Bundesgesetz, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird, das Telegraphenwegegesetz, das Fernmeldegebührengesetz und das Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz geändert werden sowie ergänzende Bestimmungen zum Rundfunkgesetz und zur Rundfunkverordnung getroffen werden(NR: GP XX RV 759 AB 824 S. 81. BR: AB 5499 S. 629.) (CELEX-Nr.: 391L0263, 390L0387, 392L0044, 395L0062, 390L0388, 394L0046, 395L0051, 396L0002, 396L0019, 393L0097, 393L0068, 397L0013, 397L0033)
den kostenlosen und ungehinderten Zugang zu Notrufdiensten, einschließlich der sachgerechten Abwicklung des Notrufes sowie der notwendigen Identifikation des Standortes der Anrufenden,
den Zugang zu Auskunftsdiensten,
den Zugang zu den Verzeichnissen der Teilnehmer an öffentlichen Sprachtelefondiensten und
die flächendeckende Versorgung mit öffentlichen Sprechstellen an allgemein und jederzeit zugänglichen Standorten.
(3) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr weitere Dienste zum Universaldienst erklären, wenn diese bereits weit verbreitet und für die Teilnahme am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben von Bedeutung sind.
Abschnitt
Universaldienst
Begriff und Umfang
§ 24. (1) Universaldienst ist ein Mindestangebot an öffentlichen Telekommunikationsdienstleistungen, zu denen alle Nutzer unabhängig von ihrem Wohn- oder Geschäftsort zu einem erschwinglichen Preis Zugang haben müssen. Jener Preis, der zum 1. Jänner 1998 Gültigkeit hat, gilt jedenfalls als erschwinglich. Beabsichtigt der Erbringer des Universaldienstes, das Entgelt zu erhöhen oder ein neues Entgelt einzuführen, so bedarf dies der Genehmigung durch die Telekom-Control-Kommission, welche die Bestimmungen des § 18 Abs. 6 sinngemäß und unter Bedachtnahme auf die Erschwinglichkeit der Universaldienstleistungen anzuwenden hat. Die Regulierungsbehörde kann die Tarifentwicklung durch ein Preis-Cap-Verfahren festlegen, wobei § 18 Abs. 7 sinngemäß Anwendung findet.
(2) Der Universaldienst umfaßt jedenfalls folgende Dienste:
den Zugang zum öffentlichen Sprachtelefondienst über einen Festnetzanschluß, über den auch ein Fax und ein Modem betrieben werden können, einschließlich der fernmeldetechnischen Übertragung von Daten mit Datenraten, wie sie über Übertragungswege für Sprache geleitet werden können,
den kostenlosen und ungehinderten Zugang zu Notrufdiensten, einschließlich der sachgerechten Abwicklung des Notrufes sowie der notwendigen Identifikation des Standortes der Anrufenden,
den Zugang zu Auskunftsdiensten,
den Zugang zu den Verzeichnissen der Teilnehmer an öffentlichen Sprachtelefondiensten und
die flächendeckende Versorgung mit öffentlichen Sprechstellen an allgemein und jederzeit zugänglichen Standorten.
(3) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr weitere Dienste zum Universaldienst erklären, wenn diese bereits weit verbreitet und für die Teilnahme am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben von Bedeutung sind.
Qualität
§ 25. Der Universaldienst muß bundesweit flächendeckend, zu einem einheitlichen und erschwinglichen Preis in einer bestimmten Qualität verfügbar sein. Die Qualitätskriterien hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr in Übereinstimmung mit den relevanten Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaften sowie unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten durch Verordnung festzulegen.
Dabei sind jedenfalls zu regeln:
die übertragungstechnischen Anforderungen,
die Frist zur Erlangung eines Anschlusses,
die Verfügbarkeit,
die Störungshäufigkeit,
der Anteil erfolgreicher Verbindungsaufbauten an allen Verbindungen,
die Reaktionszeit und die Durchführungsdauer der Störungsbehebung sowie
die maximale Wartezeit bei Auskunft.
Qualität
§ 25. (1) Der Universaldienst muss bundesweit flächendeckend, zu einem einheitlichen und erschwinglichen Preis in einer bestimmten Qualität verfügbar sein. Die Qualitätskriterien sowie die Zielwerte hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie in Übereinstimmung mit den relevanten Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaften sowie unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten durch Verordnung festzulegen. Dabei sind jedenfalls zu regeln:
die Sprachübertragungsqualität,
die Frist zur Erlangung eines Anschlusses,
die Störungshäufigkeit,
der Anteil erfolgreicher Verbindungsaufbauten an allen Verbindungen,
die Reaktionszeit und die Durchführungsdauer der Störungsbehebung,
die maximale Wartezeit bei Auskunft,
die Reaktionszeit bei vermittelten Diensten,
der Anteil betriebsbereiter öffentlicher Sprechstellen sowie
die Abrechnungsgenauigkeit.
(2) Der Erbringer des Universaldienstes hat die von ihm erreichten Leistungskennwerte einmal jährlich der Regulierungsbehörde bekannt zu geben. Die Regulierungsbehörde hat die bekannt gegebenen Leistungskennwerte zu veröffentlichen. In der auf Grund von Abs. 1 erlassenen Verordnung sind auch die näheren Bestimmungen über Form, Umfang, Inhalt und Zeitrahmen dieser Bekanntgabe und dieser Veröffentlichung festzusetzen.
