Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über sicherheitstechnische Bestimmungen für Versandbehälter (Versandbehälterverordnung 1996) (CELEX-Nr.: 384L0525, 384L0526, 384L0527, 376L0767)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1996-07-31
Status Aufgehoben · 1997-09-09
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 95
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 3 Abs. 3, 6 Abs. 2 und 3, 10 Abs. 1, 12 Abs. 5, 19, 24 und 25 des Kesselgesetzes, BGBl. Nr. 211/1992, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Sicherheitsanforderungen

§ 4 Inverkehrbringen und Inbetriebnahme

§ 5 Entwurf, allgemeine Bestimmungen

§ 6 Entwurf, Berechnung

§ 7 Entwurf, Berechnungsfaktoren

§ 8 Werkstoffe, allgemeine Bestimmungen

§ 9 Werkstoffe, Dokumentation

§ 10 Fertigung, allgemeine Bestimmungen

§ 11 Fertigung, Personal, Verfahren

§ 12 Ausrüstung

§ 13 Technische Regeln

§ 14 Alternative technische Regeln

§ 15 Kennzeichnung

§ 16 Erst-, erste Druck-, Baumuster- und Betriebsprüfung

§ 17 Versandbehälterbescheinigungen und Konformitätserklärung

§ 18 Wiederkehrende Untersuchungen, allgemeine Anforderungen und

Fristen

§ 19 Wiederkehrende Untersuchungen, Druckprüfung

§ 20 Periodische Kontrollen

§ 21 Prüfstellen

§ 22 Äquivalenzbestimmung

§ 23 Allgemeine Betriebsbestimmungen, Befüllung

§ 24 Betriebsbestimmungen für bestimmte Versandbehälter

§ 25 Reparaturen und Änderungen

§ 26 Übergangsbestimmungen

Anlage A.1

Ausführung und Prüfung von Ausrüstungsteilen für Versandbehälter

Anlage A.2

Befüllung

Anlage A.3

Versandbehälterbescheinigung

Anlage A.4.1

Gasflaschen gemäß EWG-Richtlinien

Anlage A.4.2

Nahtlose Stahlflaschen

Bemessung, Werkstoffe, Herstellung, Fertigungs- und Erstprüfungen

Anlage A.4.3

Geschweißte Stahlflaschen

Bemessung, Werkstoffe, Herstellung, Fertigungs- und Erstprüfungen

Anlage A.4.4

Geschweißte Aluminiumflaschen

Bemessung, Werkstoffe, Herstellung, Fertigungs- und Erstprüfungen

Anlage A.4.5

Kleine Stahlflaschen für Kohlendioxid und Distickstoffoxid

Anlage A.4.6

Einwegflaschen

Anlage A.4.7

Flaschen für Versuchszwecke

Anlage A.4.8

Ausrüstung von Flaschen

Anlage A.4.9

Prüfung der porösen Masse und der Lösungsmittel für

Acetylenflaschen

Anlage A.4.10

Lösungsmittelfreie Acetylenflaschen

Anlage A.5

Flaschenbündel

Anlage A.6

Kraftgastanks

Anlage A.7 Teil 1

Gefäße, Tanks und Silotransportbehälter

Herstellung und Prüfungen

Anlage A.7 Teil 2

Silotransportbehälter

Anlage A.8

Drucklose Gefäße für tiefgekühlt verflüssigte Gase

Anlage A.9

Löschmittelbehälter für Handfeuerlöscher, Treibgasflaschen und

Einwegflaschen für Aufladelöscher

Anlage A.10

Druckgaspackungen

Anlage A.11

Kartuschen

Anlage A.12

Kleine Versandbehälterkapseln für verdichtete oder verflüssigte

Gase

Anlage A.13

Versandbehälter für kohlensäurehältige Getränke

Anlage A.14

Versandbehälter für geringe Füllungsdrücke

Anlage A.15

Versandbehälter in Kühlapparaten

Anlage A.16

Versandbehälter aus Glas

Anlage B

Verzeichnis technischer Regeln

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 3 Abs. 3, 6 Abs. 2 und 3, 10 Abs. 1, 12 Abs. 5, 19, 24 und 25 des Kesselgesetzes, BGBl. Nr. 211/1992, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Sicherheitsanforderungen

