ABKOMMEN zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Slowenien über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Raumordnung, Raumplanung und Regionalpolitik
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 7 Abs. 1 des Abkommens wurden am 6. Dezember 1995 bzw. 27. Juni 1996 abgegeben; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 7 Abs. 1 mit 1. September 1996 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Bundesregierung der Republik Österreich und die Regierung der Republik Slowenien, im folgenden Vertragsparteien genannt, vereinbaren im Interesse der Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Raumordnung, Raumplanung und Regionalpolitik folgendes:
Artikel 1
Zur Förderung der Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Raumordnung, Raumplanung und Regionalpolitik, insbesondere soweit sie die Gebiete nahe der gemeinsamen Staatsgrenze betreffen, wird von den Vertragsparteien eine österreichisch-slowenische Kommission für Raumordnung, Raumplanung und Regionalpolitik, im folgenden „Kommission'' genannt, gebildet.
Artikel 2
(1) Die Kommission hat mit allen Mitteln unter Bedachtnahme auf die in der Republik Österreich und der Republik Slowenien geltenden Rechtsvorschriften auf eine Zusammenarbeit im Sinne des Art. 1 hinzuwirken.
(2) Zu diesem Zweck hat die Kommission
Vorschläge und Empfehlungen betreffend die Raumordnung, Raumplanung und Regionalpolitik, insbesondere soweit sie die Gebiete nahe der gemeinsamen Staatsgrenze betreffen, auszuarbeiten und den zuständigen Stellen der Republik Österreich und der Republik Slowenien vorzulegen,
auf eine Koordinierung und Abstimmung der Maßnahmen der Raumordnung, Raumplanung und Regionalpolitik in der Republik Österreich und der Republik Slowenien hinzuwirken.
Artikel 3
(1) Die Kommission besteht aus 14 Mitgliedern und gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Die Zusammensetzung der Kommission wird in ihrer Geschäftsordnung bestimmt, wobei jede Vertragspartei jeweils die Hälfte der Mitglieder bestellt. Sie kann für jedes von ihr bestellte Mitglied einen Stellvertreter ernennen.
Artikel 4
(1) Die Kommission setzt zur Erfüllung ihrer Aufgaben eine Unterkommission, drei regionale Arbeitsgruppen und bei Bedarf weitere Arbeitsgruppen ein.
(2) Für die Kommission, für die Unterkommission und für die Arbeitsgruppen benennt jede Vertragspartei jeweils einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Zur Führung der laufenden Geschäfte sowie zur Leitung der Sitzungen werden für die Kommission, die Unterkommission und die Arbeitsgruppen abwechselnd von einer der beiden Vertragsparteien auf die Dauer von zwei Jahren je ein geschäftsführender Vorsitzender bestellt. Die jeweils andere Vertragspartei stellt die stellvertretenden geschäftsführenden Vorsitzenden.
(3) Zu den Sitzungen der Kommission, der Unterkommission und der Arbeitsgruppen können Experten beigezogen werden.
Artikel 5
Die Kommission, die Unterkommission und die Arbeitsgruppen fassen die Beschlüsse über die Geschäftsordnung sowie die Vorschläge und Empfehlungen einstimmig, wobei jede Vertragspartei eine Stimme hat.
Artikel 6
Die Sitzungen der Kommission sowie der Unterkommission finden jeweils im Hoheitsgebiet der Vertragspartei statt, die den geschäftsführenden Vorsitzenden stellt. Diese Vertragspartei trägt die Kosten für die Übersetzungen in den Sitzungen sowie für die Beschlußprotokolle und die Niederschriften.
Artikel 7
(1) Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat in Kraft, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß die jeweiligen verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
(2) Dieses Abkommen wird für die Dauer von zehn Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit verlängert sich jeweils um weitere vier Jahre, sofern nicht eine der Vertragsparteien dieses Abkommen spätestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist schriftlich auf diplomatischem Wege kündigt.
(3) Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach Abgabe wirksam.
Geschehen zu Maribor am 4. Juli 1995, in zwei Urschriften in deutscher und slowenischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
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