Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 74 Sulmtal Straße im Bereich der Gemeinde Heimschuh

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1996-11-27
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 297/1995 wird verordnet:

Der Straßenteil der B 74 Sulmtal Straße von km 5,30 bis km 5,70 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 26. Jänner 1990, BGBl. Nr. 93, bestimmten - Abschnitt „Muggenaubachbrücke“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

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