(Übersetzung)VEREINBARUNG (M43) zwischen den für das ADR zuständigen Behörden Polens, der Slowakischen Republik, der Tschechischen Republik, Luxemburgs sowie Italiens und dem Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 ADR betreffend die Beförderung von Abriebstaub, UN 3088 Selbsterhitzungsfähiger organischer fester Stoff, n.a.g. (Cashewnußschalenflüssigkeit, Polymer mit Formaldehyd), Klasse 4.2, Ziff. 5c)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1996-07-31
Status Aufgehoben · 2001-07-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Vertragsparteien

Dänemark III 8/1997 Italien 511/1996 Luxemburg 511/1996 Norwegen 778/1996 Polen 511/1996 Slowakei 511/1996 *Tschechische R 511/1996

Ratifikationstext

Die Vereinbarung ist für Österreich mit 31. Juli 1996 in Kraft getreten.

1.

Abweichend von den Vorschriften des ADR Rn. 2437 (1), darf „Abriebstaub“, eingestuft unter UN 3088 Selbsterhitzungsfähiger organischer fester Stoff, n.a.g. (Cashewnußschalenflüssigkeit, Polymer mit Formaldehyd) in Klasse 4.2, Ziff. 5c) im internationalen Straßentransport auch in mehrlagigen Säcken ohne Falten, mit weiter Öffnung, Boden- und Rückensaum verklebt, oben vernäht, zur Aufnahme von 25 kg festem Material, befördert werden.

2.

Alle übrigen Vorschriften des ADR sind einzuhalten.

3.

Zusätzlich zu den im ADR vorgeschriebenen Angaben hat der Beförderer im Beförderungspapier folgenden Vermerk anzubringen:

„Beförderung vereinbart gemäß Rn. 2010 des ADR.“

4.

Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen zwischen allen Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Sie läuft aus spätestens 5 Jahre, nachdem sie in Kraft getreten ist, oder wenn eine entsprechende Änderung zum ADR in Kraft tritt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

Warschau, am 19. Jänner 1996

Preßburg, am 5. Februar 1996

Prag, am 22. Februar 1996

Luxemburg, am 22. März 1996

Rom, am 22. April 1996

Wien, am 31. Juli 1996

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