Bundesgesetz über die Strukturbereinigung in der Binnenschiffahrt(NR: GP XX RV 174 AB 193 S. 32. BR: AB 5203 S. 615.)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1995-01-01
Status Aufgehoben · 1999-04-28
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 7
Änderungshistorie JSON API

Artikel I

Abwrackfonds

§ 1. (1) Zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß

1.

der Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 des Rates vom 27. April 1989 über die Strukturbereinigung in der Binnenschiffahrt (Amtsblatt der EG Nr. L 116 vom 28. April 1989) in der jeweils geltenden Fassung (Anlage 1), im folgenden „EU-Strukturbereinigungsverordnung'' genannt, und

2.

der gestützt auf Artikel 6 und Artikel 10 der EU-Strukturbereinigungsverordnung erlassenen Durchführungsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung (Anlage 1), im folgenden „EU-Durchführungsverordnungen'' genannt,

(2) Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit und wird nach außen vom Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst vertreten.

(3) Die Verwaltung des Fonds und die Tragung der damit verbundenen zwingend erforderlichen Kosten obliegt dem Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst.

(4) Der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Richtlinien für die bei der Verwaltung des Fonds zur Anwendung kommenden Verrechnungsvorschriften zu erstellen.

Aufgaben des Fonds

§ 2. (1) Aufgaben des Fonds sind

1.

die Erhebung der in der EU-Strukturbereinigungsverordnung und den EU-Durchführungsverordnungen vorgeschriebenen Beiträge,

2.

die in diesen Verordnungen vorgesehene Verwendung dieser Beiträge sowie allfälliger Finanzbeiträge des Bundes und der Europäischen Union,

3.

die Überwachung der Einhaltung der den Unternehmen bzw. Schiffseignern aus den genannten Verordnungen sowie aus diesem Bundesgesetz erwachsenden Verpflichtungen,

4.

die Veranlassung der Abwrackung von Amts wegen, soweit sie in den genannten Verordnungen vorgesehen ist, und

5.

die Erstellung von Berichten an das Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst über den Verlauf der Abwrackaktion gemäß Artikel 10 der EU-Strukturbereinigungsverordnung, insbesondere über die Finanzlage des Fonds, die Zahl der eingebrachten Abwrackanträge und die tatsächlich abgewrackte Tonnage.

(2) Die Wirtschaftskammer Österreich ist unverzüglich über alle Vorhaben betreffend die Rechtssetzung im Rahmen der Europäischen Union in Angelegenheiten der Verwaltung des Fonds zu unterrichten; ihr ist binnen angemessener Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Die Wirtschaftskammer Österreich und der Fachverband der Schiffahrtsunternehmungen unterstützen den Fonds im Rahmen ihres Wirkungsbereiches bei der Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben.

Verfahren

§ 3. (1) Anträge auf Abwrackprämien, Meldungen zur Ermittlung der in der EU-Strukturbereinigungsverordnung vorgesehenen Beiträge und Meldungen gemäß Artikel 8 der EU-Strukturbereinigungsverordnung sind beim Fonds einzubringen. Über die ordnungsgemäße Abwrackung ist dem Fonds eine Bestätigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft oder eines Ziviltechnikers für Schiffstechnik vorzulegen; erfolgt die Abwrackung in einem Staat, in dem ein Fonds gemäß Art. 3 der EU-Strukturbereinigungsverordnung eingerichtet ist, kann die Bestätigung auch durch diesen Fonds erfolgen. Die Kosten für diese Nachweise trägt der Antragsteller.

(2) Die Erledigung von Anträgen gemäß Abs. 1, die Vorschreibung der Beiträge gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und die Veranlassung der Abwrackung von Amts wegen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 hat durch Bescheid zu erfolgen.

(3) Das Verfahren vor dem Fonds richtet sich nach den für die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung geltenden Bestimmungen und in Angelegenheiten der Verwaltungsvollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz.

Befreiung

§ 4. Der Fonds ist abgabenrechtlich wie eine Körperschaft öffentlichen Rechtes zu behandeln. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempelgebühren und von der Bundesverwaltungsabgabe befreit.

Haftung und Kostentragung des Bundes

§ 5. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, nach Maßgabe des § 66 BHG namens des Bundes die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) in einem jeweils im Bundesfinanzgesetz festgelegten Ausmaß für Kredite von Kreditinstituten zu übernehmen, die der Fonds aufnimmt, um seine Verpflichtungen, die sich aus der Durchführung der Bestimmungen der EU-Strukturbereinigungsverordnung und der EU-Durchführungsverordnungen ergeben, erfüllen zu können.

(2) Der Fonds hat sich für Kreditoperationen gemäß Abs. 1 der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur zu bedienen.

Strafbestimmungen

§ 6. Wer gegen Bestimmungen der EU-Strukturbereinigungsverordnung, der gestützt auf Artikel 6 und Artikel 10 dieser Verordnung erlassenen Durchführungsverordnungen oder gegen § 3 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser mit einer Geldstrafe bis zu 500 000 S zu bestrafen.

Vollziehung

§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst, hinsichtlich der §§ 1 Abs. 4, 4 und 5 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut. Mit der Vollziehung des § 4 ist in Angelegenheiten der Stempelgebühren der Bundesminister für Finanzen und in Angelegenheiten der Bundesverwaltungsabgabe der Bundeskanzler betraut. Mit der Vollziehung des § 5 Abs. 1 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Artikel II

(Anm.: Änderung des Bundesfinanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 763/1992)

Artikel III

Inkrafttreten

Dieses Bundesgesetz tritt mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union in Kraft. Abweichend hievon treten Artikel I § 6 und Artikel II mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Anlage 1

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Rechtsquellen der Europäischen Union:

Das Bundesfinanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 763/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert:

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