Bundesgesetz betreffend die Finanzierung von Bundesstraßen (Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 - BStFG 1996)Strukturanpassungsgesetz 1996
Abkürzung
BStFG 1996
Präambel/Promulgationsklausel
Artikel Gegenstand
1 Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
2 Änderung des Gehaltsgesetzes 1956
3 Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
4 Änderung des Pensionsgesetzes 1965
5 Änderung des Nebengebührenzulagengesetzes
6 Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes
7 Änderung des Richterdienstgesetzes
8 Änderung der Bundesforste-Dienstordnung 1986
9 Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes
10 Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984
11 Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985
12 Änderung des Bezügegesetzes
13 Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953
14 Änderung des Dorotheumsgesetzes
15 Änderung des Pensionsreform-Gesetzes 1993
16 Änderung des Karenzurlaubsgeldgesetzes
16a Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
17 Bundesgesetz über eine Einmalzahlung für den öffentlichen
Dienst in den Jahren 1996 und 1997
18 Änderung des Parteiengesetzes
19 Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung politischer
Bildungsarbeit und Publizistik 1984
20 Bundesgesetz betreffend die Finanzierung von Bundesstraßen
(Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996)
21 Änderung des Bundespflegegeldgesetzes
22 Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes
23 Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
24 Änderung des Karenzurlaubszuschußgesetzes
25 Änderung des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes
26 Änderung des Betriebshilfegesetzes
27 Änderung des Karenzurlaubserweiterungsgesetzes
28 Änderung des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes
1957
29 Änderung des Sonderunterstützungsgesetzes
30 Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes
31 Änderung der Gewerbeordnung 1994
32 Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
33 Änderung des Aufenthaltsgesetzes
34 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
35 Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
36 Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
37 Änderung des Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetzes
38 Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
39 Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
40 Änderung des Endbesteuerungsgesetzes
41 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988
42 Änderung des Umgründungssteuergesetzes
43 Änderung des Steuerreformgesetzes 1993
44 Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994
45 Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes 1991
46 Änderung des Bewertungsgesetzes 1955
47 Änderung des Grundsteuergesetzes 1955
48 Änderung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955
49 Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953
50 Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992
51 Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995
52 Änderung des Tabaksteuergesetzes 1995
53 Änderung des Alkohol - Steuer und Monopolgesetzes 1995
54 Änderung des Glücksspielgesetzes
55 Änderung des Bundesfinanzierungsgesetzes
56 Änderung der Bundesabgabenordnung
57 Änderung des Finanzstrafgesetzes
58 Änderung des EG-Vollstreckungsamtshilfegesetzes
59 Änderung des BIG-Gesetzes
60 Bundesgesetz, mit dem eine Abgabe auf die Lieferung und den Verbrauch elektrischer Energie eingeführt wird (Elektrizitätsabgabegesetz)
61 Bundesgesetz, mit dem eine Abgabe auf die Lieferung und den Verbrauch von Erdgas eingeführt wird (Erdgasabgabegesetz) 62 Bundesgesetz über die Vergütung von Energieabgaben
(Energieabgabenvergütungsgesetz)
63 Änderung des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948
64 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1993
65 Bundesgesetz, mit dem der Finanzausgleich für die Jahre 1997
bis 2000 geregelt wird und sonstige finanzausgleichsrechtliche Bestimmungen getroffen werden (Finanzausgleichsgesetz 1997)
66 Bundesgesetz über Maßnahmen zur Vorbeugung und Beseitigung von
Katastrophenschäden (Katastrophenfondsgesetz 1996)
67 Änderung des Wohnbauförderungs-Zweckzuschußgesetzes 1989
68 Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes
69 Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960
70 Änderung des Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetzes
71 Änderung des Versammlungsgesetzes 1953
72 Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
73 Änderung des Gerichtsgebührengesetzes
74 Änderung des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962
75 Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes 1945
76 Änderung der Exekutionsordnung
77 Änderung der Strafprozeßordnung 1975
78 Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes
79 Änderung der Europawahlordnung
80 Änderung des Wehrgesetzes 1990
81 Änderung des Heeresgebührengesetzes 1992
82 Änderung des Militär-Auszeichnungsgesetzes
83 Änderung des Auslandseinsatzgesetzes
84 Änderung des Bundesgesetzes über die Bundesämter für
Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten
85 Änderung des Weingesetzes 1985
86 Änderung des Umweltförderungsgesetzes
87 Änderung des Altlastensanierungsgesetzes
88 Änderung des Unterrichtspraktikumsgesetzes
89 Änderung des Studienförderungsgesetzes 1992
90 Änderung des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen
91 Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986
92 Änderung des Eisenbahngesetzes 1957
93 Änderung des Bundesbahngesetzes 1992
94 Bundesgesetz über die Errichtung einer Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft (Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz)
95 Bundesgesetz über die Einrichtung und Aufgaben der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (Poststrukturgesetz)
96 Änderung des Fernmeldegesetzes 1993
97 Änderung des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion
1994
98 Änderung des Bundesgesetzes über den Schutz vor Straftaten
gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen
Artikel 20
Mauteinhebung an Bundesstraßen
§ 1. (1) Der Benützer von Bundesstraßen A (Bundesautobahnen), sowie von mehrspurigen Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) und Bundesstraßen B, die ähnliche Merkmale wie Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) aufweisen, hat dem Bund als Entgelt eine fahrleistungsabhängige Maut zu leisten. Darüber hinaus können Brücken, Tunnel und Gebirgspässe auf sonstigen Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) und Bundesstraßen B ebenfalls fahrleistungsabhängig bemautet werden. Der Bund hat die Mauteinhebung den Bundesstraßengesellschaften (§§ 1 und 3 des Bundesgesetzes betreffend Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften, BGBl. Nr. 826/1992 in der jeweils geltenden Fassung) zu übertragen.