§ 4 Inverkehrbringen und Inbetriebnahme

§ 5 Entwurf, allgemeine Bestimmungen

§ 6 Entwurf, Berechnung

§ 7 Entwurf, Berechnungsfaktoren

§ 8 Werkstoffe, allgemeine Bestimmungen

§ 9 Werkstoffe, Dokumentation

§ 10 Fertigung, allgemeine Bestimmungen

§ 11 Fertigung, Personal, Verfahren

§ 12 Ausrüstung

§ 13 Technische Regeln

§ 14 Alternative technische Regeln

§ 15 Kennzeichnung

§ 16 Erst-, erste Druck-, Baumuster- und Betriebsprüfung

§ 17 Versandbehälterbescheinigungen und Konformitätserklärung

§ 18 Wiederkehrende Untersuchungen, allgemeine Anforderungen und

Fristen

§ 19 Wiederkehrende Untersuchungen, Druckprüfung

§ 20 Periodische Kontrollen

§ 21 Prüfstellen

§ 22 Äquivalenzbestimmung

§ 23 Allgemeine Betriebsbestimmungen, Befüllung

§ 24 Betriebsbestimmungen für bestimmte Versandbehälter

§ 25 Reparaturen und Änderungen

§ 26 Übergangsbestimmungen

Anlage A.1

Ausführung und Prüfung von Ausrüstungsteilen für Versandbehälter

Anlage A.2

Befüllung

Anlage A.3

Versandbehälterbescheinigung

Anlage A.4.1

Gasflaschen gemäß EWG-Richtlinien

Anlage A.4.2

Nahtlose Stahlflaschen

Bemessung, Werkstoffe, Herstellung, Fertigungs- und Erstprüfungen

Anlage A.4.3

Geschweißte Stahlflaschen

Bemessung, Werkstoffe, Herstellung, Fertigungs- und Erstprüfungen

Anlage A.4.4

Geschweißte Aluminiumflaschen

Bemessung, Werkstoffe, Herstellung, Fertigungs- und Erstprüfungen

Anlage A.4.5

Kleine Stahlflaschen für Kohlendioxid und Distickstoffoxid

Anlage A.4.6

Einwegflaschen

Anlage A.4.7

Flaschen für Versuchszwecke

Anlage A.4.8

Ausrüstung von Flaschen

Anlage A.4.9

Prüfung der porösen Masse und der Lösungsmittel für

Acetylenflaschen

Anlage A.4.10

Lösungsmittelfreie Acetylenflaschen

Anlage A.5

Flaschenbündel

Anlage A.6

Kraftgastanks

Anlage A.7 Teil 1

Gefäße, Tanks und Silotransportbehälter

Herstellung und Prüfungen

Anlage A.7 Teil 2

Silotransportbehälter

Anlage A.8

Drucklose Gefäße für tiefgekühlt verflüssigte Gase

Anlage A.9

Löschmittelbehälter für Handfeuerlöscher, Treibgasflaschen und

Einwegflaschen für Aufladelöscher

Anlage A.10

Druckgaspackungen

Anlage A.11

Kartuschen

Anlage A.12

Kleine Versandbehälterkapseln für verdichtete oder verflüssigte

Gase

Anlage A.13

Versandbehälter für kohlensäurehältige Getränke

Anlage A.14

Versandbehälter für geringe Füllungsdrücke

Anlage A.15

Versandbehälter in Kühlapparaten

Anlage A.16

Versandbehälter aus Glas

Anlage B

Verzeichnis technischer Regeln

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt

1.

für Herstellung, Ausrüstung, Kennzeichnung, Prüfung und Inverkehrbringen von Versandbehältern,

2.

für den Betrieb, die wiederkehrenden Untersuchungen und die Reparaturen von Versandbehältern und

3.

für die Überwachung und den Betrieb von Füllstellen.

