuständigen Stellen haben dafür Sorge zu tragen, daß vor Ablauf einer dreimonatigen Frist nach Eingang der Notifikation bei der Europäischen Kommission die technische Vorschrift nicht in Kraft tritt. Diese Frist verlängert sich auf:

1.

4 Monate im Falle von einer von Österreich beabsichtigten freiwilligen Vereinbarung, sofern die Europäische Kommission oder ein Mitgliedstaat innerhalb der Dreimonatsfrist eine ausführliche Stellungnahme abgibt, derzufolge die geplante Maßnahme Elemente enthält, die den freien Warenverkehr im Rahmen des Binnenmarktes beeinträchtigen könnten;

2.

6 Monate, wenn die Europäische Kommission oder ein Mitgliedstaat innerhalb der Dreimonatsfrist eine ausführliche Stellungnahme abgibt, derzufolge die geplante Maßnahme Elemente enthält, die den freien Warenverkehr im Rahmen des Binnenmarktes beeinträchtigen könnten;

3.

12 Monate, wenn die Europäische Kommission innerhalb der Dreimonatsfrist die Absicht bekanntgibt, für den gleichen Gegenstand eine Richtlinie, eine Verordnung oder eine Entscheidung im Sinne von Art. 189 EGV vorzuschlagen oder anzunehmen oder bekanntgibt, daß der Entwurf einer technischen Vorschrift einen Gegenstand betrifft, für welchen dem Rat der EG ein Vorschlag für eine Richtlinie, eine Verordnung oder eine Entscheidung im Sinne von Art. 189 EGV vorgelegt worden ist;

4.

18 Monate, wenn der Rat der EG innerhalb der Stillhaltefrist gemäß der Z 3 einen gemeinsamen Standpunkt festlegt.

(2) Während dieser Stillhaltefristen eingelangte Bemerkungen und Stellungnahmen der Europäischen Kommission und anderer Mitgliedstaaten sind bei der weiteren Ausarbeitung der technischen Vorschrift so weit wie möglich zu berücksichtigen.

(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die zuständigen Stellen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen ab dem Eingang beim Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten vom genauen Datum des Einganges der Notifikation bei der Europäischen Kommission zu informieren.

(4) Die Fristen gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 enden vorzeitig, wenn die Europäische Kommission mitteilt, daß sie auf ihre Absicht verzichtet, einen verbindlichen Gemeinschaftsrechtsakt vorzuschlagen oder zu erlassen, wenn die Europäische Kommission die Rücknahme ihres Entwurfs oder Vorschlags mitteilt, oder sobald ein verbindlicher Gemeinschaftsrechtsakt von der Europäischen Kommission oder vom Rat der EG erlassen worden ist.

(5) Die Stillhaltefristen gemäß Abs. 1 gelten nicht:

1.

wenn es notwendig ist, eine technische Vorschrift aus dringenden Gründen, die durch eine ernste und unvorhersehbare Situation entstanden sind und sich auf den Gesundheitsschutz von Mensch und Tier, auf den Erhalt von Pflanzen oder auf die Sicherheit beziehen, ohne die Möglichkeit einer vorherigen Konsultation in kürzester Frist auszuarbeiten, um sie unverzüglich zu erlassen und in Kraft zu setzen; die Dringlichkeit dieser Maßnahme ist in der Notifikation gemäß § 2 Abs. 1 zu begründen;

2.

für technische Vorschriften, die ein Herstellungsverbot enthalten, sofern diese Bestimmung kein Hindernis für den freien Warenverkehr darstellt;

3.

für technische Vorschriften, bei denen es sich um die vollständige Übertragung von internationalen oder europäischen Normen handelt; in diesem Fall ist in der Notifikation anzugeben, um welche übertragenen Normen es sich handelt.

§ 4. Das Notifikationsverfahren gemäß den §§ 2 und 3 findet keine Anwendung auf technische Vorschriften:

1.

die verbindliche Gemeinschaftsrechtsakte, mit denen technische Spezifikationen in Kraft gesetzt werden, umsetzen;

2.

mit denen Verpflichtungen aus einem internationalen Übereinkommen erfüllt werden, wodurch eine gemeinsame Regelung in der Gemeinschaft in Kraft gesetzt wird;

3.

mit denen Schutzklauseln in Anspruch genommen werden, die in verbindlichen Gemeinschaftsrechtsakten enthalten sind;

4.

die einem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften nachkommen;

5.

die eine technische Spezifikation zum Zweck der Beseitigung eines Handelshemmnisses entsprechend einem Antrag der Europäischen Kommission ändern oder

6.

die Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 92/59/EWG des Rates vom 29. Juni 1992 über die allgemeine Produktsicherheit anwenden.

§ 5. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat Entwürfe technischer Vorschriften der anderen Mitgliedstaaten unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Vorliegen der deutschen, englischen oder französischen Übersetzung an die zuständigen Stellen weiterzuleiten und ihnen dabei bekanntzugeben, wann die Notifikation des Entwurfes bei der Europäischen Kommission eingelangt ist.

(2) Die zuständigen Stellen können, im Wege des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, weitere Auskünfte über einen Entwurf einer technischen Vorschrift anfordern.

§ 6. (1) Innerhalb von sechs Wochen ab der im § 5 Abs. 1 genannten Notifikation können die zuständigen Stellen Stellungnahmen zu Entwürfen technischer Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates ausarbeiten.

(2) Innerhalb von drei Monaten ab der Notifikation gemäß § 5 Abs. 1 hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten diese Stellungnahmen in Form einer einzigen, gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76/1986, in der jeweils geltenden Fassung, von der zuständigen Stelle koordinierten Stellungnahme der Europäischen Kommission zu übermitteln.

Vertraulichkeit

§ 7. (1) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes den zuständigen Stellen zugekommenen Informationen sind vertraulich zu behandeln, wenn dies vom jeweiligen Mitgliedstaat in seiner Notifikation beantragt wurde.

(2) Sofern von der zuständigen Stelle Sachverständige herangezogen werden, dürfen diese Amtsgeheimnisse, die ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten. Sie sind, soweit sie nicht auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer öffentlichen Dienststelle der Amtsverschwiegenheit unterliegen, vom jeweils zuständigen Bundesminister auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.

Notifikation von Normen

§ 8. Zur Durchführung eines Informationsverfahrens auf dem Gebiet der Normen hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Rechte und Pflichten des Österreichischen Normungsinstituts sowie des Österreichischen Verbandes für Elektrotechnik durch Verordnung näher zu regeln. Er hat dabei insbesondere festzulegen:

1.

Inhalt und Form der Meldungen von Normungsprogrammen und Normentwürfen,

2.

die Mitwirkung bei der Erarbeitung von europäischen Normen und

3.

Stillhaltefristen während der Erarbeitung von europäischen Normen.

Zuständigkeits- und Schlußbestimmungen

§ 9. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem jeweils sachlich zuständigen Bundesminister die Vertretung Österreichs in dem Ausschuß gemäß Art. 5 der Richtlinie 83/189/EWG in der Fassung der Richtlinie 94/10/EG zu gewährleisten.

§ 10. Für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, für die Vollziehung der §§ 2, 3, 6 und 7 der jeweils sachlich zuständige Bundesminister zuständig.

§ 11. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften im EWR, BGBl. Nr. 628/1994, außer Kraft.

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