(Übersetzung) VEREINBARUNG zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr de Republik Österreich und der für das ADR zuständigen Behörde Frankreichs nach Rn. 10 602 des ADR betreffend die Zusammenladung von Versandstücken mit Gütern der Unterklasse 1.4, Verträglichkeitsgruppe S mit anderen Versandstücken in einem Fahrzeug
Ratifikationstext
Die Vereinbarung ist mit 29. April 1996 in Kraft getreten.
(1) In Abweichung von den Vorschriften der Randnummern 11 403 (2), 21 403, 31 403, 41 403 (1), 42 403, 43 403, 51 403, 52 403 (1), 61 403, 62 403 (2), 71 403, 81 403 und 91 403 des ADR sind diese nicht auf Versandstücke, die mit einem Zettel nach Muster 1.4, Verträglichkeitsgruppe S versehen sind, anzuwenden.
(2) Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben hat der Beförderer im Beförderungspapier folgenden Vermerk anzubringen:
„Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602 des ADR''.
(3) Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen auf der Straße zwischen allen Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, bis 31. Dezember 1996.
Wien, am 21. November 1995
Paris, am 29. April 1996
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