Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Auflassung zweier für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordener Abschnitte der B 156 Lamprechtshausener Straße im Bereich der Gemeinden Oberndorf, Lamprechtshausen und Nußdorf am Haunsberg
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/1997, wird verordnet:
Die Straßenteile der B 156 Lamprechtshausener Straße von km 18,959 bis km 19,410 und von km 21,018 (alt) bis km 24,015 (alt)/22,983 (neu) werden soweit sie durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 3. Oktober 1989, BGBl. Nr. 493 (abgeändert mit Verordnung vom 1. Juni 1992, BGBl. Nr. 292) bestimmten - Abschnitt „Umfahrung Oberndorf“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurden, als Bundesstraße aufgelassen.
Der Straßenteil der B 156 Lamprechtshausener Straße von km 19,410 (alt) bis km 21,018 (alt) wird Bestandteil der B 156a Lamprechtshausener Straße Abzweigung Oberndorf.
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