(Übersetzung) VEREINBARUNG zwischen der für das ADR zuständigen Behörde von Ungarn und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die Beförderung von neuen oder gebrauchten und nicht beschädigten Batterien
Neue oder gebrauchte und nicht beschädigte Batterien dürfen unter den nachstehenden Bedingungen gemäß den Ausnahmebestimmungen der Rn. 2801a befördert werden:
a)
Neue Batterien, wenn
- sie gegen Rutschen, Umfallen und Beschädigung gesichert sind;
- sie mit Trageeinrichtungen versehen sind, ausgenommen, wenn sie zB auf Paletten gestapelt sind;
- sich an den Gegenständen außen keine gefährlichen Spuren von Laugen oder Säuren befinden;
- sie gegen Kurzschluß gesichert sind.
b)
Gebrauchte Batterien, wenn
- ihre Gehäuse keine Beschädigung aufweisen;
- sie gegen Auslaufen, Rutschen, Umfallen und Beschädigung gesichert sind, zB auf Paletten gestapelt;
- sich an den Gegenständen außen keine gefährlichen Spuren von Laugen oder Säuren befinden;
- sie gegen Kurzschluß gesichert sind.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.