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Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Übertragung von Bundesstraßenstrecken an die Bundesstraßengesellschaften

Geltender Text a fecha 1996-12-06

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 109/2002).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 1 Abs. 1, 3 und 4 sowie des § 11 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 - BStFG 1996, BGBl. Nr. 201, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 109/2002).

§ 1. Der Österreichischen Autobahnen- und Schnellstraßen Aktiengesellschaft werden

1.

der Vollausbau der A 2 Südautobahn im Abschnitt Anschlußstelle Mooskirchen bis Anschlußstelle Modriach zur Planung und Errichtung,

2.

die A 2 Südautobahn im Abschnitt Anschlußstelle Völkermarkt/West bis Anschlußstelle Dolina zur Planung und Errichtung,

3.

die A 8 Innkreis Autobahn im Abschnitt Knoten Voralpenkreuz bis Wels (südliche Stadtgrenze) zur Planung und Errichtung,

4.

die A 9 Pyhrn Autobahn im Abschnitt Kirchdorf bis Nordportal Lainbergtunnel zur Errichtung,

5.

der Vollausbau der A 9 Pyhrn Autobahn im Abschnitt Anschlußstelle Selzthal zur Planung und Errichtung,

6.

der Vollausbau der A 9 Pyhrn Autobahn im Abschnitt Plabutschtunnel zur Planung und Errichtung,

7.

die S 31 Burgenland Schnellstraße im Abschnitt Anschlußstelle St. Martin-Weppersdorf bis Anschlußstelle Oberpullendorf samt Zubringer Stoob-Süd zur Planung und Errichtung,

8.

der Vollausbau der S 35 Brucker Schnellstraße im Abschnitt Stausee bis Anschlußstelle Röthelstein zur Planung und Errichtung,

9.

die B 301 Wiener Südrand Straße zur Planung und Errichtung und

10.

die B 302 Wiener Nordrand Straße zur Planung und Errichtung im Abschnitt Umfahrung Süßenbrunn bis B 8 Angerner Straße,

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 109/2002).

§ 2. Die Österreichische Autobahnen- und Schnellstraßen Aktiengesellschaft wird zur Durchführung von Kreditoperationen im In- und Ausland zur Finanzierung von

1.

der Planung des Vollausbaues der A 2 Südautobahn im Abschnitt Anschlußstelle Mooskirchen bis Anschlußstelle Modriach,

2.

der Planung und Errichtung der A 2 Südautobahn im Abschnitt Anschlußstelle Völkermarkt/West bis Anschlußstelle Klagenfurt/Ost,

3.

der Planung und Errichtung der A 8 Innkreis Autobahn im Abschnitt Knoten Voralpenkreuz bis Wels (B 1),

4.

der Planung der A 9 Pyhrn Autobahn im Abschnitt Anschlußstelle Inzersdorf bis Nordportal Lainbergtunnel,

5.

der Errichtung der A 9 Pyhrn Autobahn im Abschnitt Schön bis Nordportal Lainbergtunnel,

6.

der Errichtung der A 9 Pyhrn Autobahn im Abschnitt Lainbergtunnel,

7.

der Planung und Errichtung des Vollausbaues der A 9 Pyhrn Autobahn im Abschnitt Anschlußstelle Selzthal,

8.

der Planung des Vollausbaues der A 9 Pyhrn Autobahn im Abschnitt Plabutschtunnel,

9.

der Planung der S 6 Semmering Schnellstraße im Abschnitt Maria Schutz bis Ganzsteintunnel/Ost,

10.

der Planung des Vollausbaues der S 6 Semmering Schnellstraße im Abschnitt Ganzsteintunnel bis Mürzzuschlag/West,

11.

der Planung des Vollausbaues der S 6 Semmering Schnellstraße im Abschnitt Kindberg bis St. Marein,

12.

der Planung und Errichtung der S 31 Burgenland Schnellstraße im Abschnitt Anschlußstelle St. Martin-Weppersdorf bis Anschlußstelle Neutal,

13.

der Planung der S 31 Burgenland Schnellstraße im Abschnitt Anschlußstelle Neutal bis Anschlußstelle Oberpullendorf samt Zubringer Stoob-Süd,

14.

der Planung des Vollausbaus der S 35 Brucker Schnellstraße im Abschnitt Stausee bis Anschlußstelle Röthelstein,

15.

der Planung der B 301 Wiener Südrand Straße und

16.

der Planung der B 302 Wiener Nordrand Straße im Abschnitt Umfahrung Süßenbrunn bis B 8 Angerner Straße,

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 109/2002).