(3) Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, unabhängige Überprüfungen der Leistungskennwerte zu Lasten des Erbringers des Universaldienstes durchführen zu lassen, um die Richtigkeit und Vergleichbarkeit der bereitgestellten Information überprüfen zu können.
(4) Werden die festgesetzten Leistungskennwerte nachhaltig nicht eingehalten, kann die Regulierungsbehörde Anordnungen gemäß § 82 Abs. 3 treffen.
Teilnehmerverzeichnis für den öffentlichen Sprachtelefondienst
§ 26. (1) Die Regulierungsbehörde hat sicherzustellen, daß ein einheitliches Gesamtverzeichnis aller Teilnehmer an öffentlichen Sprachtelefondiensten in gedruckter oder elektronisch lesbarer Form verfügbar ist. Sofern ein solches nicht am Markt dem Bedarf entsprechend angeboten wird, hat sie ein solches herauszugeben oder für die Herausgabe zu sorgen. Dies gilt auch für ein nach Maßgabe der verfügbaren Daten nach Branchen (Berufsgruppen) geordnetes Verzeichnis der Teilnehmer. Die Regulierungsbehörde hat sicherzustellen, daß auch ein telefonischer Auskunftsdienst zur Verfügung steht.
(2) Konzessionsinhaber, die öffentlichen Sprachtelefondienst über ein festes Netz oder ein Mobilnetz anbieten, sind verpflichtet, der Regulierungsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 1 Teilnehmerdaten in der von dieser vorgegebenen Form unentgeltlich zu übermitteln.
Besondere Versorgungsaufgaben
§ 27. (1) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr Betreibern von öffentlichen Telekommunikationsdiensten besondere Versorgungsaufgaben aus regional- oder sozialpolitischen Gründen auferlegen, sofern deren Finanzierung durch den Auftraggeber sichergestellt und die Übernahme dem Betreiber zumutbar ist. Besondere Versorgungsaufgaben können insbesondere in der Reduktion von Tarifen für bestimmte Benutzergruppen bestehen.
(2) Werden besondere Versorgungsaufgaben gemäß § 28 Abs. 3 erbracht, so ist bei der Abrechnung wie folgt vorzugehen:
Die Abrechnung der aus der Tarifreduktion entstehenden Fehlbeträge hat unter Aufsicht und Vermittlung der Regulierungsbehörde direkt zwischen dem Auftraggeber und dem Dienstebetreiber zu erfolgen. Der Verrechnung ist die Differenz zwischen dem jeweiligen veröffentlichten Tarifansatz und dem reduzierten Tarif zugrunde zu legen.
Für Leistungen, für die kein veröffentlichter Tarif als Verrechnungsgrundlage zur Verfügung steht, sind die unter Zugrundelegung einer Vollkostenrechnung sich ergebenden Kosten samt einem angemessenen Gewinnzuschlag in Rechnung zu stellen.
Die Regulierungsbehörde hat die Durchführung der besonderen Versorgungsaufgaben durch die Dienstebetreiber zu überwachen.
Allenfalls von der Regulierungsbehörde einzuhebende Gebühren zur Abgeltung ihres Aufwandes nach dieser Bestimmung sind dem Auftraggeber vorzuschreiben.
Erbringer
§ 28. (1) Die Erbringung des Universaldienstes und der besonderen Versorgungsaufgaben ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr öffentlich auszuschreiben und nach den Vorschriften über die Vergabe von Leistungen zu vergeben. Er kann sich dabei der Regulierungsbehörde bedienen. Die Erbringung des Universaldienstes und der besonderen Versorgungsaufgaben soll nach sachlichen oder regionalen Gesichtspunkten getrennt erfolgen. Die Erbringung des Universaldienstes ist periodisch, jedenfalls alle zehn Jahre auszuschreiben. Bei der Vergabe ist vor allem zu berücksichtigen, wer den geringsten Beitrag zu den Kosten der Leistung benötigen wird.
(2) Die Ausschreibung ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' unter Setzung einer angemessenen Bewerbungsfrist und Angabe des zu versorgenden Gebietes sowie der Art der zu erbringenden Leistung zu veröffentlichen.
(3) Ist innerhalb der Bewerbungsfrist kein Angebot zur Erbringung der ausgeschriebenen Leistung gelegt worden, kann die Regulierungsbehörde den Erbringer eines öffentlichen Sprachtelefondienstes, der auf dem jeweiligen sachlich und räumlich relevanten Markt über den größten Marktanteil verfügt, dazu verpflichten, diese Leistung nach Maßgabe der in diesem Gesetz festgelegten Bedingungen zu erbringen.
Finanzieller Ausgleich
§ 29. (1) Die nachweislich aufgelaufenen Kosten des Universaldienstes, die trotz wirtschaftlicher Betriebsführung nicht hereingebracht werden können, sind dem Erbringer des Dienstes auf dessen Antrag nach Ablauf des Kalenderjahres abzugelten. Die Kostenberechnung hat sich nach Anlage 3 der Zusammenschaltungsrichtlinie zu richten.