(2) Die Festlegung jener Bundesstraßenstrecken, für die erstmals eine fahrleistungsabhängige Maut einzuheben ist, hat nach Anhörung der betroffenen Bundesländer durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erfolgen.
(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung die Planung, Errichtung, Erweiterung und Erhaltung von Mautstrecken gemäß Abs. 1 einschließlich der für den Betrieb und für die fahrleistungsabhängige Bemautung erforderlichen Anlagen und Einrichtungen den Bundesstraßengesellschaften übertragen.
(4) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung die Bundesstraßengesellschaften zur Durchführung von Kreditoperationen im In- und Ausland zur Finanzierung der Planung, Errichtung und Erweiterung von Mautstrecken gemäß Abs. 1 einschließlich der für den Betrieb und für die fahrleistungsabhängige Bemautung erforderlichen Anlagen und Einrichtungen ermächtigen.
(5) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für die von den Bundesstraßengesellschaften gemäß Abs. 4 durchzuführenden Kreditoperationen namens des Bundes Haftungen als Bürge und Zahler gemäß § 1357 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches oder in Form von Garantien zu übernehmen.
(6) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat unter Bedachtnahme auf die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Mauteinhebung sowie auf die Belange der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs die Lage der Mautstellen nach Anhören der betroffenen Bundesländer durch Verordnung festzulegen. Den Bundesstraßengesellschaften obliegt die Erstellung von Vorschlägen zur Festlegung von Mautstellen.
Artikel 20
Mauteinhebung an Bundesstraßen
§ 1. (1) Der Benützer von Bundesstraßen A (Bundesautobahnen), sowie von mehrspurigen Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) und Bundesstraßen B, die ähnliche Merkmale wie Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) aufweisen, hat dem Bund als Entgelt eine fahrleistungsabhängige Maut zu leisten. Darüber hinaus können Brücken, Tunnel und Gebirgspässe auf sonstigen Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) und Bundesstraßen B ebenfalls fahrleistungsabhängig bemautet werden. Der Bund hat die Mauteinhebung den Bundesstraßengesellschaften (§§ 1 und 3 des Bundesgesetzes betreffend Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften, BGBl. Nr. 826/1992 in der jeweils geltenden Fassung) zu übertragen.
(2) Die Festlegung jener Bundesstraßenstrecken, für die erstmals eine fahrleistungsabhängige Maut einzuheben ist, hat nach Anhörung der betroffenen Bundesländer durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erfolgen.
(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung die Planung, Errichtung, Erweiterung und Erhaltung von Mautstrecken gemäß Abs. 1 einschließlich der für den Betrieb und für die fahrleistungsabhängige Bemautung erforderlichen Anlagen und Einrichtungen den Bundesstraßengesellschaften übertragen.
(4) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung die Bundesstraßengesellschaften zur Durchführung von Kreditoperationen im In- und Ausland zur Finanzierung der Planung, Errichtung und Erweiterung von Mautstrecken gemäß Abs. 1 einschließlich der für den Betrieb und für die fahrleistungsabhängige Bemautung erforderlichen Anlagen und Einrichtungen ermächtigen.
(5) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für die von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft durchzuführenden Kreditoperationen namens des Bundes Haftungen als Bürge und Zahler gemäß § 1357 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches oder in Form von Garantien nach Maßgabe der jeweiligen bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigung zu übernehmen.
(6) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat unter Bedachtnahme auf die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Mauteinhebung sowie auf die Belange der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs die Lage der Mautstellen nach Anhören der betroffenen Bundesländer durch Verordnung festzulegen. Den Bundesstraßengesellschaften obliegt die Erstellung von Vorschlägen zur Festlegung von Mautstellen.
Artikel 20
Mauteinhebung an Bundesstraßen
§ 1. (1) Der Benützer von Bundesstraßen A (Bundesautobahnen), sowie von mehrspurigen Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) und Bundesstraßen B, die ähnliche Merkmale wie Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) aufweisen, hat dem Bund als Entgelt eine fahrleistungsabhängige Maut zu leisten. Darüber hinaus können Brücken, Tunnel und Gebirgspässe auf sonstigen Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) und Bundesstraßen B ebenfalls fahrleistungsabhängig bemautet werden. Der Bund hat die Mauteinhebung den Bundesstraßengesellschaften (§§ 1 und 3 des Bundesgesetzes betreffend Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften, BGBl. Nr. 826/1992 in der jeweils geltenden Fassung) zu übertragen.
