Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Tragung der Kosten der schiffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 39 Abs. 2 und 153 Abs. 2 des Schiffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, wird verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 39 Abs. 2 und 153 Abs. 2 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, wird verordnet:
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für die Tragung der Kosten
der schiffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung bei den Schleusen der Staustufen auf der Wasserstraße Donau sowie
der schiffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung, die im Zuge der Errichtung, wesentlichen Änderung oder Beseitigung einer Schiffahrtsanlage oder einer sonstigen Anlage oder der Durchführung sonstiger Arbeiten in oder über dem Gewässer erforderlich ist.
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für die Tragung der Kosten
der schiffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung bei den Schleusen der Staustufen auf der Wasserstraße Donau sowie
der schiffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung, die im Zuge der Errichtung, wesentlichen Änderung oder Beseitigung einer Schiffahrtsanlage oder einer sonstigen Anlage oder der Durchführung sonstiger Arbeiten in oder über Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, oder im Zuge von Veranstaltungen oder Sondertransporten auf Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, erforderlich ist.
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für die Tragung der Kosten
der schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung bei den Schleusen der Staustufen auf der Wasserstraße Donau sowie
der schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung, die im Zuge der Errichtung, wesentlichen Änderung oder Beseitigung einer Schifffahrtsanlage oder einer sonstigen Anlage oder der Durchführung sonstiger Arbeiten in oder über Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, oder im Zuge von Veranstaltungen oder Sondertransporten auf Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, erforderlich ist.
Zusammensetzung und Berechnung der Kosten
§ 2. (1) Die Kosten gemäß § 1 setzen sich zusammen aus
den direkten Personalkosten,
den Personalnebenkosten, insbesondere Arbeitgeberanteil, Pensionstangente und Sachaufwand, sowie
dem Gemeinkostenbeitrag.
(2) Die direkten Personalkosten gemäß Abs. 1 Z 1 betragen für die schiffahrtspolizeiliche Verkehrsregelung
gemäß § 1 Z 1 für jedes Kalenderjahr für jeweils 5,5 Mannjahre je Schleusenanlage 14 Monatsbezüge,
gemäß § 1 Z 2 für jede angefangene Stunde je Bediensteten der Schiffahrtspolizei 0,875 vH des Monatsbezuges eines Beamten der Verwendungsgruppe A3, Funktionsgruppe 2, Gehaltsstufe 10. Für die Bemessung sind jeweils die Bezugsansätze zugrunde zu legen, die mit 1. Jänner des Jahres gelten, auf das sich die Verrechnung bezieht.
(3) Die Personalnebenkosten gemäß Abs. 1 Z 2 betragen 30 vH der direkten Personalkosten gemäß Abs. 2.
(4) Der Gemeinkostenbeitrag gemäß Abs. 1 Z 3 beträgt 30 vH der Summe aus den direkten Personalkosten gemäß Abs. 2 und den Personalnebenkosten gemäß Abs. 3.
Zusammensetzung und Berechnung der Kosten
§ 2. (1) Die Kosten gemäß § 1 setzen sich zusammen aus
den direkten Personalkosten,
den Personalnebenkosten, insbesondere Arbeitgeberanteil, Pensionstangente und Sachaufwand,
dem Gemeinkostenbeitrag sowie
den Kosten für den Sachaufwand für im Zuge der schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung gemäß § 1 Abs. 2 eingesetzte Wasser- oder Straßenfahrzeuge.
(2) Die direkten Personalkosten gemäß Abs. 1 Z 1 betragen für die schifffahrtspolizeiliche Verkehrsregelung
gemäß § 1 Z 1 für jedes Kalenderjahr für jeweils 5,5 Mannjahre je Schleusenanlage 14 Monatsbezüge eines Beamten der Verwendungsgruppe A3, Funktionsgruppe 2, Gehaltsstufe 10,
gemäß § 1 Z 2 für jede angefangene Stunde je Bediensteten der Schifffahrtsaufsicht 0,875 vH, für Zeiten zwischen 15:00 und 07:00 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen 1,75 vH, des Monatsbezuges eines Beamten der Verwendungsgruppe A3, Funktionsgruppe 3, Gehaltsstufe 10.
Für die Bemessung sind jeweils die Bezugsansätze zugrunde zu legen, die mit 1. Jänner des Jahres gelten, auf das sich die Verrechnung bezieht.
(3) Die Personalnebenkosten gemäß Abs. 1 Z 2 betragen 30 vH der direkten Personalkosten gemäß Abs. 2.
(4) Der Gemeinkostenbeitrag gemäß Abs. 1 Z 3 beträgt 30 vH der Summe aus den direkten Personalkosten gemäß Abs. 2 und den Personalnebenkosten gemäß Abs. 3.