(2) Hat der Erbringer des Universaldienstes auf dem relevanten Markt (öffentlicher Sprachtelefondienst) umsatzmäßig einen Anteil von mehr als 80%, kann er keinen Ausgleich beanspruchen.
(3) Der Regulierungsbehörde sind vom Erbringer des Universaldienstes geeignete Unterlagen vorzulegen, die es ihr ermöglichen, die Angaben hinsichtlich der nachweislich aufgelaufenen Kosten zu überprüfen. Sie kann zu diesem Zweck selbst oder durch einen von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfer Einschau in die Bücher und Aufzeichnungen vornehmen, Vergleiche mit anderen Anbietern anstellen sowie sonstige zielführende und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechende Maßnahmen ergreifen. In begründeten Fällen kann die Regulierungsbehörde auch einen geringeren Betrag als den beantragten festsetzen.
(4) Im Falle einer Ausschreibung nach § 28 gewährt die Regulierungsbehörde einen Ausgleich jedoch höchstens entsprechend dem Ausschreibungsergebnis.
Universaldienstfonds
§ 30. (1) Die Regulierungsbehörde hat bei Bedarf einen Universaldienstfonds einzurichten und zu verwalten. Der Fonds dient der Finanzierung des Universaldienstes (§ 29 Abs. 1). Der Fonds hat über seine Tätigkeiten und Leistungen jährlich einen Geschäftsbericht zu veröffentlichen.
(2) Konzessionsinhaber, die öffentlichen Sprachtelefondienst über ein festes Netz oder ein Mobilnetz anbieten und einen Jahresumsatz von mehr als 250 Millionen Schilling haben, haben nach dem Verhältnis ihres Marktanteils zur Finanzierung des Universaldienstfonds und zur Finanzierung der Fondsverwaltung beizutragen (Universaldienstleistungsabgabe). Der Anteil bemißt sich nach dem Verhältnis seines Umsatzes zur Summe des Umsatzes der beitragspflichtigen Konzessionsinhaber auf dem jeweiligen sachlich relevanten Markt im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes.
(3) Nach Ablauf des Kalenderjahres, für das ein Ausgleich nach § 29 gewährt wird, setzt die Regulierungsbehörde die Anteile der zu diesem Ausgleich beitragenden Diensteanbieter fest und teilt dies den Betroffenen mit.
(4) Die zum Ausgleich nach § 29 beitragenden Anbieter sind verpflichtet, die von der Regulierungsbehörde festgesetzten, auf sie entfallenden Anteile innerhalb von vier Wochen an die Regulierungsbehörde zu entrichten. Die Frist beginnt mit dem Tag des Zugangs der in Abs. 3 genannten Mitteilung.
(5) Ist ein zum Beitrag verpflichteter Anbieter mit der Zahlung mehr als drei Monate im Rückstand, erläßt die Regulierungsbehörde einen Bescheid über die rückständigen Beiträge und treibt diese ein.
Universaldienstfonds
§ 30. (1) Die Regulierungsbehörde hat bei Bedarf einen Universaldienstfonds einzurichten und zu verwalten. Der Fonds dient der Finanzierung des Universaldienstes (§ 29 Abs. 1). Der Fonds hat über seine Tätigkeiten und Leistungen jährlich einen Geschäftsbericht zu veröffentlichen.
(2) Konzessionsinhaber, die öffentlichen Sprachtelefondienst über ein festes Netz oder ein Mobilnetz anbieten und einen Jahresumsatz von mehr als 18 168 208 Euro haben, haben nach dem Verhältnis ihres Marktanteils zur Finanzierung des Universaldienstfonds und zur Finanzierung der Fondsverwaltung beizutragen (Universaldienstleistungsabgabe). Der Anteil bemißt sich nach dem Verhältnis seines Umsatzes zur Summe des Umsatzes der beitragspflichtigen Konzessionsinhaber auf dem jeweiligen sachlich relevanten Markt im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes.
(3) Nach Ablauf des Kalenderjahres, für das ein Ausgleich nach § 29 gewährt wird, setzt die Regulierungsbehörde die Anteile der zu diesem Ausgleich beitragenden Diensteanbieter fest und teilt dies den Betroffenen mit.
(4) Die zum Ausgleich nach § 29 beitragenden Anbieter sind verpflichtet, die von der Regulierungsbehörde festgesetzten, auf sie entfallenden Anteile innerhalb von vier Wochen an die Regulierungsbehörde zu entrichten. Die Frist beginnt mit dem Tag des Zugangs der in Abs. 3 genannten Mitteilung.
(5) Ist ein zum Beitrag verpflichteter Anbieter mit der Zahlung mehr als drei Monate im Rückstand, erläßt die Regulierungsbehörde einen Bescheid über die rückständigen Beiträge und treibt diese ein.
Umsatzmeldungen
§ 31. Wird ein Dienstebetreiber gemäß § 28 zur Erbringung des Universaldienstes verpflichtet, haben Anbieter, die auf dem jeweiligen Markt der betreffenden Telekommunikationsdienstleistung tätig sind, der Regulierungsbehörde ihre Umsätze auf dem jeweiligen Markt jeweils auf Verlangen jährlich mitzuteilen. Andernfalls kann die Regulierungsbehörde zu diesem Zweck selbst oder durch einen von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfer Einschau in die Bücher und Aufzeichnungen nehmen und eine Schätzung vornehmen.
