(Übersetzung)VEREINBARUNG zwischen den für das ADR zuständigen Behörden Frankreichs, der Schweiz, der Slowakischen Republik, Belgiens, Dänemarks sowie der Tschechischen Republik und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 ADR betreffend die Beförderung von Automobilteilen der Klasse 9, Ziff. 8

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1996-04-22
Status Aufgehoben · 1996-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Vertragsparteien

Belgien 229/1996 Dänemark 229/1996 Frankreich 229/1996 Schweiz 229/1996 Slowakei 229/1996 Tschechische R 229/1996

Ratifikationstext

Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Punkt 5 mit 22. April 1996 in Kraft getreten.

1.

Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2904 (4) ADR, dürfen Gegenstände der Klasse 9, Ziff. 8 c), in folgende Verpackungen, die nach Verpackungsgruppe III geprüft sind, verpackt werden:

Fässer aus Stahl mit abnehmbarem Deckel

Fässer aus Aluminium mit abnehmbarem Deckel

Kanister aus Stahl mit abnehmbarem Deckel

Fässer aus Sperrholz

Fässer aus Faserwerkstoff

Fässer aus Kunststoff mit abnehmbarem Deckel

Kanister aus Kunststoff mit abnehmbarem Deckel

Kisten aus Naturholz

Kisten aus Sperrholz

Kisten aus Holzfaserwerkstoff

Kisten aus Pappe

Kisten aus Kunststoff

Kisten aus Stahl oder Aluminium

2.

Gegenstände der Klasse 9, Ziff. 8 c) dürfen vom Herstellungsort zur Montagefabrik auch unverpackt in geeigneten Handhabungseinrichtungen, in Fahrzeugen oder in Großcontainern befördert werden.

3.

Alle übrigen Vorschriften des ADR über die Beförderung von Gegenständen der Klasse 9, Ziff. 8c) sind einzuhalten.

4.

Zusätzlich zu den im ADR vorgeschriebenen Angaben hat der Beförderer im Beförderungspapier folgenden Vermerk anzubringen:

„Beförderung vereinbart gemäß Rn. 2010 des ADR“.

5.

Diese Vereinbarung gilt längstens 5 Jahre ab dem Datum ihres Inkrafttretens oder wenn eine entsprechende Änderung zum ADR in Kraft tritt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, für Beförderungen zwischen allen Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben.

Paris, am 17. Jänner 1996

Bern, am 22. Jänner 1996

Preßburg, am 5. Februar 1996

Brüssel, am 4. März 1996

Kopenhagen, am 21. März 1996

Prag, am 5. April 1996

Wien, am 22. April 1996

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