Bundesgesetz betreffend die Finanzierung von Bundesstraßen (Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 - BStFG 1996)Strukturanpassungsgesetz 1996

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1996-05-01
Status Aufgehoben · 2002-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 81
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

BStFG 1996

Präambel/Promulgationsklausel

Artikel Gegenstand

1 Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

2 Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

3 Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

4 Änderung des Pensionsgesetzes 1965

5 Änderung des Nebengebührenzulagengesetzes

6 Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

7 Änderung des Richterdienstgesetzes

8 Änderung der Bundesforste-Dienstordnung 1986

9 Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes

10 Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984

11 Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985

12 Änderung des Bezügegesetzes

13 Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953

14 Änderung des Dorotheumsgesetzes

15 Änderung des Pensionsreform-Gesetzes 1993

16 Änderung des Karenzurlaubsgeldgesetzes

16a Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

17 Bundesgesetz über eine Einmalzahlung für den öffentlichen

Dienst in den Jahren 1996 und 1997

18 Änderung des Parteiengesetzes

19 Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung politischer

Bildungsarbeit und Publizistik 1984

20 Bundesgesetz betreffend die Finanzierung von Bundesstraßen

(Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996)

21 Änderung des Bundespflegegeldgesetzes

22 Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes

23 Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

24 Änderung des Karenzurlaubszuschußgesetzes

25 Änderung des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes

26 Änderung des Betriebshilfegesetzes

27 Änderung des Karenzurlaubserweiterungsgesetzes

28 Änderung des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes

1957

29 Änderung des Sonderunterstützungsgesetzes

30 Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes

31 Änderung der Gewerbeordnung 1994

32 Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

33 Änderung des Aufenthaltsgesetzes

34 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

35 Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

36 Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

37 Änderung des Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetzes

38 Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

39 Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

40 Änderung des Endbesteuerungsgesetzes

41 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

42 Änderung des Umgründungssteuergesetzes

43 Änderung des Steuerreformgesetzes 1993

44 Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

45 Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes 1991

46 Änderung des Bewertungsgesetzes 1955

47 Änderung des Grundsteuergesetzes 1955

48 Änderung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955

49 Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953

50 Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992

51 Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995

52 Änderung des Tabaksteuergesetzes 1995

53 Änderung des Alkohol - Steuer und Monopolgesetzes 1995

54 Änderung des Glücksspielgesetzes

55 Änderung des Bundesfinanzierungsgesetzes

56 Änderung der Bundesabgabenordnung

57 Änderung des Finanzstrafgesetzes

58 Änderung des EG-Vollstreckungsamtshilfegesetzes

59 Änderung des BIG-Gesetzes

60 Bundesgesetz, mit dem eine Abgabe auf die Lieferung und den Verbrauch elektrischer Energie eingeführt wird (Elektrizitätsabgabegesetz)

61 Bundesgesetz, mit dem eine Abgabe auf die Lieferung und den Verbrauch von Erdgas eingeführt wird (Erdgasabgabegesetz) 62 Bundesgesetz über die Vergütung von Energieabgaben

(Energieabgabenvergütungsgesetz)

63 Änderung des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948

64 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1993

65 Bundesgesetz, mit dem der Finanzausgleich für die Jahre 1997

bis 2000 geregelt wird und sonstige finanzausgleichsrechtliche Bestimmungen getroffen werden (Finanzausgleichsgesetz 1997)

66 Bundesgesetz über Maßnahmen zur Vorbeugung und Beseitigung von

Katastrophenschäden (Katastrophenfondsgesetz 1996)

67 Änderung des Wohnbauförderungs-Zweckzuschußgesetzes 1989

68 Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes

69 Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960

70 Änderung des Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetzes

71 Änderung des Versammlungsgesetzes 1953

72 Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

73 Änderung des Gerichtsgebührengesetzes

74 Änderung des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962

75 Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes 1945

76 Änderung der Exekutionsordnung

77 Änderung der Strafprozeßordnung 1975

78 Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes

79 Änderung der Europawahlordnung

80 Änderung des Wehrgesetzes 1990

81 Änderung des Heeresgebührengesetzes 1992

82 Änderung des Militär-Auszeichnungsgesetzes

83 Änderung des Auslandseinsatzgesetzes

84 Änderung des Bundesgesetzes über die Bundesämter für

Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten

85 Änderung des Weingesetzes 1985

86 Änderung des Umweltförderungsgesetzes

87 Änderung des Altlastensanierungsgesetzes

88 Änderung des Unterrichtspraktikumsgesetzes

89 Änderung des Studienförderungsgesetzes 1992

90 Änderung des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen

91 Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986

92 Änderung des Eisenbahngesetzes 1957

93 Änderung des Bundesbahngesetzes 1992

94 Bundesgesetz über die Errichtung einer Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft (Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz)

95 Bundesgesetz über die Einrichtung und Aufgaben der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (Poststrukturgesetz)

96 Änderung des Fernmeldegesetzes 1993

97 Änderung des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion

1994

98 Änderung des Bundesgesetzes über den Schutz vor Straftaten

gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen

Artikel 20

Mauteinhebung an Bundesstraßen

§ 1. (1) Der Benützer von Bundesstraßen A (Bundesautobahnen), sowie von mehrspurigen Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) und Bundesstraßen B, die ähnliche Merkmale wie Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) aufweisen, hat dem Bund als Entgelt eine fahrleistungsabhängige Maut zu leisten. Darüber hinaus können Brücken, Tunnel und Gebirgspässe auf sonstigen Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) und Bundesstraßen B ebenfalls fahrleistungsabhängig bemautet werden. Der Bund hat die Mauteinhebung den Bundesstraßengesellschaften (§§ 1 und 3 des Bundesgesetzes betreffend Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften, BGBl. Nr. 826/1992 in der jeweils geltenden Fassung) zu übertragen.

