(Übersetzung) VEREINBARUNG zwischen der für das ADR zuständigen Behörde Frankreichs und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 10 602 ADR betreffend die Bauweise des zylindrischen Teils des Tanks sowie der Böden und Deckel

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1996-04-25
Status Aufgehoben · 1996-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Ratifikationstext

Die Vereinbarung ist mit 25. April 1996 in Kraft getreten.

(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 211 127 (2) und 212 127 (2) des ADR muß die Wanddicke des zylindrischen Teils des Tanks sowie der Böden und Deckel mindestens dem größten Wert entsprechen, der sich aus den folgenden Formeln ergibt:

Pep x D mm

e = ---------------------

2 x Sigma x Lambda

Pep x D mm

e = ---------------------

2 x Sigma

wobei Pep = Prüfdruck in MPa;

Pcal = Berechnungsdruck in MPa, festgelegt in

Rn. 211 123/212 123;

D = innerer Durchmesser des Tanks in mm;

Sigma = zulässige Spannung in N/mm, festgelegt in

Rn. 211 125 (1)/212 125 (1);

Lambda = Koeffizient weniger als 1, der Schwächungen durch

Schweißnähte Rechnung trägt;

bedeutet; in keinem Fall darf die Wanddicke weniger betragen als die in den Rn. 211 127 (3) und (4)/212 127 (3) und (4) festgelegten Werte.

(2) Zusätzlich zu der vorstehenden Angabe ist durch die von der zuständigen Behörde bestimmten Stelle in der Zulassungsbescheinigung gemäß Rn. 211 140/212 140 folgendes einzutragen:

„Bauweise genehmigt gemäß Rn. 10 602 ADR laut multilateraler ADR-Sondervereinbarung zur Vorwegnahme der neuen Bestimmungen der Rn. 211 127 (2)/212 127 (2), die mit 1. Jänner 1997 in Kraft treten.''

(3) Eine Kopie dieser Vereinbarung darf der Zulassungsbescheinigung beigefügt werden.

(4) Diese Vereinbarung findet Anwendung auf festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Tankcontainer, die im Vereinigten Königreich und in den anderen ADR-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, hergestellt werden und für internationale Gefahrgutbeförderungen auf der Straße verwendet werden. Sie bleibt in Kraft bis 31. Dezember 1996 oder wenn eine entsprechende Änderung der Rn. 211 127/212 127 zu einem anderen Datum in Kraft tritt.

Paris, am 17. Jänner 1996

Wien, am 25. April 1996

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