Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Auflassung zweier für den Durchzugsverkehr als Bundesstraße entbehrlich gewordener Abschnitte der B 190 Vorarlberger Straße und der B 202 Schweizer Straße im Bereich der Landeshauptstadt Bregenz
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 33/1994 wird verordnet:
Die Straßenteile der B 190 Vorarlberger Straße von km 58,963 bis km 59,574 (alt)/km 59,57 (neu) und der B 202 Schweizer Straße von km 0,0 (alt) bis km 0,256 (alt)/km 0,30 (neu) werden, soweit sie durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 30. Mai 1994, BGBl. Nr. 437, bestimmten - Abschnitt „Ortsdurchfahrt Bregenz“ - für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurden, als Bundesstraße aufgelassen.
Im einzelnen sind die als Bundesstraße aufgelassenen Straßenabschnitte (gelb ausgewiesen) aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Vorarlberger Landesregierung sowie beim Amt der Landeshauptstadt Bregenz aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1:1 000 zu ersehen.