Abschnitt
Wettbewerbsregulierung
Regulierungsziele
§ 32. (1) Die Regulierungsbehörde hat durch die nachfolgend angeführten Maßnahmen der Regulierung
einen chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerb am Telekommunikationsmarkt sicherzustellen,
den Marktzutritt neuer Anbieter zu fördern,
den Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung abzustellen und Mißbräuchen vorzubeugen,
die Einhaltung der Grundsätze eines offenen Netzzugangs gemäß ONP sicherzustellen,
die sektorspezifischen Wettbewerbsregeln der Europäischen Gemeinschaften umzusetzen und
Streitfälle zwischen Marktteilnehmern sowie zwischen Marktteilnehmern und Nutzern zu schlichten.
(2) Die Zuständigkeiten des Kartellgerichtes bleiben unberührt.
Marktbeherrschende Unternehmer
§ 33. (1) Ein Unternehmer ist marktbeherrschend im Sinne dieses Gesetzes, wenn er als Anbieter oder Nachfrager von Telekommunikationsdienstleistungen am sachlich und räumlich relevanten Markt
keinem oder nur unwesentlichem Wettbewerb ausgesetzt ist oder
auf Grund seiner Möglichkeit, Marktbedingungen zu beeinflussen, seines Umsatzes im Verhältnis zur Größe des Marktes, seiner Kontrolle über den Zugang zu Endbenutzern, seines Zuganges zu Finanzmitteln sowie seiner Erfahrung mit der Bereitstellung von Produkten und Diensten auf dem Markt über eine im Verhältnis zu seinen Mitbewerbern überragende Marktstellung verfügt.
(2) Es wird vermutet, daß ein Unternehmer marktbeherrschend ist, wenn er am sachlich und räumlich relevanten Markt über einen Marktanteil von mehr als 25% verfügt. Die Regulierungsbehörde kann jedoch festlegen, daß ein Unternehmen mit weniger als 25% an dem betreffenden Markt über eine marktbeherrschende Stellung verfügt. Sie kann auch festlegen, daß ein Unternehmen mit einem Anteil von mehr als 25% an dem betreffenden Markt nicht über eine marktbeherrschende Stellung verfügt. In beiden Fällen sind bei der Festlegung die Kriterien gemäß Abs. 1 zu berücksichtigen.
(3) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht einmal jährlich im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, auf welchen sachlich und räumlich relevanten Märkten Anbieter über eine marktbeherrschende Stellung verfügen. Vor der Veröffentlichung nach Abs. 3 ist den betroffenen Unternehmern die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen. Die Veröffentlichung hat keine Rechtswirkungen.
(4) Die Regulierungsbehörde hat auf Antrag eines betroffenen Unternehmers durch Bescheid festzustellen, ob dieser marktbeherrschend im Sinne dieses Bundesgesetzes ist. Sie kann dies auch von Amts wegen tun.
Offener Netzzugang (ONP)
§ 34. (1) Ein Anbieter, der auf dem Markt für Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit über eine marktbeherrschende Stellung verfügt, hat Wettbewerbern auf diesem Markt unter Einhaltung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung unter vergleichbaren Umständen zu gleichwertigen Bedingungen in derselben Qualität Leistungen bereitzustellen, die er am Markt anbietet oder die er für seine eigenen Dienste oder für Dienste verbundener Unternehmen bereitstellt.
(2) Er darf insbesondere den Zugang nur so weit beschränken, als dies den grundlegenden Anforderungen im Sinne des Artikels 3 Abs. 2 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision - ONP) (ABl. Nr. L 192 vom 24. 7. 1990, S 1) entspricht. Dabei ist den Wettbewerbern anzugeben, welche der grundlegenden Anforderungen einer Beschränkung im Einzelfall zugrunde liegt.
(3) Die Regulierungsbehörde kann einem Anbieter, der gegen Abs. 1 verstößt, ein Verhalten auferlegen oder untersagen und Verträge ganz oder teilweise für unwirksam erklären, soweit dieser Anbieter seine marktbeherrschende Stellung mißbräuchlich ausnutzt. Vor einem solchen Schritt hat die Regulierungsbehörde die Beteiligten aufzufordern, den beanstandeten Mißbrauch abzustellen.
(4) Ein Mißbrauch wird vermutet, wenn ein Anbieter, der auf dem jeweiligen Markt über eine marktbeherrschende Stellung verfügt, sich selbst oder verbundenen Unternehmen den Zugang zu seinen intern genutzten und zu seinen am Markt angebotenen Leistungen zu günstigeren Bedingungen ermöglicht, als er sie den Wettbewerbern bei der Nutzung dieser Leistungen für ihre Dienstleistungsangebote einräumt. Dies kann dadurch entkräftet werden, daß der Anbieter Tatsachen nachweist, die die Einräumung ungünstigerer Bedingungen, insbesondere die Auferlegung von Beschränkungen, sachlich rechtfertigen.
