(Übersetzung) VEREINBARUNG (M43) zwischen der für das ADR zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs und dem Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 ADR betreffend die Beförderung von Abriebstaub, UN 3088 selbsterhitzungsfähiger organischer fester Stoff, n.a.g. (Cashewnußschalenflüssigkeit, Polymer mit Formaldehyd), Klasse 4.2, Ziff. 5c)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1996-07-31
Status Aufgehoben · 2001-07-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Ratifikationstext

Die Vereinbarung ist mit 31. Juli 1996 in Kraft getreten.

1.

Abweichend von den Vorschriften des ADR Rn. 2437 (1), darf „Abriebstaub'', eingestuft unter UN 3088 Selbsterhitzungsfähiger organischer fester Stoff, n.a.g. (Cashewnußschalenflüssigkeit, Polymer mit Formaldehyd) in Klasse 4.2, Ziff. 5 im internationalen Straßentransport auch in mehrlagigen Säcken ohne Falten, mit weiter Öffnung, Boden- und Rückensaum verklebt, oben vernäht, zur Aufnahme von 25 kg festem Material, befördert werden.

2.

Alle übrigen Vorschriften des ADR sind einzuhalten.

3.

Zusätzlich zu den im ADR vorgeschriebenen Angaben hat der Beförderer im Beförderungspapier folgenden Vermerk anzubringen:

„Beförderung vereinbart gemäß Rn. 2010 des ADR.''

4.

Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen zwischen allen Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Sie läuft aus spätestens fünf Jahre, nachdem sie in Kraft getreten ist, oder wenn eine entsprechende Änderung zum ADR in Kraft tritt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

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