Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Zulassung von Fahrzeugen auf Binnengewässern (Schiffszulassungsverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 102, 103, 104 und 109 des Schiffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, wird verordnet:
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Fahrzeuge auf öffentlichen fließenden Gewässern (§ 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215) sowie den in der Anlage 1 zum Schiffahrtsgesetz angeführten öffentlichen Gewässern und Privatgewässern.
(2) Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gilt diese Verordnung nur für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt, der Vermietung oder Schulungszwecken dienen.
(3) Die Bestimmungen der §§ 11 und 17 gelten auch für Schwimmkörper; für Flöße, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt oder Schulungszwecken dienen, gelten die §§ 3 bis 24.
(4) Diese Verordnung gilt nicht für den Bodensee und den Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke Rheineck-Gaissau.
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Fahrzeuge und Waterbikes auf öffentlichen fließenden Gewässern (§ 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215) sowie den in der Anlage 1 zum Schiffahrtsgesetz angeführten öffentlichen Gewässern und Privatgewässern.
(2) Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gilt diese Verordnung nur für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt, der Vermietung oder Schulungszwecken dienen.
(3) Die Bestimmungen der §§ 11 und 17 gelten auch für Schwimmkörper; für Flöße, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt oder Schulungszwecken dienen, gelten die §§ 3 bis 24.
(4) Diese Verordnung gilt nicht für den Bodensee und den Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke Rheineck-Gaissau.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gelten als
„Fahrzeuge'': Binnenschiffe einschließlich Kleinfahrzeuge, Sportfahrzeuge, Fähren, schwimmende Geräte und Seeschiffe (§ 2 Z 2 des Seeschiffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981);
„Kleinfahrzeuge'': Fahrzeuge, deren Länge, gemessen am Schiffskörper, weniger als 20 m beträgt, ausgenommen Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen sind (Fahrgastschiffe);
„Sportfahrzeug'': Kleinfahrzeug, das für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt ist;
„Fähre'': Fahrzeug, das dem Fährverkehr dient;
„Schwimmendes Gerät'': schwimmende Konstruktion mit technischen Einrichtungen, die für Arbeiten auf Gewässern bestimmt ist (zB Bagger, Elevator, Hebebock, Kran);
„Motorfahrzeug'': Fahrzeug, das mit einem Maschinenantrieb ausgestattet ist; als Ausstattung gilt Einbau, Anhängen oder sonstiges Mitführen eines zur Fortbewegung des Fahrzeuges bestimmten Maschinenantriebes;
„Segelfahrzeug'': Fahrzeug, das seinen Antrieb ausschließlich durch Wind erhält;
„Ruderfahrzeug'': Fahrzeug, das seinen Antrieb ausschließlich durch menschliche Muskelkraft erhält;
„Raft'': aufblasbares Ruderfahrzeug, das zum Befahren von Flüssen mit hoher Strömungsgeschwindigkeit (Wildwasser) bestimmt ist und auf Grund seiner Bauart die Beförderung von mindestens vier Personen zuläßt;
„Verband'': Zusammenstellung aus einem oder mehreren geschleppten, geschobenen oder gekuppelten Fahrzeugen bzw. Schwimmkörpern und einem oder mehreren schleppenden oder schiebenden Motorfahrzeugen;
„Schwimmkörper'': Flöße und andere fahrtaugliche Konstruktionen, Zusammenstellungen oder Gegenstände mit oder ohne Maschinenantrieb, die weder Fahrzeuge noch schwimmende Anlagen sind (zB Segelbretter, Jetski, Wetbikes, unbemannte Schlepp- und Wasserschischleppgeräte);
