Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst über die zulässigen Ein- und Ausflüge nach und von Flugfeldern (Flugfelder-Grenzüberflugsverordnung 1996 - F-GÜV 1996)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 8 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 656/1994 wird verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 8 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 656/1994 wird verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 8 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 656/1994 wird verordnet:
§ 1. (1) Nach und von allen auf österreichischem Bundesgebiet befindlichen Flugfeldern sind Einflüge aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union in das Bundesgebiet und Ausflüge aus demselben nach Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zulässig.
(2) Nach und von den Flugfeldern Dobersberg, Feldkirchen-Ossiacher See, Ferlach-Glainach, Freistadt, Friesach-Hirt, Fürstenfeld, Gmunden, Goldeck Talstation, Hofkirchen, Hohenems-Dornbirn, Hubschrauberplatz Glock Ferlach, Kapfenberg, Krems-Langenlois, Kufstein-Langkampfen, Lanzen-Turnau, Leoben-Timmersdorf, Lienz-Nikolsdorf, Mariazell, Mauterndorf, Niederöblarn, Nötsch im Gailtal, Pinkafeld, Punitz-Güssing, Reutte-Höfen, Ried-Kirchheim, St. Andrä im Lavanttal, St. Georgen am Ybbsfeld, St. Johann/Tirol, Scharnstein, Schärding-Suben, Seitenstetten, Spitzerberg, Stockerau, Trieben, Vöslau, Weiz-Unterfladnitz, Wels, Wiener Neustadt/Ost, Wolfsberg, Zell am See und Hubschrauberflugplatz Zwatzhof sind Einflüge aus Staaten, die Nichtmitglieder der Europäischen Union sind, in das Bundesgebiet und Ausflüge aus demselben nach Staaten, die Nichtmitglieder der Europäischen Union sind, unter Bedachtnahme auf die zoll- und grenzkontrollrechtlichen Vorschriften zulässig.
§ 1. (1) Nach und von allen auf österreichischem Bundesgebiet befindlichen Flugfeldern sind Einflüge aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union in das Bundesgebiet und Ausflüge aus demselben nach Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zulässig.
(2) Nach und von den Flugfeldern Dobersberg, Feldkirchen-Ossiacher See, Ferlach-Glainach, Freistadt, Friesach-Hirt, Fürstenfeld, Gmunden, Goldeck Talstation, Hofkirchen, Hohenems-Dornbirn, Hubschrauberplatz Glock Ferlach, Kapfenberg, Krems-Langenlois, Kufstein-Langkampfen, Lanzen-Turnau, Leoben-Timmersdorf, Lienz-Nikolsdorf, Mariazell, Mauterndorf, Mayerhofen, Niederöblarn, Nötsch im Gailtal, Pinkafeld, Punitz-Güssing, Reutte-Höfen, Ried-Kirchheim, St. Andrä im Lavanttal, St. Georgen am Ybbsfeld, St. Johann/Tirol, Scharnstein, Schärding-Suben, Seitenstetten, Spitzerberg, Stockerau, Trieben, Völtendorf, Vöslau, Weiz-Unterfladnitz, Wels, Wiener Neustadt/Ost, Wolfsberg, Zell am See und Hubschrauberflugplatz Zwatzhof sind Einflüge aus Staaten, die Nichtmitglieder der Europäischen Union sind, in das Bundesgebiet und Ausflüge aus demselben nach Staaten, die Nichtmitglieder der Europäischen Union sind, unter Bedachtnahme auf die zoll- und grenzkontrollrechtlichen Vorschriften zulässig.
§ 1. (1) Nach und von allen auf österreichischem Bundesgebiet befindlichen Flugfeldern sind Einflüge aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union in das Bundesgebiet und Ausflüge aus demselben nach Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zulässig.
