Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst, mit der Frequenzen und Frequenzbänder für europaweit harmonisierte Funksysteme gewidmet werden (Frequenzwidmungsverordnung – FWV)
Abkürzung
FWV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Fernmeldegesetzes, BGBl. Nr. 908/1993, in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996 wird verordnet:
§ 1. Zweck dieser Verordnung ist die Umsetzung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 9. Oktober 1990 über die Frequenzbänder für die koordinierte Einführung eines europaweiten terrestrischen öffentlichen Funkrufsystems in der Gemeinschaft (90/544/EWG), der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Juni 1987 über die Frequenzbänder, die für die koordinierte Einführung eines europaweiten öffentlichen zellularen digitalen terrestrischen Mobilfunkdienstes in der Gemeinschaft bereitzustellen sind (87/372/EWG) und der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 3. Juni 1991 über das Frequenzband, das für die koordinierte Einführung europäischer schnurloser Digital-Kommunikation (DECT) in der Gemeinschaft vorzusehen ist (91/287/EWG), unter Bedachtnahme auf die Entscheidungen der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) CEPT ERC/DEC(94)02, CEPT ERC/DEC(94)01 und CEPT ERC/DEC(94)03 in österreichisches Recht.
§ 2. (1) Für das europaweite terrestrische öffentliche Funkrufsystem (ERMES) sind die folgenden, in die Empfehlung der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen CEPT T/R 25-07 für die Verwendung in Österreich aufgenommenen Frequenzen gewidmet:
169,450 MHz
169,550 MHz
169,600 MHz
169,700 MHz
(2) Die Frequenzen 169,450 MHz und 169,600 MHz können Funkstellen im gesamten Bundesgebiet zugeteilt werden.
(3) Die Frequenz 169,550 MHz darf Funkstellen im Süden des Bundesgebietes (Burgenland, Steiermark, Kärnten) nicht zugeteilt werden.
(4) Die Frequenz 169,700 MHz darf nur Funkstellen im Süden des Bundesgebietes (Burgenland, Steiermark, Kärnten) zugeteilt werden.
§ 3. (1) Die Frequenzbänder 905-914 MHz und 950-959 MHz sind ausschließlich für einen europaweiten öffentlichen zellularen digitalen terrestrischen Mobilfunkdienst (GSM) gewidmet.
(2) Ab 1. Juli 1996 stehen zusätzlich die Frequenzbänder 903-905 MHz und 948-950 MHz für das GSM zur Verfügung.
(3) Ab 1. Jänner 1998 stehen zusätzlich die Frequenzbänder 898-903 MHz und 943-948 MHz für das GSM zur Verfügung.
(4) Ab 1. Jänner 2005 steht die gesamte Bandbreite von 890-915 MHz und 935-960 MHz für das GSM zur Verfügung.
§ 4. Das Frequenzband 1880-1900 MHz ist ausschließlich für die europäische schnurlose Digital-Kommunikation (DECT) gewidmet.