„Floß'': schwimmende Zusammenstellung von Auftriebskörpern, insbesondere von Hölzern;
„Länge'': Länge über alles (ohne Anhänge, wie zB Bugspriet oder Steuer);
„Breite'': Breite über alles (einschließlich aller festen Anbauten wie zB Schaufelräder oder Scheuerleisten);
„Antriebsleistung'': Leistung der Antriebsmaschinen, bei Außenbordmotoren die Leistung an der Propellerwelle;
„Anerkannte Klassifikationsgesellschaft'': eine gemäß § 108 Abs. 2 des Schiffahrtsgesetzes vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr mit Bescheid anerkannte Klassifikationsgesellschaft;
„Gütermotorschiff'': Motorfahrzeug, das zur Güterbeförderung bestimmt und kein Tankmotorschiff ist;
„Tankmotorschiff'': Motorfahrzeug, das zur Güterbeförderung bestimmt und mit festen Tanks ausgestattet ist;
„Schleppschiff'': Motorfahrzeug, das zum Ziehen von Schleppkähnen bestimmt ist;
„Schubschiff'': Motorfahrzeug, das zur Fortbewegung eines Schubverbandes bestimmt ist;
„Schleppkahn'': Fahrzeug, das zur Fortbewegung durch Schleppen bestimmt ist (Güterschleppkahn oder Tankschleppkahn);
„Schubleichter'': Fahrzeug, das zur Fortbewegung durch Schieben bestimmt ist (Güterschubleichter, Tankschubleichter oder Trägerschiffsleichter);
„Trägerschiffsleichter'': Schubleichter, der auf Grund seiner Bauweise geeignet ist, an Bord von Seeschiffen befördert zu werden;
„Fahrgastschiff'': Fahrzeug, das zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen bestimmt ist;
„Heimatort'': Registerort; wenn das Fahrzeug nicht im Register eingetragen ist, der Sitz der Zulassungsbehörde.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gelten als
„Fahrzeuge”: Binnenschiffe einschließlich Kleinfahrzeuge, Sportfahrzeuge, Fähren, schwimmende Geräte und Seeschiffe (§ 2 Z 2 des Seeschiffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981);
„Kleinfahrzeuge”: Fahrzeuge, deren Länge, gemessen am Schiffskörper, weniger als 20 m beträgt, ausgenommen Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen sind (Fahrgastschiffe);
„Sportfahrzeug”: Kleinfahrzeug, das für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt ist;
„Fähre”: Fahrzeug, das dem Fährverkehr dient;
„Schwimmendes Gerät”: schwimmende Konstruktion mit technischen Einrichtungen, die für Arbeiten auf Gewässern bestimmt ist (zB Bagger, Elevator, Hebebock, Kran);
„Motorfahrzeug”: Fahrzeug, das mit einem Maschinenantrieb ausgestattet ist; als Ausstattung gilt Einbau, Anhängen oder sonstiges Mitführen eines zur Fortbewegung des Fahrzeuges bestimmten Maschinenantriebes;
„Segelfahrzeug”: Fahrzeug, das seinen Antrieb ausschließlich durch Wind erhält;
„Ruderfahrzeug”: Fahrzeug, das seinen Antrieb ausschließlich durch menschliche Muskelkraft erhält;
„Raft”: aufblasbares Ruderfahrzeug, das zum Befahren von Flüssen mit hoher Strömungsgeschwindigkeit (Wildwasser) bestimmt ist und auf Grund seiner Bauart die Beförderung von mindestens vier Personen zuläßt;
„Verband”: Zusammenstellung aus einem oder mehreren geschleppten, geschobenen oder gekuppelten Fahrzeugen bzw. Schwimmkörpern und einem oder mehreren schleppenden oder schiebenden Motorfahrzeugen;
„Schwimmkörper”: Flöße und andere fahrtaugliche Konstruktionen, Zusammenstellungen oder Gegenstände mit oder ohne Maschinenantrieb, die weder Fahrzeuge noch schwimmende Anlagen sind (zB Segelbretter, Jetski, Wetbikes, unbemannte Schlepp- und Wasserschischleppgeräte);
„Floß”: schwimmende Zusammenstellung von Auftriebskörpern, insbesondere von Hölzern;