(2) Nach und von den Flugfeldern Dobersberg, Feldkirchen-Ossiacher See, Ferlach-Glainach, Freistadt, Friesach-Hirt, Fürstenfeld, Gmunden, Goldeck Talstation, Hofkirchen, Hohenems-Dornbirn, Hubschrauberplatz Glock Ferlach, Kapfenberg, Krems-Langenlois, Kufstein-Langkampfen, Lanzen-Turnau, Leoben-Timmersdorf, Lienz-Nikolsdorf, Mariazell, Mauterndorf, Mayerhofen, Niederöblarn, Nötsch im Gailtal, Pinkafeld, Pöchlarn-Wörth, Punitz-Güssing, Reutte-Höfen, Ried-Kirchheim, St. Andrä im Lavanttal, St. Donat - Mairist, St. Georgen am Ybbsfeld, St. Johann/Tirol, Scharnstein, Schärding-Suben, Seitenstetten, Spitzerberg, Stockerau, Trieben, Völtendorf, Vöslau, Weiz-Unterfladnitz, Wels, Wiener Neustadt/Ost, Wolfsberg, Zell am See und Hubschrauberflugplatz Zwatzhof sind Einflüge aus Staaten, die Nichtmitglieder der Europäischen Union sind, in das Bundesgebiet und Ausflüge aus demselben nach Staaten, die Nichtmitglieder der Europäischen Union sind, unter Bedachtnahme auf die zoll- und grenzkontrollrechtlichen Vorschriften zulässig.
§ 2. (1) Bei Einflügen in das Bundesgebiet bzw. bei Ausflügen aus demselben nach und von allen auf österreichischem Bundesgebiet befindlichen Flugfeldern hat der verantwortliche Pilot dem Halter des Flugfeldes spätestens eine Stunde vor dem Einflug in das Bundesgebiet bzw. spätestens eine Stunde vor dem Abflug folgende Daten zu übermitteln:
das Kennzeichen und die Type des Luftfahrzeuges,
den unmittelbar vor dem Einflug in das österreichische Bundesgebiet benützten bzw. den unmittelbar nach dem Ausflug aus demselben zur Landung vorgesehenen Flugplatz,
die voraussichtliche Lande- bzw. Abflugzeit,
die Namen und die Staatsangehörigkeit des verantwortlichen Piloten und der Passagiere.
(2) Die Vorschriften über den Flugplan in der Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen vom 15. Februar 1967 betreffend die Regelung des Luftverkehrs (Luftverkehrsregeln 1967), BGBl. Nr. 56/1967, in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
(3) Der Halter des Flugfeldes hat die in Abs. 1 Ziffer 1 bis 4 angeführten Daten unverzüglich mittels Fernkopierer der örtlich zuständigen Meldestelle für Flugverkehrsdienste und der für die Paßkontrolle örtlich zuständigen Sicherheitsdienststelle bekanntzugeben.
(4) Die Bestimmungen des österreichischen und europäischen Zollrechtes (§ 22 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
§ 2. (1) Bei Einflügen in das Bundesgebiet bzw. bei Ausflügen aus demselben nach und von allen auf österreichischem Bundesgebiet befindlichen Flugfeldern hat der verantwortliche Pilot dem Halter des Flugfeldes spätestens eine Stunde vor dem Einflug in das Bundesgebiet bzw. spätestens eine Stunde vor dem Abflug folgende Daten zu übermitteln:
das Kennzeichen und die Type des Luftfahrzeuges,
den unmittelbar vor dem Einflug in das österreichische Bundesgebiet benützten bzw. den unmittelbar nach dem Ausflug aus demselben zur Landung vorgesehenen Flugplatz,
die voraussichtliche Lande- bzw. Abflugzeit,
die Namen und die Staatsangehörigkeit des verantwortlichen Piloten und der Passagiere.