(2) Versandbehälter sind

1.

die im europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße - ADR, BGBl. Nr. 522/1973 in der Fassung BGBl. Nr. 357/1995, und in der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID), BGBl. Nr. 137/1967 in der Fassung BGBl. Nr. 358/1995, vorgesehenen Gefäßarten der Klasse 2,

2.

Einwegflaschen,

3.

Flaschen für Versuchszwecke,

4.

Kraftgastanks,

5.

Silotransportbehälter,

6.

Löschmittelbehälter für Handfeuerlöscher,

7.

kleine Versandbehälterkapseln für verdichtete oder verflüssigte Gase,

8.

Versandbehälter für kohlensäurehältige Getränke,

9.

Versandbehälter für geringe Füllungsdrücke,

10.

Versandbehälter in Kühlapparaten.

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt

1.

für Herstellung, Ausrüstung, Kennzeichnung, Prüfung und Inverkehrbringen von Versandbehältern,

2.

für den Betrieb, die wiederkehrenden Untersuchungen und die Reparaturen von Versandbehältern und

3.

für die Überwachung und den Betrieb von Füllstellen.

(2) Versandbehälter sind

1.

die im europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße - ADR, BGBl. Nr. 522/1973 in der Fassung BGBl. Nr. 357/1995, und in der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID), BGBl. Nr. 137/1967 in der Fassung BGBl. Nr. 358/1995, vorgesehenen Gefäßarten der Klasse 2, einschließlich tragbarer Feuerlöscher und Flaschen für Atemschutzgeräte,

2.

Einwegflaschen,

3.

Flaschen für Versuchszwecke,

4.

Kraftgastanks,

5.

Silotransportbehälter,

6.

Löschmittelbehälter für Handfeuerlöscher,

7.

kleine Versandbehälterkapseln für verdichtete oder verflüssigte Gase,

8.

Versandbehälter für kohlensäurehältige Getränke,

9.

Versandbehälter für geringe Füllungsdrücke,

10.

Versandbehälter in Kühlapparaten.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Es gelten die Begriffsbestimmungen des ADR und des RID mit den in den nachfolgenden Absätzen angeführten Ergänzungen.

(2) Festverbundene Tanks, Gefäß- oder Tankbatterien, Aufsetztanks und Tankcontainer werden im folgenden als Tanks bezeichnet.

(3) Gefäße sind Versandbehälter mit einem Rauminhalt von höchstens 1 000 l, soweit sie nicht als Tanks zugelassen sind oder Flaschen, Druckgaspackungen (Aerosolpackungen) oder Kartuschen sind.

(4) Kraftgastanks sind in Fahrzeugen dauernd angebrachte Behälter zur Aufnahme von dem Fahrzeugantrieb, der Beheizung, Kühlung oder dergleichen dienenden Gasen.

(5) Silotransportbehälter sind Versandbehälter für flüssige, körnige oder pulverförmige Stoffe, die nur zum Zwecke der Beladung oder Entladung mit verdichteten Gasen beaufschlagt werden.

(6) Der Betrieb von Versandbehältern umfaßt deren Befüllung, Beförderung, Handhabung und Entleerung.

(7) Für nachstehende im ADR/RID angewandten Begriffe werden im folgenden die sachlich zuordenbaren Begriffe des Kesselgesetzes verwendet:

1.

Erstmalige Prüfungen gemäß ADR/RID entsprechen Erstprüfungen, ersten Druckprüfungen und Dichtheitsprüfungen.

2.

Periodische Prüfungen gemäß ADR/RID entsprechen wiederkehrenden Untersuchungen.

3.

Amtliche Gefäßprüfungen gemäß ADR/RID entsprechen den von Prüfstellen gemäß §§ 16, 18 und 19 durchgeführten Prüfungen.

4.

Druckgaspackungen gemäß ADR/RID entsprechen Aerosolpackungen.

(8) Gase oder Gasegruppen gemäß Randnummer (Rn.) 2201 ADR/201 RID werden jeweils als „Gase der Ziffer ...'' oder mit ihrer chemischen Benennung angegeben.

(9) Bei Angabe von Randnummern des ADR/RID wird das Wort „Randnummer'' mit „Rn.'' abgekürzt.