(2) Die Festlegung jener Bundesstraßenstrecken, für die erstmals eine fahrleistungsabhängige Maut einzuheben ist, hat nach Anhörung der betroffenen Bundesländer durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erfolgen.

(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung die Planung, Errichtung, Erweiterung und Erhaltung von Mautstrecken gemäß Abs. 1 einschließlich der für den Betrieb und für die fahrleistungsabhängige Bemautung erforderlichen Anlagen und Einrichtungen den Bundesstraßengesellschaften übertragen.

(4) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung die Bundesstraßengesellschaften zur Durchführung von Kreditoperationen im In- und Ausland zur Finanzierung der Planung, Errichtung und Erweiterung von Mautstrecken gemäß Abs. 1 einschließlich der für den Betrieb und für die fahrleistungsabhängige Bemautung erforderlichen Anlagen und Einrichtungen ermächtigen.

(5) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für die von den Bundesstraßengesellschaften gemäß Abs. 4 durchzuführenden Kreditoperationen namens des Bundes Haftungen als Bürge und Zahler gemäß § 1357 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches oder in Form von Garantien zu übernehmen.

(6) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat unter Bedachtnahme auf die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Mauteinhebung sowie auf die Belange der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs die Lage der Mautstellen nach Anhören der betroffenen Bundesländer durch Verordnung festzulegen. Den Bundesstraßengesellschaften obliegt die Erstellung von Vorschlägen zur Festlegung von Mautstellen.

Artikel 20

Mauteinhebung an Bundesstraßen

§ 1. (1) Der Benützer von Bundesstraßen A (Bundesautobahnen), sowie von mehrspurigen Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) und Bundesstraßen B, die ähnliche Merkmale wie Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) aufweisen, hat dem Bund als Entgelt eine fahrleistungsabhängige Maut zu leisten. Darüber hinaus können Brücken, Tunnel und Gebirgspässe auf sonstigen Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) und Bundesstraßen B ebenfalls fahrleistungsabhängig bemautet werden. Der Bund hat die Mauteinhebung den Bundesstraßengesellschaften (§§ 1 und 3 des Bundesgesetzes betreffend Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften, BGBl. Nr. 826/1992 in der jeweils geltenden Fassung) zu übertragen.

(2) Die Festlegung jener Bundesstraßenstrecken, für die erstmals eine fahrleistungsabhängige Maut einzuheben ist, hat nach Anhörung der betroffenen Bundesländer durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erfolgen.

(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung die Planung, Errichtung, Erweiterung und Erhaltung von Mautstrecken gemäß Abs. 1 einschließlich der für den Betrieb und für die fahrleistungsabhängige Bemautung erforderlichen Anlagen und Einrichtungen den Bundesstraßengesellschaften übertragen.

(4) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung die Bundesstraßengesellschaften zur Durchführung von Kreditoperationen im In- und Ausland zur Finanzierung der Planung, Errichtung und Erweiterung von Mautstrecken gemäß Abs. 1 einschließlich der für den Betrieb und für die fahrleistungsabhängige Bemautung erforderlichen Anlagen und Einrichtungen ermächtigen.

(5) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für die von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft durchzuführenden Kreditoperationen namens des Bundes Haftungen als Bürge und Zahler gemäß § 1357 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches oder in Form von Garantien nach Maßgabe der jeweiligen bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigung zu übernehmen.

(6) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat unter Bedachtnahme auf die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Mauteinhebung sowie auf die Belange der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs die Lage der Mautstellen nach Anhören der betroffenen Bundesländer durch Verordnung festzulegen. Den Bundesstraßengesellschaften obliegt die Erstellung von Vorschlägen zur Festlegung von Mautstellen.

Artikel 20

Mauteinhebung an Bundesstraßen

§ 1. (1) Der Benützer von Bundesstraßen A (Bundesautobahnen), sowie von mehrspurigen Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) und Bundesstraßen B, die ähnliche Merkmale wie Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) aufweisen, hat dem Bund als Entgelt eine fahrleistungsabhängige Maut zu leisten. Darüber hinaus können Brücken, Tunnel und Gebirgspässe auf sonstigen Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) und Bundesstraßen B ebenfalls fahrleistungsabhängig bemautet werden. Der Bund hat die Mauteinhebung den Bundesstraßengesellschaften (§§ 1 und 3 des Bundesgesetzes betreffend Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften, BGBl. Nr. 826/1992 in der jeweils geltenden Fassung) zu übertragen.

