Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit der Aufgaben im Zusammenhang mit Rundfunk- und Fernsehrundfunkbewilligungen an die PTA übertragen werden (Übertragungsverordnung)
Zum Inkrafttreten vgl. § 3.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Fernmeldegesetzes 1993, BGBl. Nr. 908, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 821/1995, wird verordnet:
Zum Inkrafttreten vgl. § 3.
§ 1. Die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft wird mit der
Erteilung und dem Widerruf von Rundfunk- und Fernsehrundfunkbewilligungen,
Einhebung der Rundfunk- und Fernsehrundfunkgebühren und
Entscheidung über Anträge auf Befreiung von den in Z 2 genannten Gebühren
Zum Inkrafttreten vgl. § 3.
§ 2. Die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft ist berechtigt, für die in § 1 genannten Tätigkeiten eine Abgeltung in Höhe von 4 vH des Gesamtbetrages der eingehobenen Rundfunk- und Fernsehrundfunkgebühren einzubehalten.
Zum Inkrafttreten vgl. Art. 95 § 24, BGBl. Nr. 201/1996.
§ 3. Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Bundesgesetz über die Einrichtung und Aufgaben der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft in Kraft.
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