Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Höhe der den Zivilflugplatzhaltern jedenfalls gebührenden Prozentsätze der Sicherheitsabgaben (Einbehaltungsverordnung)
Bezugszeitraum: ab 1. 7. 1996
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen, BGBl. Nr. 824/1992, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996, wird verordnet:
Bezugszeitraum: ab 1. 7. 1996
Zur angemessenen Abgeltung der nach den §§ 8 und 9 des Bundesgesetzes über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen zu erbringenden Leistungen gebühren den Zivilflugplatzhaltern jedenfalls folgende Prozentsätze der von ihnen nach dem 1. Juli 1996 geschuldeten Sicherheitsabgaben:
der Flughafen Graz Betriebsges.m.b.H. ..................... 6,0 %
der Tiroler Flughafenbetriebsges.m.b.H. ................... 6,5 %
der Kärntner Flughafenbetriebsges.m.b.H. .................. 6,0 %
der Flughafen Linz Betriebsges.m.b.H. ..................... 6,0 %
der Salzburger Flughafen Betriebsges.m.b.H. ............... 10,0 %
der Flughafen Wien Aktiengesellschaft ..................... 8,5 %
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.