(2) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 80/1997)
(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung die Planung, Errichtung, Erweiterung und Erhaltung von Mautstrecken gemäß Abs. 1 einschließlich der für den Betrieb und für die fahrleistungsabhängige Bemautung erforderlichen Anlagen und Einrichtungen den Bundesstraßengesellschaften übertragen.
(4) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung die Bundesstraßengesellschaften zur Durchführung von Kreditoperationen im In- und Ausland zur Finanzierung der Planung, Errichtung und Erweiterung von Mautstrecken gemäß Abs. 1 einschließlich der für den Betrieb und für die fahrleistungsabhängige Bemautung erforderlichen Anlagen und Einrichtungen ermächtigen.
(5) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für die von den Bundesstraßengesellschaften gemäß Abs. 4 durchzuführenden Kreditoperationen namens des Bundes Haftungen als Bürge und Zahler gemäß § 1357 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches oder in Form von Garantien zu übernehmen.
(6) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat unter Bedachtnahme auf die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Mauteinhebung sowie auf die Belange der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs die Lage der Mautstellen nach Anhören der betroffenen Bundesländer durch Verordnung festzulegen. Den Bundesstraßengesellschaften obliegt die Erstellung von Vorschlägen zur Festlegung von Mautstellen.
Artikel 20
Mauteinhebung an Bundesstraßen
§ 1. (1) Der Benützer von Bundesstraßen A (Bundesautobahnen), sowie von mehrspurigen Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) und Bundesstraßen B, die ähnliche Merkmale wie Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) aufweisen, hat dem Bund als Entgelt eine fahrleistungsabhängige Maut zu leisten. Darüber hinaus können Brücken, Tunnel und Gebirgspässe auf sonstigen Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) und Bundesstraßen B ebenfalls fahrleistungsabhängig bemautet werden. Der Bund hat die Mauteinhebung den Bundesstraßengesellschaften (§§ 1 und 3 des Bundesgesetzes betreffend Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften, BGBl. Nr. 826/1992 in der jeweils geltenden Fassung) zu übertragen.
(2) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 80/1997)
(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung die Planung, Errichtung, Erweiterung und Erhaltung von Mautstrecken gemäß Abs. 1 einschließlich der für den Betrieb und für die fahrleistungsabhängige Bemautung erforderlichen Anlagen und Einrichtungen den Bundesstraßengesellschaften übertragen.
(4) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung die Bundesstraßengesellschaften zur Durchführung von Kreditoperationen im In- und Ausland zur Finanzierung der Planung, Errichtung und Erweiterung von Mautstrecken gemäß Abs. 1 einschließlich der für den Betrieb und für die fahrleistungsabhängige Bemautung erforderlichen Anlagen und Einrichtungen ermächtigen.
(5) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für die von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft durchzuführenden Kreditoperationen namens des Bundes Haftungen als Bürge und Zahler gemäß § 1357 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches oder in Form von Garantien nach Maßgabe der jeweiligen bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigung zu übernehmen.
(6) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat unter Bedachtnahme auf die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Mauteinhebung sowie auf die Belange der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs die Lage der Mautstellen nach Anhören der betroffenen Bundesländer durch Verordnung festzulegen. Den Bundesstraßengesellschaften obliegt die Erstellung von Vorschlägen zur Festlegung von Mautstellen.
Artikel 20
Mauteinhebung an Bundesstraßen
§ 1. (1) Der Benützer von Bundesstraßen A (Bundesautobahnen), sowie von mehrspurigen Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) und Bundesstraßen B, die ähnliche Merkmale wie Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) aufweisen, hat dem Bund als Entgelt eine fahrleistungsabhängige Maut zu leisten. Darüber hinaus können Brücken, Tunnel und Gebirgspässe auf sonstigen Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) und Bundesstraßen B ebenfalls fahrleistungsabhängig bemautet werden.
(2) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 80/1997)
(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für die von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft durchzuführenden Kreditoperationen namens des Bundes Haftungen als Bürge und Zahler gemäß § 1357 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches oder in Form von Garantien nach Maßgabe der jeweiligen bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigung zu übernehmen.
(4) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat unter Bedachtnahme auf die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Mauteinhebung sowie auf die Belange der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs die Lage der Mautstellen nach Anhören der betroffenen Bundesländer durch Verordnung festzulegen. Der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft obliegt die Erstellung von Vorschlägen zur Festlegung von Mautstellen.
Artikel 20
Mauteinhebung an Bundesstraßen
§ 1. (1) Der Benützer von Bundesstraßen A (Bundesautobahnen), Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) und der B 301 Wiener Südrand Straße im Umfang ihrer Beschreibung in den Verzeichnissen des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/1997, sowie der B 302 Wiener Nordrand Straße im Bereich der Strecke Hirschstetten (A 23, B 3d) bis zur Anbindung an die B 8 Angerner Straße (einschließlich Umfahrung Süßenbrunn) und der B 315 Reschen Straße im Bereich der Südumfahrung Landeck mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, hat dem Bund als Entgelt eine fahrleistungsabhängige Maut zu leisten.
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