Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (Klassen-Verordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1997-10-10
Status Aufgehoben · 2004-01-19
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 7 Abs. 4 des Seeschiffahrts-Erfüllungsgesetzes - SSEG, BGBl. Nr. 387/1996, wird verordnet:

Ermächtigung von Klassifikationsgesellschaften

§ 1. Die in § 5 Abs. 1 SSEG vorgesehene schriftliche Vereinbarung regelt die von den Klassifikationsgesellschaften wahrzunehmenden Aufgaben und Funktionen und hat folgenden Mindestinhalt aufzuweisen:

1.

Die Bestimmungen des Anhanges II der IMO-Entschließung A.739(18) über Leitlinien für die Ermächtigung der im Auftrag der Verwaltung tätigen Klassifikationsgesellschaften,

2.

Bestimmungen über die regelmäßige Kontrolle der von den Klassifikationsgesellschaften für die Behörde wahrgenommenen Aufgaben seitens der Behörde oder einer von ihr benannten unparteiischen externen Stelle,

3.

Bestimmungen über die Möglichkeit stichprobenartiger und eingehender Schiffsüberprüfungen und

4.

Bestimmungen über die Weitergabe wesentlicher Angaben über die bei einer Klassifikationsgesellschaft klassifizierte Flotte sowie über den Klassenwechsel und die Ausklassifizierung von Schiffen.

Pflichten anerkannter Klassifikationsgesellschaften

§ 2. Gemäß § 4 SSEG anerkannte Klassifikationsgesellschaften sind verpflichtet,

1.

einander regelmäßig zu konsultieren, um die Gleichwertigkeit ihrer technischen Normen und deren Durchführung zu gewährleisten, und der Europäischen Kommission regelmäßig Berichte über wesentliche Fortschritte bei den Normen zu übermitteln;

2.

mit den Behörden der Hafenstaatkontrolle zusammenzuarbeiten, wenn ein Schiff ihrer Klasse betroffen ist, um insbesondere die Behebung festgestellter Mängel oder anderer Abweichungen zu erleichtern;

3.

der Behörde alle sachdienlichen Angaben über den Klassenwechsel oder die Ausklassifizierung von Schiffen zu machen;

4.

vor der Ausstellung eines Zeugnisses für ein Schiff, welches aus Sicherheitsgründen ausklassifiziert oder in eine andere Klasse eingestuft wurde, die Entscheidung der zuständigen Behörde des Flaggenstaates einzuholen, ob eine vollständige Überprüfung erforderlich ist.

Aufsicht und Kontrolle

§ 3. (1) Die Behörde hat das Recht und die Pflicht, die gemäß § 5 SSEG ermächtigten Klassifikationsgesellschaften jederzeit zu überprüfen, ob diese die ihnen übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen und die in der Anlage zum SSEG angeführten Mindestkriterien nach wie vor gegeben sind. Diese Überprüfungen haben jedenfalls alle zwei Jahre zu erfolgen.

(2) Die Überprüfungen gemäß Abs. 1 sind grundsätzlich von der Behörde durchzuführen. Die Überprüfung von Klassifikationsgesellschaften, die ihren Hauptsitz in einem anderen EU-Staat oder in einem EWR-Staat haben, können auch auf der Grundlage der Überprüfungen erfolgen, die von der Behörde dieses anderen EU-Staates bzw. dieses EWR-Staates durchgeführt werden.

(3) Die Behörde übermittelt der Europäischen Kommission und den anderen EU-Staaten spätestens am 31. März des auf die Berichtsjahre folgenden Jahres einen Bericht über die Ergebnisse der Überprüfung gemäß Abs. 1; bei einer Überprüfung gemäß Abs. 2 zweiter Satz ist der Bericht bis spätestens 30. Juni des auf die Berichtsjahre folgenden Jahres zu erstatten.

(4) Die Behörde übermittelt der Europäischen Kommission und den anderen EU-Staaten alle sachdienlichen Informationen für die Beurteilung der Tätigkeiten der Klassifikationsgesellschaften.

Mindestkriterien für die Anerkennung von Organisationen als

Klassifikationsgesellschaften

§ 4. Es dürfen nur Klassifikationsgesellschaften anerkannt werden, die folgenden Mindestkriterien genügen:

A. ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN

1.

Die Organisation verfügt über weitreichende Erfahrungen mit der Beurteilung des Entwurfs und der Bauausführung von Handelsschiffen.

2.

Die Organisation hat eine Flotte von mindestens 1 000 Seeschiffen mit jeweils mehr als 100 Bruttoraumzahl (BRZ) mit insgesamt mindestens 5 Millionen Bruttoraumzahl (BRZ) klassifiziert.

3.

Die Organisation beschäftigt eine der Zahl der klassifizierten Schiffe angemessene Zahl an technischen Mitarbeitern. Für eine Flotte in der unter Z 2 genannten Größenordnung sind 100 hauptamtliche Besichtiger erforderlich.

4.

Die Organisation verfügt über ein umfassendes Vorschriftenwerk für den Entwurf, den Bau und die regelmäßige Besichtigung von Handelsschiffen, welches veröffentlicht und mit Hilfe von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen kontinuierlich weiterentwickelt und verbessert wird.

5.

Die Organisation veröffentlicht jährlich ihre Schiffsregister.

6.

Die Organisation ist nicht von Schiffseignern oder Schiffsbauern oder anderen abhängig, die gewerblich Schiffe bauen, ausrüsten, instand halten oder betreiben. Die Organisation ist in bezug auf ihre Einnahmen nicht entscheidend von einem einzigen Gewerbeunternehmen abhängig.

7.