„Länge”: Länge über alles (ohne Anhänge, wie zB Bugspriet oder Steuer);
„Breite”: Breite über alles (einschließlich aller festen Anbauten wie zB Schaufelräder oder Scheuerleisten);
„Antriebsleistung”: Leistung der Antriebsmaschinen, bei Außenbordmotoren die Leistung an der Propellerwelle;
„Anerkannte Klassifikationsgesellschaft”: eine gemäß § 108 Abs. 2 des Schiffahrtsgesetzes vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr mit Bescheid anerkannte Klassifikationsgesellschaft;
„Gütermotorschiff”: Motorfahrzeug, das zur Güterbeförderung bestimmt und kein Tankmotorschiff ist;
„Tankmotorschiff”: Motorfahrzeug, das zur Güterbeförderung bestimmt und mit festen Tanks ausgestattet ist;
„Schleppschiff”: Motorfahrzeug, das zum Ziehen von Schleppkähnen bestimmt ist;
„Schubschiff”: Motorfahrzeug, das zur Fortbewegung eines Schubverbandes bestimmt ist;
„Schleppkahn”: Fahrzeug, das zur Fortbewegung durch Schleppen bestimmt ist (Güterschleppkahn oder Tankschleppkahn);
„Schubleichter”: Fahrzeug, das zur Fortbewegung durch Schieben bestimmt ist (Güterschubleichter, Tankschubleichter oder Trägerschiffsleichter);
„Trägerschiffsleichter”: Schubleichter, der auf Grund seiner Bauweise geeignet ist, an Bord von Seeschiffen befördert zu werden;
„Fahrgastschiff”: Fahrzeug, das zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen bestimmt ist;
„Heimatort”: Registerort; wenn das Fahrzeug nicht im Register eingetragen ist, der Sitz der Zulassungsbehörde.
„Waterbike (Personal Watercraft – Wassermotorrad)“:
Abschnitt
Zulassung
Antrag
§ 3. Die Zulassung eines Fahrzeuges oder Schwimmkörpers ist durch den Verfügungsberechtigten bei der Behörde zu beantragen; der Antrag ist auf einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 1 zu stellen.
Abschnitt
Zulassung
Antrag
§ 3. (1) Die Zulassung eines Fahrzeuges oder Schwimmkörpers ist durch den Verfügungsberechtigten bei der Behörde zu beantragen.
(2) Der Antrag für ein Sportfahrzeug hat mindestens folgende Angaben zu umfassen:
Beschreibung des Fahrzeugs
Name des Fahrzeugs (wenn vorhanden)
Hersteller
Fahrzeugtyp
Baujahr
zugelassene Anzahl von Personen an Bord
Länge über alles (ohne bewegliche oder abnehmbare Anhänge, wie zB Bugspriet oder Steuer) in Metern
Breite über alles (einschließlich aller festen Anbauten, wie zB Scheuerleisten) in Metern
maximaler Tiefgang in Metern
maximale Verdrängung in Tonnen
Höhe über der Leerwasserlinie in Metern
Beschreibung der Antriebsmotoren
Anzahl
Hersteller
Motorennummer(n)
Motoren-Baujahr
Antriebsleistung (gesamt) in kW
Innenbord- oder Aussenbordmotor(en)
Angaben zum Verfügungsberechtigten
Name
Anschrift
Nachweis der Verfügungsberechtigung (zB Kaufvertrag)
(3) Der Antrag für ein Waterbike mit einer CE-Kennzeichnung gemäß der Verordnung über Anforderungen an Sportboote, BGBl. II Nr. 276/2004 idgF hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
Beschreibung des Fahrzeugs
Hersteller
Typ
Kennzeichnung des Bootes gemäß Anhang I Teil A Nummer 2.1 der Verordnung über Anforderungen an Sportboote (Hull Identification Number - HIN)
Angaben zum Verfügungsberechtigten
Name
Anschrift
Nachweis der Verfügungsberechtigung (zB Kaufvertrag)
(4) Der Antrag für alle übrigen Fahrzeuge und Schwimmkörper hat mindestens folgende Angaben zu umfassen:
Beschreibung des Fahrzeugs
Name des Fahrzeugs (wenn vorhanden)
Art des Fahrzeugs (zB Fahrgastschiff, Schubschiff)
Baujahr
Länge über alles (ohne bewegliche oder abnehmbare Anhänge, wie zB Bugspriet oder Steuer) in Metern
Angaben zum Verfügungsberechtigten
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