(5) Die Kosten für den Sachaufwand gemäß Abs. 1 Z 4 sind:
eine Anfahrtspauschale in Höhe von:
50 Euro je eingesetztem Kraftfahrzeug bzw. je eingesetzter Motorzille,
100 Euro je eingesetztem Dienstboot der Schifffahrtsaufsicht;
für jede angefangene halbe Stunde:
je eingesetztem Kraftfahrzeug bzw. je eingesetzter Motorzille der Betrag, der gemäß der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Festsetzung von Gebühren und Kostenersätzen für Leistungen der Sicherheitsexekutive nach dem Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 389/1996 in der jeweils geltenden Fassung, für den Einsatz eines Dienstfahrzeuges gebührt,
22,50 Euro je eingesetztem Dienstboot der Schifffahrtsaufsicht.
Zusammensetzung und Berechnung der Kosten
§ 2. (1) Die Kosten gemäß § 1 setzen sich zusammen aus
den direkten Personalkosten,
den Personalnebenkosten, insbesondere Arbeitgeberanteil, Pensionstangente und Sachaufwand,
dem Gemeinkostenbeitrag sowie
den Kosten für den Sachaufwand für im Zuge der schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung gemäß § 1 Z 2 eingesetzte Wasser- oder Straßenfahrzeuge.
(2) Die direkten Personalkosten gemäß Abs. 1 Z 1 betragen für die schifffahrtspolizeiliche Verkehrsregelung
gemäß § 1 Z 1 für jedes Kalenderjahr für jeweils 5,5 Mannjahre je Schleusenanlage 14 Monatsbezüge eines Beamten der Verwendungsgruppe A3, Funktionsgruppe 2, Gehaltsstufe 10,
gemäß § 1 Z 2 für jede angefangene Stunde je Bediensteten der Schifffahrtsaufsicht 0,875 vH, für Zeiten zwischen 15:00 und 07:00 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen 1,75 vH, des Monatsbezuges eines Beamten der Verwendungsgruppe A3, Funktionsgruppe 3, Gehaltsstufe 10. Für die Bemessung sind jeweils die Bezugsansätze zugrunde zu legen, die mit 1. Jänner des Jahres gelten, auf das sich die Verrechnung bezieht.
(3) Die Personalnebenkosten gemäß Abs. 1 Z 2 betragen 30 vH der direkten Personalkosten gemäß Abs. 2.
(4) Der Gemeinkostenbeitrag gemäß Abs. 1 Z 3 beträgt 30 vH der Summe aus den direkten Personalkosten gemäß Abs. 2 und den Personalnebenkosten gemäß Abs. 3.
(5) Die Kosten für den Sachaufwand gemäß Abs. 1 Z 4 sind:
eine Anfahrtspauschale in Höhe von:
50 Euro je eingesetztem Kraftfahrzeug bzw. je eingesetzter Motorzille,
100 Euro je eingesetztem Dienstboot der Schifffahrtsaufsicht;
für jede angefangene halbe Stunde:
je eingesetztem Kraftfahrzeug bzw. je eingesetzter Motorzille der Betrag, der gemäß der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Festsetzung von Gebühren und Kostenersätzen für Leistungen der Sicherheitsexekutive nach dem Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 389/1996 in der jeweils geltenden Fassung, für den Einsatz eines Dienstfahrzeuges gebührt,
22,50 Euro je eingesetztem Dienstboot der Schifffahrtsaufsicht.
Zusammensetzung und Berechnung der Kosten
§ 2. (1) Die Kosten gemäß § 1 setzen sich zusammen aus
den direkten Personalkosten,
den Personalnebenkosten, insbesondere Arbeitgeberanteil, Pensionstangente und Sachaufwand,
dem Gemeinkostenbeitrag sowie
den Kosten für den Sachaufwand für im Zuge der schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung gemäß § 1 Z 2 eingesetzte Wasser- oder Straßenfahrzeuge.
(2) Die direkten Personalkosten gemäß Abs. 1 Z 1 betragen für die schifffahrtspolizeiliche Verkehrsregelung
gemäß § 1 Z 1 für jedes Kalenderjahr für jeweils 5,5 Mannjahre je Schleusenanlage 14 Monatsbezüge eines Beamten der Verwendungsgruppe A3, Funktionsgruppe 2, Gehaltsstufe 10,
gemäß § 1 Z 2 für jede angefangene Stunde je Bediensteten der Schifffahrtsaufsicht 0,875 vH, für Zeiten zwischen 15:00 und 07:00 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen 1,75 vH, des Monatsbezuges eines Beamten der Verwendungsgruppe A3, Funktionsgruppe 3, Gehaltsstufe 10. Für die Bemessung sind jeweils die Bezugsansätze zugrunde zu legen, die mit 1. Jänner des Jahres gelten, auf das sich die Verrechnung bezieht.
(3) Die Personalnebenkosten gemäß Abs. 1 Z 2 betragen 30 vH der direkten Personalkosten gemäß Abs. 2.
