Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Heereslenkberechtigung (Heereslenkberechtigungsverordnung - HLBV)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 22 des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr verordnet:
§ 1. Anwendungsbereich
§ 2. Begriffsbestimmungen
§ 3. Grundsatz
§ 4. Umfang, Arten und Inhalt
§ 5. Besondere Bestimmungen
§ 6. Umfang der Fahrprüfung
§ 7. Sachverständige
§ 8. Ablauf
§ 9. Allgemeine Fragen
§ 10. Klassenspezifische Fragen
§ 11. Inhalt und Ablauf
§ 12. Prüfungsfahrzeuge
§ 13. Fahrzeugklassen und Fahrzeugunterklassen
§ 14. Inkrafttreten
Hauptstück
Allgemeines
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt
die Ausbildung für die Erlangung der Heereslenkberechtigung,
die Durchführung der Fahrprüfung zur Erlangung der Heereslenkberechtigung und
die Beschaffenheit, Maße und Masse jener Fahrzeuge, die mit einer Heereslenkberechtigung gelenkt werden dürfen.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Heeresfahrzeuge nach dieser Verordnung sind Kraftfahrzeuge und Anhänger, die zur Verwendung im Bereich des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung bestimmt sind.
(2) Heereskraftfahrer nach dieser Verordnung sind
Soldaten und Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes und
sonstige Bedienstete und Lehrlinge der Heeresverwaltung und der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung,
(3) Heeresfahrlehrpersonal nach dieser Verordnung sind
Heeresfahrschullehrer und
Heeresfahrlehrer.
Grundsatz
§ 3. Die Heereslenkberechtigung wird durch einen Heeresführerschein oder einen Heeresmopedausweis ausgewiesen und berechtigt zum Lenken von Heeresfahrzeugen. Heeresfahrzeuge dürfen nur von Personen gelenkt werden, die über eine Heereslenkberechtigung für die jeweilige Fahrzeugklasse oder Fahrzeugunterklasse verfügen.
Hauptstück
Kraftfahrausbildung
Umfang, Arten und Inhalt
§ 4. (1) Die Ausbildung für die Erlangung einer Heereslenkberechtigung umfaßt die theoretische und praktische Kraftfahrausbildung auf nicht gepanzerten und gepanzerten Heeresfahrzeugen. Dabei ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf
die spezifischen Ausbildungserfordernisse für die jeweilige Fahrzeugklasse oder Fahrzeugunterklasse,
die Ausbildungsvorschriften für die Erlangung sonstiger Lenkberechtigungen und
bereits vorhandene Lenkberechtigungen.
(2) Als Ausbildungsarten kommen in Betracht
eine Einweisung oder
eine militärische Zusatzschulung Typ I oder II oder
eine Kraftfahrgrundausbildung.
(3) Im Rahmen der theoretischen Kraftfahrausbildung sind ausreichende Kenntnisse zu vermitteln insbesondere über
die für das Lenken eines Heeresfahrzeuges maßgeblichen kraftfahrrechtlichen Bestimmungen und Verkehrsvorschriften,
das für das sichere Lenken von Heeresfahrzeugen erforderliche Verhalten unter Berücksichtigung der technischen Umstände und Gefahren, insbesondere im Hinblick auf Bremswege, Fahrbahnbeschaffenheit, Reaktionsvermögen, Sicherheitsabstand, Sichtverhältnisse und Fahrzeugeigenschaften einschließlich der Ladung und
den Heereskraftfahrdienst.
(4) Im Rahmen der praktischen Kraftfahrausbildung sind ausreichende Kenntnisse zu vermitteln insbesondere über
das Fahren im öffentlichen Straßenverkehr,
das Fahren im Gelände,
das Geschicklichkeitsfahren und
die Gerätelehre, Pflege und Wartung.
Besondere Bestimmungen
§ 5. (1) Die Kraftfahrausbildung hat ausschließlich durch Heeresfahrlehrpersonal zu erfolgen. Sie hat den Heereskraftfahrer zu befähigen, Heeresfahrzeuge unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen in dem ihrer Verwendung entsprechenden Umfang
zu betreiben,
zu warten und
zu pflegen.
(2) Bei der Kraftfahrausbildung ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf
das Fahren bei Nacht,
schwierige Straßen- und Geländeverhältnisse,
witterungsbedingte Erschwernisse,
die Durchführung von Mannschaftstransporten von mehr als acht Personen außer dem Lenker und
den Transport gefährlicher Güter.
Hauptstück
Fahrprüfung
Abschnitt
Allgemeines
Umfang der Fahrprüfung
§ 6. (1) Die Fahrprüfung hat zu bestehen aus
einem theoretischen Teil und
einem praktischen Teil.