(10) Fundstellen technischer Regeln sind in der Anlage B angeführt.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Es gelten die Begriffsbestimmungen des ADR und des RID mit den in den nachfolgenden Absätzen angeführten Ergänzungen.

(2) Festverbundene Tanks, Gefäß- oder Tankbatterien, Aufsetztanks und Tankcontainer werden im folgenden als Tanks bezeichnet.

(3) Gefäße sind Versandbehälter mit einem Rauminhalt von höchstens 1 000 l, soweit sie nicht als Tanks zugelassen sind oder Flaschen, Druckgaspackungen (Aerosolpackungen) oder Kartuschen sind.

(4) Kraftgastanks sind in Fahrzeugen dauernd angebrachte Behälter zur Aufnahme von dem Fahrzeugantrieb, der Beheizung, Kühlung oder dergleichen dienenden Gasen.

(5) Silotransportbehälter sind Versandbehälter für flüssige, körnige oder pulverförmige Stoffe, die nur zum Zwecke der Beladung oder Entladung mit verdichteten Gasen beaufschlagt werden.

(6) Der Betrieb von Versandbehältern umfaßt deren Befüllung, Beförderung, Handhabung und Entleerung.

(7) Für nachstehende im ADR/RID angewandten Begriffe werden im folgenden die sachlich zuordenbaren Begriffe des Kesselgesetzes verwendet:

1.

Erstmalige Prüfungen gemäß ADR/RID entsprechen Erstprüfungen, ersten Druckprüfungen und Dichtheitsprüfungen.

2.

Wiederkehrende Prüfungen gemäß ADR/RID entsprechen wiederkehrenden Untersuchungen.

3.

Amtliche Gefäßprüfungen gemäß ADR/RID entsprechen den von Prüfstellen gemäß §§ 16, 18 und 19 durchgeführten Prüfungen.

4.

Druckgaspackungen gemäß ADR/RID entsprechen Aerosolpackungen.

(8) Gase oder Gasegruppen gemäß Randnummer (Rn.) 2201 ADR/201 RID werden jeweils als „Gase der Ziffer ...” oder mit ihrer chemischen Benennung angegeben.

(9) Bei Angabe von Randnummern des ADR/RID wird das Wort „Randnummer” mit „Rn.” abgekürzt.

(10) Fundstellen technischer Regeln sind in der Anlage B angeführt.

Sicherheitsanforderungen

§ 3. (1) Die im § 1 Abs. 2 Z 1 angeführten Versandbehälter müssen den Bestimmungen des ADR/RID für die Versandstücke der Klasse 2 mit den in dieser Verordnung festgelegten Ergänzungen entsprechen und müssen gemäß diesen Bestimmungen geprüft und betrieben werden.

(2) Die im § 1 Abs. 2 Z 2 bis 10 angeführten Versandbehälter müssen den nachfolgend angeführten Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen und gemäß diesen Bestimmungen geprüft und betrieben werden.

(3) Auf nachstehende Versandbehälter finden die Bestimmungen der §§ 5 bis 19 keine Anwendung. Es gilt für

1.

drucklose Metallgefäße für tiefgekühlt verflüssigte Gase die Anlage A.8 in Ergänzung der Rn. 2207 (2) ADR/207 (2) RID;

2.

Versandbehälter für geringe Füllungsdrücke die Anlage A.14 in Ergänzung der Rn. 2201a lit. a ADR/201a lit. a RID.

(4) Auf Löschmittelbehälter für Handfeuerlöscher, Treibgasflaschen und Einwegflaschen für Aufladelöscher finden die Bestimmungen der §§ 15 bis 19 keine Anwendung. Es gilt die Anlage A.9.

(5) Auf nachstehende Versandbehälter finden die Bestimmungen der §§ 5 bis 20 keine Anwendung. Es gilt für

1.

Aerosolpackungen die Anlage A.10;

2.

Kartuschen die Anlage A.11;

3.

kleine Versandbehälter für verdichtete oder verflüssigte Gase die Anlage A.12 Z 3 bis 5;

4.

Versandbehälter für kohlensäurehältige Getränke, ausgenommen Tanks, die Anlage A.13 Z 2 und 3;

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