(Übersetzung) VEREINBARUNG zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und der für das ADR zuständigen Behörde der Schweiz gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die Beförderung von Stoffen der Klasse 2 Ziffer 1a) in Stahlzylindern

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1996-04-29
Status Aufgehoben · 1996-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Ratifikationstext

Die Vereinbarung ist mit 29. April 1996 in Kraft getreten.

(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2200 und 2201 des Anhangs A des ADR unterliegen Stoffe der Klasse 2 Ziffer 1a) in Stahlzylindern unter nachstehenden Bedingungen nicht den für die Klasse 2 in den Anlagen A und B des ADR enthaltenen Vorschriften:

1.

der Fassungsraum der Stahlzylinder darf 120 ml nicht übersteigen;

2.

als Werkstoff ist legierter Spezialstahl zu verwenden;

3.

die Stahlzylinder müssen dicht verschweißt sein und dürfen nicht nachbefüllt werden;

4.

der Druck des Gases darf bei 15 Grad C 25 MPa (250 bar) nicht übersteigen;

5.

die Stahlzylinder müssen dem Stand der Technik entsprechen und vor dem Inverkehrbringen einer Stück-für-Stück-Dichtheitsprüfung bei 95 Grad C unterzogen worden sein.

(2) Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben hat der Beförderer im Beförderungspapier folgenden Vermerk anzubringen:

„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR''.

(3) Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen auf der Straße zwischen allen Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, bis 31. Dezember 1996.

Wien, am 21. März 1996

Bern, am 29. April 1996

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