Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 49 Bernstein Straße im Bereich der Marktgemeinde Ringelsdorf-Niederabsdorf
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 33/1994 unter Berücksichtigung der Bestimmungen der §§ 30 ff. des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes, BGBl. Nr. 697/1993, wird verordnet:
Der Straßenverlauf der B 49 Bernstein Straße wird im Bereich der Marktgemeinde Ringelsdorf-Niederabsdorf wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straße beginnt bei km 59,81 und bindet bei km 60,23 wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei der Marktgemeinde Ringelsdorf-Niederabsdorf aufliegenden Planunterlagen Plan Nr. B 49/49-94 im Maßstab 1 : 2 000 zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.