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Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst über die Kennzeichnung von Endgeräten (Endgeräte-Kennzeichnungsverordnung - EKV)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 15 Abs. 3 des Fernmeldegesetzes 1993, BGBl. Nr. 908/1993, wird verordnet:

§ 1. Endgeräte im Sinne des § 2 Z 4 des Fernmeldegesetzes 1993, die vor Inkrafttreten des Fernmeldegesetzes durch das fernmeldetechnische Zentralamt zugelassen wurden und deren Zulassung gemäß § 49 Abs. 3 des Fernmeldegesetzes 1993 auch nach dessen Inkrafttreten aufrecht bleibt, sind gemäß Anlage 1 zu kennzeichnen.

§ 2. Endgeräte im Sinne des § 2 Z 4 des Fernmeldegesetzes 1993, die nach Inkrafttreten des Fernmeldegesetzes vom Zulassungsbüro gemäß § 15 Abs. 1 des Fernmeldegesetzes 1993 zugelassen wurden, sind gemäß Anlage 2 zu kennzeichnen.

§ 3. Die Kennzeichnungen sind unverwischbar und so anzubringen, daß sie nicht ohne Zerstörung der Kennzeichnung abgelöst werden können.

Anlage 1

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A. ISDN-Endgeräte

Die Kennzeichnung besteht aus folgendem Text: „Prov. Zul. gem. GZ xxx-V/xx''.

B. Endgeräte aus dem Materialbestand der PTV

Die Kennzeichnung besteht aus dem Postemblem oder den Buchstaben „PTV'' gefolgt von den Buchstaben „MNr.'' und einer 9-stelligen Zahl.

C. Sonstige Endgeräte

Die Kennzeichnung besteht aus der Buchstabenfolge PTV-ONr. gefolgt von einer 9-stelligen Zahl mit folgender Struktur

1.

Ziffer 1. bis 3.: Hauptgruppe

2.

Ziffer 4. bis 6.: Sachgruppe

3.

Ziffer 7. bis 9.: Fortlaufende Nummer

4.

Vor der 9-stelligen Zahl kann ein „E'' für Einzelzulassung und ein „S'' für Sonderzulassung stehen.

Anlage 2


Die Kennzeichnung ist auf einem Schild mit der Mindestgröße von 5x15 mm angebracht, das das Bundeswappen und eine ein- oder mehrzeilige zwölfstellige Buchstaben/Ziffern-Kombination enthält, deren letzte sechs Stellen aus den Buchstaben „ZB'', der zweistelligen Jahreszahl der Zulassung und einer Codenummer für die Geräteart bestehen.

Anlage 3

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Muster für Endgerätebezeichnungen

Muster für Kennzeichnungen gemäß Anlage 1 (Form nicht rechtsverbindlich)

(Anm.: Muster nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Muster für Kennzeichnungen gemäß Anlage 2

(Anm.: Muster nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)