Schnittstellen für offenen Netzzugang
§ 35. (1) Marktbeherrschende Unternehmen und Universaldienstverpflichtete sind verpflichtet, die nach ONP-Grundsätzen harmonisierten Schnittstellen anzubieten. Es steht ihnen frei, auch andere Schnittstellen anzubieten.
(2) Hält ein Anbieter, der auf dem jeweiligen Markt über eine marktbeherrschende Stellung verfügt, beim Angebot von Telekommunikationsdienstleistungen nicht die Normen ein, welche die Europäische Kommission oder der Rat nach Artikel 10 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision - ONP) (ABl. Nr. L 192 vom 24. 7. 1990, S 1) für verbindlich erklärt hat, so hat die Regulierungsbehörde die Befugnisse gemäß § 34 Abs. 3.
(3) Hält ein Anbieter oder ein Nutzer die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten europäischen Normen betreffend Schnittstellen und Dienstleistungsmerkmale für den offenen Netzzugang, die zu berücksichtigen sind, ein, so wird vermutet, daß er die grundlegenden Anforderungen für den offenen Netzzugang erfüllt.
(4) Bestehen für das Angebot von Telekommunikationsdienstleistungen keine im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten europäischen Normen von Schnittstellen und von Dienstleistungsmerkmalen für den offenen Netzzugang, kann die Regulierungsbehörde dem Anbieter auferlegen, die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen für den offenen Netzzugang nachzuweisen.
Mindestangebot an Mietleitungen
§ 36. Marktbeherrschende Anbieter von Mietleitungen sind verpflichtet, in dem von ihnen beherrschten Markt ein Mindestangebot an Mietleitungen mit einheitlichen technischen Merkmalen gemäß Art. 7 in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie 92/44/EWG des Rates vom 5. Juni 1992 zur Einführung des offenen Netzzugangs bei Mietleitungen (ABl. Nr. L 165 vom 19. 6. 1992, S 27) öffentlich anzubieten. Sie haben dafür allgemeine Geschäftsbedingungen und kostenorientierte Entgelte festzulegen. Diese unterliegen den Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen und Entgelte gemäß § 18.
Gewährung von Netzzugang und Zusammenschaltung
§ 37. (1) Der Betreiber eines Telekommunikationsnetzes, der Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit anbietet und über eine marktbeherrschende Stellung verfügt, hat anderen Nutzern Zugang zu seinem Telekommunikationsnetz oder zu entbündelten Teilen desselben zu ermöglichen. Die Verpflichtung zur Entbündelung besteht insoweit nicht, als der Betreiber Tatsachen nachweist, auf Grund derer diese Verpflichtung im Einzelfall sachlich nicht gerechtfertigt ist. Die Regulierungsbehörde hat binnen sechs Wochen über die sachliche Rechtfertigung und darüber zu entscheiden, ob ein technischer oder ökonomischer Mehraufwand für Teilleistungen aus wettbewerbsrechtlicher Sicht zumutbar und abzugelten ist. Ein solcher Betreiber hat insbesondere eine Zusammenschaltung seines Telekommunikationsnetzes mit öffentlichen Telekommunikationsnetzen anderer Betreiber zu ermöglichen.
(2) Der Zugang ist über Anschlüsse, die allgemein am Markt nachgefragt werden (allgemeiner Netzzugang), zu gewähren. Er kann auch über besondere Anschlüsse (besonderer Netzzugang) gewährt werden, wenn dies der Nutzer begehrt.
(3) Vereinbarungen über Netzzugänge und Zusammenschaltung müssen auf objektiven Maßstäben beruhen, nachvollziehbar sein und einen gleichwertigen nichtdiskriminierenden entbündelten Zugang zu den Telekommunikationsnetzen eines Betreibers nach Abs. 1 Satz 1 gewähren.
Umfang der Zusammenschaltung
§ 38. (1) Die Zusammenschaltung hat zumindest folgende Leistungen zu umfassen:
Sicherstellung des Zugangs von Nutzern eines marktbeherrschenden Anbieters zum Netz eines neuen Anbieters durch vorprogrammierte Netzauswahl oder Wählen von Auswahlcodes entsprechend dem Numerierungsplan,
Zurverfügungstellung der notwendigen Vermittlungsdaten der jeweiligen Verbindung an den zusammenschaltenden Anbieter,
Zustellung der Gespräche an Nutzer der jeweils anderen zusammengeschalteten Betreiber,
Zurverfügungstellung der für die Verrechnung benötigten Daten in geeigneter Weise an den zusammenschaltenden Anbieter.
(2) Die näheren Bestimmungen über die Zusammenschaltung sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr durch Verordnung festzulegen. Dabei hat er auf die Sicherstellung wirksamen Wettbewerbs und auf die Aufrechterhaltung einer durchgehenden Dienstqualität Bedacht zu nehmen sowie die verbindlichen internationalen Vorschriften zu berücksichtigen. Weiters hat er durch Verordnung ein Mindestangebot an entbündelten Netzelementen festzulegen. Dabei ist vor allem auf die internationale Praxis Bedacht zu nehmen.