(2) Die Fahrprüfung ist die Grundlage für das Gutachten eines oder mehrerer Sachverständiger über die fachliche Befähigung zum Lenken von Heeresfahrzeugen für die jeweilige Fahrzeugklasse oder Fahrzeugunterklasse.
Sachverständige
§ 7. (1) Die Sachverständigen sind vom Bundesminister für Landesverteidigung aus dem Kreis jener Heeresfahrschullehrer zu bestellen, die über eine entsprechende Heereslenkberechtigung und eine entsprechende Lehrberechtigung für die jeweilige Fahrzeugklasse oder Fahrzeugunterklasse verfügen.
(2) Die Sachverständigen dürfen nur Fahrprüfungen für jene Fahrzeugklassen oder Fahrzeugunterklassen abnehmen, für die sie bestellt sind. Sie haben ein Gutachten über die fachliche Befähigung nach § 6 Abs. 2 zu erstellen.
(3) Die Bestellung zum Sachverständigen endet mit
der Entziehung der jeweiligen Lehrberechtigung,
der Entziehung einer Heereslenkberechtigung,
ihrer Aufhebung durch den Bundesminister für Landesverteidigung, insbesondere wegen Zweifel an der weiteren Eignung zum Sachverständigen.
Abschnitt
Theoretischer Teil der Fahrprüfung
Ablauf
§ 8. (1) Beim theoretischen Teil der Fahrprüfung müssen ausreichende Kenntnisse nachgewiesen werden über
die für das Lenken eines Heeresfahrzeuges maßgeblichen kraftfahrrechtlichen Bestimmungen und Verkehrsvorschriften sowie
das für das sichere Lenken von Heeresfahrzeugen erforderliche Verhalten unter Berücksichtigung der technischen Umstände und Gefahren.
(2) Der theoretische Teil kann abgenommen werden
nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten computerunterstützt im multiple-choice-Verfahren oder
mündlich.
(3) Wird der theoretische Teil computerunterstützt im multiple-choice-Verfahren abgenommen, so sind die Fragen auf die Eigenart der jeweiligen Fahrzeugklasse oder Fahrzeugunterklasse abzustimmen und auf Grund der vom Bundesminister für Landesverteidigung zu erstellenden Prüfungsunterlagen für jeden Kandidaten nach dem Zufallsprinzip zusammenzustellen. Der Umfang der Prüfungsfragen ist entsprechend der jeweiligen Ausbildungsart festzulegen.
(4) Wird der theoretische Teil mündlich abgenommen, so sind die Fragen leicht verständlich und eindeutig zu stellen, sodaß der Kandidat bei Vorhandensein der erforderlichen Kenntnisse klar und eindeutig antworten kann. Die Fragen dürfen jeweils nur einen bestimmten, eindeutig umrissenen Prüfungsgegenstand betreffen. Sie können auch unter Verwendung geeigneter Behelfe gestellt werden, wenn dadurch das Prüfungsziel leichter erreicht werden kann. Die Fragen sind so zu wählen, daß sich der Sachverständige ein Urteil über den Umfang der Kenntnisse des Kandidaten hinsichtlich des gesamten Prüfungsstoffes bilden kann.
(5) Im Falle des Abs. 4 ist eine Frage als richtig beantwortet zu werten, wenn die Antwort erkennen läßt, daß der Kandidat den Gegenstand der Frage hinsichtlich seines Sinnes und Inhaltes so erfaßt hat, daß er
voraussichtlich imstande sein wird, die betreffende Vorschrift zu befolgen oder
über die für das sichere Lenken von Kraftfahrzeugen und das richtige Verhalten bei den im Straßenverkehr zu erwartenden besonderen Umständen und Gefahren erforderlichen Kenntnisse verfügt und sie erfolgreich praktisch anwenden kann.
Allgemeine Fragen
§ 9. Die allgemeinen Fragen haben sich unter Berücksichtigung der jeweiligen Ausbildungsart insbesondere zu erstrecken auf die Themenbereiche
Verkehrszeichen, Vorrangbeispiele und Partnerkunde,
Fahrtauglichkeit,
allgemeine Fahrordnung sowie Verhalten im Ortsgebiet und auf Freilandstraßen,
Gefahren, Fahrtechnik und Fahrzeugtechnik,
Bewegen im Verkehr, Fahrgeschwindigkeit, Überholen und ruhender Verkehr,
Kreuzungen und Eisenbahnkreuzungen,
Anhänger und Abschleppen,
Lenkerpflichten und Dokumente und
Heereskraftfahrdienst.