(4) Der Gemeinkostenbeitrag gemäß Abs. 1 Z 3 beträgt 30 vH der Summe aus den direkten Personalkosten gemäß Abs. 2 und den Personalnebenkosten gemäß Abs. 3.
(5) Die Kosten für den Sachaufwand gemäß Abs. 1 Z 4 sind:
eine Anfahrtspauschale in Höhe von:
50 Euro je eingesetztem Kraftfahrzeug bzw. je eingesetzter Motorzille,
100 Euro je eingesetztem Dienstboot der Schifffahrtsaufsicht;
für jede angefangene halbe Stunde:
je eingesetztem Kraftfahrzeug bzw. je eingesetzter Motorzille der Betrag, der gemäß der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Festsetzung von Gebühren und Kostenersätzen für Leistungen der Sicherheitsexekutive nach dem Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 389/1996 in der jeweils geltenden Fassung, für den Einsatz eines Dienstfahrzeuges gebührt,
22,50 Euro je eingesetztem Dienstboot der Schifffahrtsaufsicht.
(6) Sofern an Sportveranstaltungen und anderen Vorhaben ein öffentliches Interesse im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge besteht und diese Vorhaben nicht Erwerbsinteressen dessen dienen, der sie durchführt, sind die gemäß Abs. 1 bis 5 ermittelten Kosten um 50 vH zu reduzieren.
(7) Ein öffentliches Interesse im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge ist bei Sportveranstaltungen anzunehmen, wenn hierdurch für Zuseher die Anregung zu gleichartiger Betätigung entsteht und diese Betätigung im allgemeinen die Gesundheit der Ausübenden fördert; dies ist insbesondere bei Sportarten anzunehmen, die zuletzt bei Olympischen Spielen ausgeübt wurden. Ein öffentliches Interesse im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge ist nicht anzunehmen, wenn im Rahmen der Veranstaltung, ausgenommen für Sicherungs- oder Organisationszwecke, Motorfahrzeuge oder Schwimmkörper mit Maschinenantrieb zum Einsatz kommen.
Fälligkeit und Abstattung der Kosten
§ 3. (1) Die Kosten gemäß § 1 Z 1 werden dem Inhaber der schiffahrtsanlagenrechtlichen Bewilligung jährlich vorgeschrieben und sind in zwölf gleich hohen Teilbeträgen jeweils bis zum Ersten des Monats im voraus zu entrichten.
(2) Die Kosten gemäß § 1 Z 2 werden dem Inhaber der schiffahrtsanlagenrechtlichen Bewilligung nach Abschluß der Arbeiten vorgeschrieben.
Fälligkeit und Abstattung der Kosten
§ 3. (1) Die Kosten gemäß § 1 Z 1 werden dem Inhaber der schiffahrtsanlagenrechtlichen Bewilligung jährlich vorgeschrieben und sind in zwölf gleich hohen Teilbeträgen jeweils bis zum Ersten des Monats im voraus zu entrichten.
(2) Die Kosten gemäß § 1 Z 2 werden dem Inhaber der schiffahrtsanlagenrechtlichen Bewilligung nach Abschluß der Arbeiten bzw. dem Inhaber der Veranstaltungs- oder Sondertransportbewilligung nach dem Ende der Veranstaltung bzw. nach Abschluss des Sondertransports vorgeschrieben.
Fälligkeit und Abstattung der Kosten
§ 3. (1) Die Kosten gemäß § 1 Z 1 werden dem Inhaber der schifffahrtsanlagenrechtlichen Bewilligung jährlich vorgeschrieben und sind in zwölf gleich hohen Teilbeträgen jeweils bis zum Ersten des Monats im voraus zu entrichten.
(2) Die Kosten gemäß § 1 Z 2 werden dem Inhaber der schifffahrtsanlagenrechtlichen Bewilligung nach Abschluß der Arbeiten bzw. dem Inhaber der Veranstaltungs- oder Sondertransportbewilligung nach dem Ende der Veranstaltung bzw. nach Abschluss des Sondertransports vorgeschrieben.
Inkrafttreten
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(2) Abweichend von Abs. 1 treten § 1 Z 2, § 2 Abs. 1 Z 2, 3 und 4, § 2 Abs. 2, § 2 Abs. 5 und § 3 Abs. 2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 22/2011 mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
Außerkrafttreten bestehender Rechtsvorschriften
§ 5. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die Tragung der Kosten der schiffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung bei den Schleusen der Staustufen auf der Wasserstraße Donau, BGBl. Nr. 160/1993, außer Kraft.
Außerkrafttreten bestehender Rechtsvorschriften
§ 5. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die Tragung der Kosten der schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung bei den Schleusen der Staustufen auf der Wasserstraße Donau, BGBl. Nr. 160/1993, außer Kraft.
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