(3) Ist für die Zusammenschaltung eine Heranführung über Leitungswege notwendig und ist für einen im Wettbewerb stehenden gleichen oder ähnlichen Dienst des marktbeherrschenden Anbieters dies nicht notwendig, so sind die Kosten der Heranführung auf beide Anbieter gleichmäßig aufzuteilen (fiktive Kosten).
(4) Die Telekom-Control-Kommission entscheidet im Streitfall über die Angemessenheit der Kosten und die technische Realisierbarkeit einer Zusammenschaltung gemäß Abs. 3.
Einschränkungen
§ 39. (1) Der Betreiber darf den Netzzugang und die Zusammenschaltung nur aus Gründen beschränken, die auf den grundlegenden Anforderungen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision - ONP) (ABl. Nr. L 192 vom 24. 7. 1990, S 1) beruhen und nur insoweit, als die Beschränkung in Übereinstimmung mit dem sonstigen Recht der Europäischen Gemeinschaften steht.
(2) Der Betreiber nach Abs. 1 hat den Nachweis gegenüber der Regulierungsbehörde zu führen, daß eine Ablehnung oder Einschränkung berechtigt ist.
Besonderer Netzzugang
§ 40. (1) Begehrt ein Nutzer die Bereitstellung eines besonderen Netzzugangs, so ist ein solcher zu gewähren, wenn es technisch realisierbar ist und der Nutzer die Kosten dafür trägt.
(2) Die Regulierungsbehörde regelt, in welcher Weise ein besonderer Netzzugang, insbesondere für die Zusammenschaltung, zu ermöglichen ist. Die Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften, die nach Art. 6 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision - ONP) (ABl. Nr. L 192 vom 24. 7. 1990, S 1) vom Europäischen Parlament und vom Rat erlassen werden, sind zu beachten.
Verhandlungspflicht
§ 41. (1) Jeder Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes ist verpflichtet, anderen Betreibern solcher Netze auf Nachfrage ein Angebot auf Zusammenschaltung abzugeben. Alle Beteiligten haben hiebei das Ziel anzustreben, die Kommunikation der Nutzer verschiedener öffentlicher Telekommunikationsnetze untereinander zu ermöglichen und zu verbessern.
(2) Kommt zwischen einem Betreiber eines Telekommunikationsnetzes, der Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit anbietet, und einem anderen Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes eine Vereinbarung über Zusammenschaltung binnen einer Frist von sechs Wochen ab dem Einlangen der Nachfrage nicht zustande, kann jeder der an der Zusammenschaltung Beteiligten die Regulierungsbehörde anrufen.
(3) Die Regulierungsbehörde hat nach Anhörung der Beteiligten innerhalb einer Frist von sechs Wochen, beginnend mit der Anrufung, über die Anordnung der Zusammenschaltung zu entscheiden. Die Regulierungsbehörde kann das Verfahren um längstens vier Wochen verlängern. Die Anordnung ersetzt eine zu treffende Vereinbarung. Die Regulierungsbehörde hat dabei die Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften, die nach Art. 6 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision - ONP) (ABl. Nr. L 192 vom 24. 7. 1990, S 1) vom Europäischen Parlament und vom Rat erlassen werden, zu beachten. Entsprechend der Richtlinie findet der Grundsatz der Kostenorientiertheit nur bei der Festlegung der Höhe der Entgelte von marktbeherrschenden Unternehmen Anwendung.
(4) Marktbeherrschende Unternehmen sind verpflichtet, eine Liste jener Standardzusammenschaltungsangebote für ihre Netze zu erstellen, die am Markt nachgefragt werden, oder die von Diensten, die dieses Unternehmen selbst im Wettbewerb mit anderen erbringt, verwendet werden.
(5) Standardzusammenschaltungsangebote gemäß Abs. 4 und Zusammenschaltungsvereinbarungen gemäß Abs. 2 sind der Regulierungsbehörde schriftlich vorzulegen; sie werden von dieser veröffentlicht.
Verhandlungspflicht
§ 41. (1) Jeder Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes ist verpflichtet, anderen Betreibern solcher Netze auf Nachfrage ein Angebot auf Zusammenschaltung abzugeben. Alle Beteiligten haben hiebei das Ziel anzustreben, die Kommunikation der Nutzer verschiedener öffentlicher Telekommunikationsnetze untereinander zu ermöglichen und zu verbessern.
(2) Kommt zwischen einem Betreiber eines Telekommunikationsnetzes, der Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit anbietet, und einem anderen Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes eine Vereinbarung über Zusammenschaltung binnen einer Frist von sechs Wochen ab dem Einlangen der Nachfrage nicht zustande, kann jeder der an der Zusammenschaltung Beteiligten die Regulierungsbehörde anrufen.
(3) Die Regulierungsbehörde hat nach Anhörung der Beteiligten innerhalb einer Frist von sechs Wochen, beginnend mit der Anrufung, über die Anordnung der Zusammenschaltung zu entscheiden. Die Regulierungsbehörde kann das Verfahren um längstens vier Wochen verlängern. Die Anordnung ersetzt eine zu treffende Vereinbarung. Die Regulierungsbehörde hat dabei die Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften, die nach Art. 6 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision - ONP) (ABl. Nr. L 192 vom 24. 7. 1990, S 1) vom Europäischen Parlament und vom Rat erlassen werden, zu beachten. Entsprechend der Richtlinie findet der Grundsatz der Kostenorientiertheit nur bei der Festlegung der Höhe der Entgelte von marktbeherrschenden Unternehmen Anwendung.