(2) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 80/1997)

(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung die Planung, Errichtung, Erweiterung und Erhaltung von Mautstrecken gemäß Abs. 1 einschließlich der für den Betrieb und für die fahrleistungsabhängige Bemautung erforderlichen Anlagen und Einrichtungen den Bundesstraßengesellschaften übertragen.

(4) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung die Bundesstraßengesellschaften zur Durchführung von Kreditoperationen im In- und Ausland zur Finanzierung der Planung, Errichtung und Erweiterung von Mautstrecken gemäß Abs. 1 einschließlich der für den Betrieb und für die fahrleistungsabhängige Bemautung erforderlichen Anlagen und Einrichtungen ermächtigen.

(5) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für die von den Bundesstraßengesellschaften gemäß Abs. 4 durchzuführenden Kreditoperationen namens des Bundes Haftungen als Bürge und Zahler gemäß § 1357 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches oder in Form von Garantien zu übernehmen.

(6) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat unter Bedachtnahme auf die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Mauteinhebung sowie auf die Belange der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs die Lage der Mautstellen nach Anhören der betroffenen Bundesländer durch Verordnung festzulegen. Den Bundesstraßengesellschaften obliegt die Erstellung von Vorschlägen zur Festlegung von Mautstellen.

Artikel 20

Mauteinhebung an Bundesstraßen

§ 1. (1) Der Benützer von Bundesstraßen A (Bundesautobahnen), sowie von mehrspurigen Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) und Bundesstraßen B, die ähnliche Merkmale wie Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) aufweisen, hat dem Bund als Entgelt eine fahrleistungsabhängige Maut zu leisten. Darüber hinaus können Brücken, Tunnel und Gebirgspässe auf sonstigen Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) und Bundesstraßen B ebenfalls fahrleistungsabhängig bemautet werden. Der Bund hat die Mauteinhebung den Bundesstraßengesellschaften (§§ 1 und 3 des Bundesgesetzes betreffend Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften, BGBl. Nr. 826/1992 in der jeweils geltenden Fassung) zu übertragen.

(2) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 80/1997)

(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung die Planung, Errichtung, Erweiterung und Erhaltung von Mautstrecken gemäß Abs. 1 einschließlich der für den Betrieb und für die fahrleistungsabhängige Bemautung erforderlichen Anlagen und Einrichtungen den Bundesstraßengesellschaften übertragen.

(4) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung die Bundesstraßengesellschaften zur Durchführung von Kreditoperationen im In- und Ausland zur Finanzierung der Planung, Errichtung und Erweiterung von Mautstrecken gemäß Abs. 1 einschließlich der für den Betrieb und für die fahrleistungsabhängige Bemautung erforderlichen Anlagen und Einrichtungen ermächtigen.

(5) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für die von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft durchzuführenden Kreditoperationen namens des Bundes Haftungen als Bürge und Zahler gemäß § 1357 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches oder in Form von Garantien nach Maßgabe der jeweiligen bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigung zu übernehmen.

(6) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat unter Bedachtnahme auf die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Mauteinhebung sowie auf die Belange der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs die Lage der Mautstellen nach Anhören der betroffenen Bundesländer durch Verordnung festzulegen. Den Bundesstraßengesellschaften obliegt die Erstellung von Vorschlägen zur Festlegung von Mautstellen.

Artikel 20

Mauteinhebung an Bundesstraßen

§ 1. (1) Der Benützer von Bundesstraßen A (Bundesautobahnen), sowie von mehrspurigen Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) und Bundesstraßen B, die ähnliche Merkmale wie Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) aufweisen, hat dem Bund als Entgelt eine fahrleistungsabhängige Maut zu leisten. Darüber hinaus können Brücken, Tunnel und Gebirgspässe auf sonstigen Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) und Bundesstraßen B ebenfalls fahrleistungsabhängig bemautet werden.

(2) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 80/1997)

(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für die von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft durchzuführenden Kreditoperationen namens des Bundes Haftungen als Bürge und Zahler gemäß § 1357 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches oder in Form von Garantien nach Maßgabe der jeweiligen bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigung zu übernehmen.

(4) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat unter Bedachtnahme auf die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Mauteinhebung sowie auf die Belange der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs die Lage der Mautstellen nach Anhören der betroffenen Bundesländer durch Verordnung festzulegen. Der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft obliegt die Erstellung von Vorschlägen zur Festlegung von Mautstellen.

Artikel 20

Mauteinhebung an Bundesstraßen

§ 1. (1) Der Benützer von Bundesstraßen A (Bundesautobahnen), Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) und der B 301 Wiener Südrand Straße im Umfang ihrer Beschreibung in den Verzeichnissen des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/1997, sowie der B 302 Wiener Nordrand Straße im Bereich der Strecke Hirschstetten (A 23, B 3d) bis zur Anbindung an die B 8 Angerner Straße (einschließlich Umfahrung Süßenbrunn) und der B 315 Reschen Straße im Bereich der Südumfahrung Landeck mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, hat dem Bund als Entgelt eine fahrleistungsabhängige Maut zu leisten.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.