Die Organisation sollte gemäß den Bestimmungen des Anhanges der IMO-Entschließung A.789(19) über Spezifikationen für die Besichtigungs- und Zertifizierungsaufgaben der im Auftrag der Verwaltung tätigen anerkannten Organisationen handeln, soweit im Sinne dieser Verordnung anwendbar.

B. BESONDERE ANFORDERUNGEN

1.

Die Organisation verfügt über

a)

eine erhebliche Zahl von Mitarbeitern für technische Aufgaben sowie Leitungs-, Hilfs- und Forschungsaufgaben, die den Aufgaben und den klassifizierten Schiffen angemessen ist und darüber hinaus für die Weiterentwicklung der Fähigkeiten und die Pflege des Vorschriftenwerks sorgt, und

b)

ein weltweites Netz von ausschließlich für sie tätigen technischen Mitarbeitern oder von technischen Mitarbeitern anderer anerkannter Organisationen.

2.

Die Organisation arbeitet nach standesrechtlichen Grundsätzen.

3.

Die Organisation wird so geleitet und verwaltet, daß die Vertraulichkeit der von der Verwaltung geforderten Auskünfte gewahrt bleibt.

4.

Die Organisation ist bereit, der Verwaltung sachdienliche Auskünfte zu erteilen.

5.

Die Leitung der Organisation hat ihre Politik, ihre Ziele und ihre Verpflichtungen bezüglich der Qualitätssicherung schriftlich niedergelegt und stellt sicher, daß diese Politik auf allen Ebenen der Organisation verstanden, umgesetzt und fortgeschrieben wird.

6.

Die Organisation hat ein wirksames System für die interne Qualitätssicherung entwickelt und umgesetzt und schreibt dieses System fort; es stützt sich auf geeignete Teile international anerkannter Qualitätssicherungsnormen, steht mit den Normen EN 45004 (Überprüfungsstellen) und EN 29001 - in der Auslegung der IACS-Bestimmungen für die Regelung der Zertifizierung von Qualitätssicherungssystemen - im Einklang und stellt unter anderem sicher, daß

a)

das Vorschriftenwerk der Organisation systematisch erstellt und fortgeschrieben wird;

b)

das Vorschriftenwerk der Organisation befolgt wird;

c)

die Vorschriften für die hoheitlichen Tätigkeiten, zu deren Durchführung die Organisation ermächtigt ist, eingehalten werden;

d)

die Zuständigkeiten, die Befugnisse und die Zusammenarbeit der einzelnen Mitarbeiter, deren Arbeit sich auf die Qualität der von der Organisation erbrachten Dienste auswirkt, schriftlich niedergelegt sind;

e)

alle Arbeiten unter kontrollierten Bedingungen ausgeführt werden;

f)

ein System zur Kontrolle der Tätigkeiten und der Arbeit von Besichtigern sowie technischen Mitarbeitern und Verwaltungsmitarbeitern, die unmittelbar von der Organisation beschäftigt werden, vorhanden ist;

g)

die wichtigsten hoheitlichen Tätigkeiten, zu deren Durchführung die Organisation ermächtigt ist, ausschließlich von ihren hauptamtlichen Besichtigern oder von hauptamtlichen Besichtigern anderer anerkannter Organisationen durchgeführt oder unmittelbar von ihnen überwacht werden;

h)

die Besichtiger sich systematisch fortbilden und ihre Kenntnisse laufend auffrischen;

i)

das Erreichen der geforderten Standards auf den von den erbrachten Diensten abgedeckten Gebieten sowie das wirksame Funktionieren des Qualitätssicherungssystems anhand von Aufzeichnungen belegt wird;

j)

ein umfassendes System geplanter und belegter interner Prüfungen der qualitätsrelevanten Arbeiten an allen Standorten der Organisation besteht.

7.

Die Organisation weist ihre Fähigkeit nach,

a)

ein vollständiges und angemessenes eigenes Vorschriftenwerk zu Schiffskörpern, Maschinen und elektrischen Einrichtungen sowie Steuer-, Regel- und Überwachungseinrichtungen entwickeln zu können und auf dem neuesten Stand zu halten, dessen Qualität international anerkannten technischen Normen entspricht, auf deren Grundlage die Zeugnisse im Rahmen des SOLAS-Übereinkommens und die Sicherheitszeugnisse für Fahrgastschiffe (hinsichtlich der Angemessenheit der Bauausführung und der wichtigsten Maschinenanlagen an Bord der Schiffe) sowie die Freibord-Zeugnisse (hinsichtlich der Angemessenheit der Schiffsfestigkeit) ausgestellt werden können;

b)

alle Überprüfungen und Besichtigungen durchführen zu können, die gemäß den internationalen Übereinkommen für die Ausstellung von Zeugnissen vorgeschrieben sind, einschließlich der Mittel, die notwendig sind, um durch Einsatz beruflich qualifizierten Personals die Verwendung und die Instandhaltung der landgestützten und an Bord befindlichen Sicherheitssysteme, die Gegenstand des Zeugnisses sein sollen, zu beurteilen;

c)

die auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes in Österreich geltenden und auf österreichische Seeschiffe anzuwendenden Vorschriften im Rahmen ihrer Tätigkeit berücksichtigen zu können.

8.

Das Qualitätssicherungssystem der Organisation ist von einer unabhängigen Prüfstelle zertifiziert, die von der Verwaltung des Staates, in dem die Organisation niedergelassen ist, anerkannt sein muß.

9.

Die Organisation gestattet Vertretern der Verwaltung und anderen Beteiligten, sich an der Entwicklung ihres Vorschriftenwerks zu beteiligen.

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