(4) Marktbeherrschende Unternehmen sind verpflichtet, eine Liste jener Standardzusammenschaltungsangebote für ihre Netze zu erstellen, die am Markt nachgefragt werden, oder die von Diensten, die dieses Unternehmen selbst im Wettbewerb mit anderen erbringt, verwendet werden.
(5) Standardzusammenschaltungsangebote gemäß Abs. 4 und Zusammenschaltungsvereinbarungen gemäß Abs. 2 sind der Regulierungsbehörde schriftlich vorzulegen; sie werden von dieser veröffentlicht. Änderungen der Standardzusammenschaltungsangebote können durch die Regulierungsbehörde mit Bescheid vorgeschrieben werden, falls dies zur Erfüllung der im Abs. 3 genannten Grundsätze erforderlich ist.
Entgelte für die Gewährung von Netzzugang
§ 42. Marktbeherrschende Unternehmen haben die Entgelte und Bedingungen für Standardzusammenschaltungsangebote in die Geschäftsbedingungen aufzunehmen und zu veröffentlichen (§ 18).
Strukturelle Trennung und getrennte Rechnungsführung
§ 43. (1) Unternehmen, die auf anderen Märkten als dem der Telekommunikation eine marktbeherrschende Stellung innehaben oder in anderen Bereichen über besondere oder ausschließliche Rechte verfügen, dürfen die Entgelte für ihre Telekommunikationsdienstleistungen nicht aus den Bereichen mit besonderen oder ausschließlichen Rechten quersubventionieren.
(2) Unternehmen, die auf einem Markt der Telekommunikation über eine marktbeherrschende Stellung verfügen, dürfen nicht konzessionspflichtige Telekommunikationsdienstleistungen untereinander und auch nicht zwischen diesen und anderen Telekommunikationsdienstleistungen quersubventionieren.
(3) Erbringer von öffentlichen Telekommunikationsdiensten, die auf anderen Märkten als der Telekommunikation eine marktbeherrschende Stellung innehaben oder in anderen Bereichen über besondere oder ausschließliche Rechte verfügen, haben durch eine geeignete organisatorische oder rechnungsmäßige Trennung ihrer Geschäftstätigkeit im Telekommunikationsbereich von ihren anderen Geschäftsfeldern die Transparenz der Zahlungs- und Leistungsströme zwischen diesen Geschäftsfeldern sicherzustellen.
(4) Erbringer von öffentlichen Telekommunikationsdiensten, die auf einem Markt der Telekommunikation eine marktbeherrschende Stellung innehaben, haben durch geeignete organisatorische oder rechnungsmäßige Trennung ihrer Tätigkeiten auf den verschiedenen Märkten der Telekommunikation die Transparenz der Zahlungs- und Leistungsströme zwischen diesen Geschäftsfeldern sicherzustellen.
(5) Die Regulierungsbehörde hat von Amts wegen oder auf Antrag eines Marktteilnehmers eine Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtung nach §§ 43 und 45 einzuleiten, wenn der begründete Verdacht auf Zuwiderhandeln gegen diese Verpflichtung besteht. Sie kann zu diesem Zweck Einschau in die Aufzeichnungen und Bücher der betroffenen Unternehmen nehmen und die betroffenen Unternehmen auffordern, detaillierte Auskunft über die Kostenzuordnung zu geben.
Überlassung von Infrastruktur
§ 44. (1) Überläßt ein Unternehmen gemäß § 43 Abs. 1 seine Infrastruktur oder freie Kapazitäten seiner Infrastruktur einem anderen und erbringt dieser damit einen konzessionspflichtigen Telekommunikationsdienst, so dürfen die der Überlassung zugrundeliegenden Kosten nicht aus den Bereichen mit besonderen oder ausschließlichen Rechten quersubventioniert sein.
(2) Eine Überlassung gemäß Abs. 1 ist vom überlassenden Unternehmen der Regulierungsbehörde vor Aufnahme des Dienstes anzuzeigen. Dabei ist auch nachzuweisen, daß die Verpflichtung gemäß Abs. 1 eingehalten wird. Die Regulierungsbehörde kann innerhalb von acht Wochen der Überlassung widersprechen, wenn sie zur Ansicht gelangt, daß eine Quersubventionierung vorliegt.
(3) Bei einem Widerspruch darf die zu überlassende Infrastruktur für Telekommunikationsdienste vorläufig verwendet werden, wenn ein quersubventionsfreier Zustand hergestellt wird.
(4) Der Widerspruch hat auch jene Bedingungen und Auflagen zu enthalten, mit denen die Einhaltung des Quersubventionsverbotes rückwirkend sichergestellt wird, sowie einen angemessenen Zeitraum zu bestimmen, innerhalb dessen sie nachweislich zu erfüllen sind.
Kostenrechnung
§ 45. Anbieter von öffentlichen Telekommunikationsdienstleistungen, die auf einem Markt der Telekommunikation eine marktbeherrschende Stellung innehaben, sind verpflichtet, ein Kostenrechnungssystem im Einklang mit den ONP-Richtlinien zu betreiben, das die Zuordnung von Kosten und Kostenelementen auf alle Dienste und Diensteelemente vorsieht und eine nachträgliche Überprüfung erlaubt.