(2) Der Halter des Flugfeldes hat die in Abs. 1 Ziffer 1 bis 4 angeführten Daten unverzüglich mittels Fernkopierer der örtlich zuständigen Meldestelle für Flugverkehrsdienste und der für die Paßkontrolle örtlich zuständigen Sicherheitsdienststelle bekanntzugeben.
(3) Abs. 1 und Abs. 2 gelten, ausgenommen im Falle einer Verordnung gemäß § 10 Abs. 2 Grenzkontrollgesetz, BGBl. Nr. 435/1996, nicht für Einflüge in das und Ausflüge aus dem Bundesgebiet von und nach Staaten, die Vertragspartei der am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen sind, das Übereinkommen in Kraft gesetzt und die Grenzkontrollen an den Binnengrenzen vollständig abgebaut haben.
(4) Die Bestimmungen des österreichischen und europäischen Zollrechtes (§ 22 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
(5) Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Durchführung von Personenkontrollen aus Anlaß des Grenzübertrittes (Grenzkontrollgesetz - GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
(6) Die Vorschriften über den Flugplan in der Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen vom 15. Februar 1967 betreffend die Regelung des Luftverkehrs (Luftverkehrsregeln 1967), BGBl. Nr. 56/1967, in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
§ 3. Die Halter der Flugfelder haben Aufzeichnungen über sämtliche gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 1 bis 4 übermittelten Daten zu führen. Diese Aufzeichnungen sind ein Jahr lang aufzubewahren.
§ 4. (1) Auf Ein- und Ausflüge nach und von allen auf österreichischem Bundesgebiet befindlichen Flugfeldern nach und von Staaten, die Mitglieder der Europäischen Union sind (§ 1 Abs. 1), ist die Grenzüberflugsverordnung (GÜV), BGBl. Nr. 249/1987, in der jeweils geltenden Fassung, ausgenommen die auf Flugfelder bezüglichen Bestimmungen des § 3 Abs. 1 lit. a, anzuwenden.
(2) Auf Ein- und Ausflüge nach und von auf österreichischem Bundesgebiet befindlichen Flugfeldern, die in § 1 Abs. 2 angeführt sind, nach und von Staaten, die nicht Mitglieder der Europäischen Union sind, ist die Grenzüberflugsverordnung (GÜV), BGBl. Nr. 249/1987, in der jeweils geltenden Fassung, ausgenommen die auf Flugfelder bezüglichen Bestimmungen des § 3 Abs. 1 lit. a, anzuwenden.
(3) Auf Ein- und Ausflüge nach und von auf österreichischem Bundesgebiet befindlichen Flugfeldern, die nicht in § 1 Abs. 2 angeführt sind, nach und von Staaten, die nicht Mitglieder der Europäischen Union sind, ist die Grenzüberflugsverordnung (GÜV), BGBl. Nr. 249/1987, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 1996 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die zulässigen Ein- und Ausflüge nach und von Flugfeldern (Flugfelder-Grenzüberflugsverordnung - F-GÜV), BGBl. Nr. 393/1994, tritt mit Ablauf des 31. Juli 1996 außer Kraft.
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 1996 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die zulässigen Ein- und Ausflüge nach und von Flugfeldern (Flugfelder-Grenzüberflugsverordnung - F-GÜV), BGBl. Nr. 393/1994, tritt mit Ablauf des 31. Juli 1996 außer Kraft.
(3) § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 2, 3, 4, 5 und 6 in der Fassung BGBl. II Nr. 127/1999 treten mit 1. Mai 1999 in Kraft.
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 1996 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die zulässigen Ein- und Ausflüge nach und von Flugfeldern (Flugfelder-Grenzüberflugsverordnung - F-GÜV), BGBl. Nr. 393/1994, tritt mit Ablauf des 31. Juli 1996 außer Kraft.
(3) § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 2, 3, 4, 5 und 6 in der Fassung BGBl. II Nr. 127/1999 treten mit 1. Mai 1999 in Kraft.
(4) § 1 Abs. 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 237/2002 tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.