Klassenspezifische Fragen
§ 10. Die klassenspezifischen Fragen haben sich unter Berücksichtigung der jeweiligen Ausbildungsart insbesondere zu erstrecken auf die Themenbereiche
maßgebliche Verkehrsvorschriften für die betreffende Fahrzeugklasse oder Fahrzeugunterklasse sowie Pflichten des Lenkers,
Verhalten im Straßenverkehr,
ausreichendes Verständnis für die Fahrzeugtechnik,
Fahrphysik und Ladung,
umweltbewußtes und wirtschaftliches Fahren unter Berücksichtigung der Verkehrssicherheit und
Heereskraftfahrdienst.
Abschnitt
Praktischer Teil der Fahrprüfung
Inhalt und Ablauf
§ 11. (1) Der praktische Teil der Fahrprüfung hat entsprechend den einzelnen Erfordernissen für die jeweilige Fahrzeugklasse oder Fahrzeugunterklasse insbesondere zu umfassen
das Fahren im öffentlichen Straßenverkehr,
das Fahren im Gelände,
das Geschicklichkeitsfahren und
die Gerätelehre, Pflege und Wartung.
(2) Beim praktischen Teil ist insbesondere festzustellen, ob der Kandidat imstande ist,
entsprechend den für Kraftfahrzeuglenker geltenden gesetzlichen Bestimmungen nachzuprüfen, ob das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, wobei sich diese Überprüfung bei Lenkberechtigungen für die Fahrzeugklassen „F“ und „G“ auch auf den mit dem Fahrzeug zu ziehenden Anhänger erstrecken muß,
die für das Lenken des Fahrzeuges richtige Sitzstellung einzunehmen, den Motor in Gang zu setzen sowie die Lenkvorrichtung, die Bremsanlagen und die übrigen in Betracht kommenden Vorrichtungen richtig und sicher zu betätigen,
eine gegebene Fahrtrichtung einzuhalten, auftauchenden Hindernissen auszuweichen, das Fahrzeug richtig einzuordnen, richtig zu überholen, mit der Betriebsbremsanlage des Fahrzeuges schnell anzuhalten, auf Steigungen und Gefällen anzufahren, rückwärts zu fahren und zu wenden sowie in Parklücken einzufahren und
sich den Rechtsvorschriften über die Straßenpolizei entsprechend zu verhalten.
(3) Der Sachverständige hat dem Kandidaten während der Prüfungsfahrt die zu fahrende Strecke jeweils rechtzeitig anzugeben. Der Sachverständige hat sein Augenmerk besonders darauf zu richten, ob der Kandidat die Betätigungsvorrichtungen richtig handhabt und eine entsprechende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung und ausreichendes Verständnis für Partner im Verkehr zeigt sowie Verständnis für die verschiedenen Verkehrslagen besitzt. Die Anordnungen des Sachverständigen sind so deutlich zu erteilen, daß Mißverständnisse oder Verwechslungen nicht zu erwarten sind. Der Sachverständige darf nur solche Anordnungen erteilen, durch deren Befolgung bei richtigem Verhalten des Kandidaten und anderer Straßenbenützer voraussichtlich keine Gefährdung der Verkehrssicherheit eintreten kann. Die Befolgung einer Anordnung zu einem verbotenen Verhalten darf nicht zu Ungunsten des Kandidaten gewertet werden.
(4) Während der Prüfungsfahrt hat der Sachverständige seine Eindrücke vom Verhalten des Kandidaten nachvollziehbar festzuhalten. Im Falle des Nichtbestehens der praktischen Prüfung sind dem Kandidaten die Gründe für sein Nichtbestehen zu erläutern.
Prüfungsfahrzeuge
§ 12. Fahrzeuge, auf denen die praktische Fahrprüfung abgelegt wird, haben jenen Fahrzeugen zu entsprechen, auf denen die Kraftfahrausbildung erfolgte. Prüfungsfahrzeuge haben jene Beschaffenheit, Maße und Masse aufzuweisen, die jener Fahrzeugklasse oder Fahrzeugunterklasse entspricht, für die die Fahrprüfung abgelegt wird.
Hauptstück
Beschaffenheit, Maße und Masse von Heereskraftfahrzeugen
Fahrzeugklassen und Fahrzeugunterklassen
§ 13. (1) Mit einer Heereslenkberechtigung dürfen gelenkt werden
in der Fahrzeugklasse „A“
in der Fahrzeugklasse „B“
Fahrzeugunterklasse „B1“
Fahrzeugunterklasse „B2“
in der Fahrzeugklasse „C“
Fahrzeugunterklasse „CM“
Fahrzeugunterklasse „CS“
Fahrzeugunterklasse „CT“
in der Fahrzeugklasse „D“
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.