§ 3. (1) Der Österreichischen Autobahnen- und Schnellstraßen Aktiengesellschaft werden Planung, Errichtung, Erweiterung und Erhaltung der für die fahrleistungsabhängige Bemautung erforderlichen Anlagen und Einrichtungen an den bereits von der Österreichischen Autobahnen- und Schnellstraßen Aktiengesellschaft zu bemautenden Bundesstraßenstrecken und den gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, festgelegten Mautstrecken mit Ausnahme der in Tirol und Vorarlberg gelegenen Strecken übertragen.

(2) Die Österreichische Autobahnen- und Schnellstraßen Aktiengesellschaft wird zur Durchführung von Kreditoperationen im In- und Ausland zur Finanzierung der ihr übertragenen Aufgaben der Planung, Errichtung und Erweiterung der für die fahrleistungsabhängige Bemautung erforderlichen Anlagen und Einrichtungen ermächtigt.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 109/2002).

§ 4. Der Alpen Straßen Aktiengesellschaft werden

1.

der Vollausbau der A 14 Rheintal Autobahn im Abschnitt Ambergtunnel zur Planung und Errichtung,

2.

die S 16 Arlberg Schnellstraße im Abschnitt Pians bis Flirsch zur Errichtung,

3.

die S 18 Bodensee Schnellstraße im Abschnitt zwischen Anschlußstelle Wolfurth und Staatsgrenze Höchst zur Planung und Errichtung und

4.

die B 315 Reschen Straße, Umfahrung Landeck zur Errichtung,

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 109/2002).

§ 5. Die Alpen Straßen Aktiengesellschaft wird zur Durchführung von Kreditoperationen im In- und Ausland zur Finanzierung

1.

der Planung des Vollausbaus der A 14 Rheintal Autobahn im Abschnitt Ambergtunnel,

2.

der Planung der S 18 Bodensee Schnellstraße im Abschnitt zwischen Anschlußstelle Wolfurth und Staatsgrenze Höchst und

3.

der Planung und Errichtung der B 315 Reschen Straße Umfahrung Landeck

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 109/2002).

§ 6. (1) Der Alpen Straßen Aktiengesellschaft werden Planung, Errichtung, Erweiterung und Erhaltung der für die fahrleistungsabhängige Bemautung erforderlichen Anlagen und Einrichtungen an den bereits von der Alpen Straßen Aktiengesellschaft zu bemautenden Bundesstraßenstrecken und den gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, festgelegten Mautstrecken in den Ländern Tirol und Vorarlberg übertragen.

(2) Die Alpen Straßen Aktiengesellschaft wird zur Durchführung von Kreditoperationen im In- und Ausland zur Finanzierung der ihr übertragenen Aufgaben der Planung, Errichtung und Erweiterung der für die fahrleistungsabhängige Bemautung erforderlichen Anlagen und Einrichtungen ermächtigt.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 109/2002).

§ 7. (1) Die Österreichische Autobahnen- und Schnellstraßen Aktiengesellschaft und die Alpen Straßen Aktiengesellschaft haben dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Investitions- und Finanzierungspläne über die beabsichtigten Kreditaufnahmen (§ 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 2) zur Genehmigung, bei der das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen ist, vorzulegen.

(2) Das Gesamtvolumen der erteilten Ermächtigung zur Kreditfinanzierung wird mit 11 500 Millionen Schilling festgelegt.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 109/2002).

§ 8. Der Österreichischen Autobahnen- und Schnellstraßen Aktiengesellschaft und der Alpen Straßen Aktiengesellschaft werden die Einhebung der fahrleistungsabhängigen Maut auf den gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 festgelegten Mautstrecken übertragen. Die Erhaltung dieser Strecken wird nicht mitübertragen.