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Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 114 Triebener Straße im Bereich der Gemeinde Sankt Johann am Tauern

Geltender Text a fecha 1996-09-13

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 33/1994 unter Berücksichtigung der Bestimmungen der §§ 30ff des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes, BGBl. Nr. 697/1993, wird verordnet:

Der Straßenverlauf der B 114 Triebener Straße wird im Bereich der Gemeinde Sankt Johann am Tauern wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straße beginnt bei km 22,78 und bindet bei km 23,025 wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei der Gemeinde Sankt Johann am Tauern aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. BO-114-24 im Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.