Kostenrechnung
§ 45. (1) Anbieter von öffentlichen Telekommunikationsdienstleistungen, die auf einem Markt der Telekommunikation eine marktbeherrschende Stellung innehaben, sind verpflichtet, ein Kostenrechnungssystem im Einklang mit den ONP-Richtlinien zu betreiben, das die Zuordnung von Kosten und Kostenelementen auf alle Dienste und Diensteelemente vorsieht und eine nachträgliche Überprüfung erlaubt.
(2) Die Regulierungsbehörde hat einmal jährlich eine Erklärung über die Einhaltung der Bestimmungen über die Kostenrechnung zu veröffentlichen.
Einschau durch die Regulierungsbehörde
§ 46. Den Organen der Regulierungsbehörde sowie den von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfern ist zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen nach diesem Abschnitt und der relevanten Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften auf Verlangen Einschau in die Aufzeichnungen und Bücher zu gewähren.
Abschnitt
Frequenzen
Frequenzverwaltung
§ 47. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr verwaltet das Frequenzspektrum sowie die österreichischen Nutzungsrechte und Orbitalpositionen von Satelliten unter Beachtung der internationalen Vereinbarungen. Er hat durch geeignete Maßnahmen eine effiziente und störungsfreie Nutzung zu gewährleisten.
(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat die Frequenzbereiche, die den einzelnen Funkdiensten und anderen Anwendungen elektromagnetischer Wellen zugewiesen werden, in einem Frequenzbereichszuweisungsplan festzulegen. Dieser ist in geeigneter Form zu veröffentlichen. Sofern dies aus Gründen einer störungsfreien und effizienten Frequenznutzung erforderlich ist, können in diesem Plan bereits nähere Festlegungen für Frequenznutzungen getroffen werden; insbesondere können für bestimmte Frequenzbereiche räumliche, zeitliche und sachliche Festlegungen getroffen werden, bei deren Einhaltung eine freizügige Nutzung zulässig ist.
(3) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat der Regulierungsbehörde über deren Ersuchen oder von Amts wegen Teile des Frequenzspektrums zur wirtschaftlichen Nutzung zuzuteilen. Dabei sind jedenfalls der Verwendungszweck und die technischen Nutzungsbedingungen bekanntzugeben.
Abkürzung
TKG
Abschnitt
Frequenzen
Frequenzverwaltung
§ 47. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr verwaltet das Frequenzspektrum sowie die österreichischen Nutzungsrechte und Orbitalpositionen von Satelliten unter Beachtung der internationalen Vereinbarungen. Er hat durch geeignete Maßnahmen eine effiziente und störungsfreie Nutzung zu gewährleisten.
(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat die Frequenzbereiche, die den einzelnen Funkdiensten und anderen Anwendungen elektromagnetischer Wellen zugewiesen werden, in einem Frequenzbereichszuweisungsplan festzulegen. Dieser ist in geeigneter Form zu veröffentlichen. Sofern dies aus Gründen einer störungsfreien und effizienten Frequenznutzung erforderlich ist, können in diesem Plan bereits nähere Festlegungen für Frequenznutzungen getroffen werden; insbesondere können für bestimmte Frequenzbereiche räumliche, zeitliche und sachliche Festlegungen getroffen werden, bei deren Einhaltung eine freizügige Nutzung zulässig ist.
(3) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat der Regulierungsbehörde über deren Ersuchen oder von Amts wegen Teile des Frequenzspektrums zur wirtschaftlichen Nutzung zuzuteilen. Dabei sind jedenfalls der Verwendungszweck und die technischen Nutzungsbedingungen bekanntzugeben.
(4) Die Aufgaben gemäß Abs. 1 sind, soweit es sich um Frequenzen handelt, die im Frequenznutzungsplan (§ 48 Abs. 2) für terrestrischen Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind, von der KommAustria (§ 1 KOG) wahrzunehmen. Dies gilt nicht für die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem 11. Abschnitt.
Frequenznutzungsplan
§ 48. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat auf der Grundlage des Frequenzbereichszuweisungsplanes einen Frequenznutzungsplan zu erstellen. Dabei hat er insbesondere auf die internationale Harmonisierung, die technische Entwicklung und auf die Verträglichkeit von Frequenznutzungen in den Übertragungsmedien Bedacht zu nehmen.
(2) Der Frequenznutzungsplan hat die Aufteilung der Frequenzbereiche auf Frequenznutzungen sowie Festlegungen für diese Frequenznutzungen zu enthalten. Er kann aus Teilplänen bestehen. Er ist in geeigneter Form zu veröffentlichen.
Frequenzzuteilung
§ 49. (1) Jede Frequenz darf nur auf Grund einer Bewilligung durch die Fernmeldebehörde in Betrieb genommen werden (Betriebsbewilligung). Die Frequenzzuteilung dafür hat nach Maßgabe des Frequenznutzungsplans diskriminierungsfrei auf der Grundlage nachvollziehbarer und objektiver Verfahren zu erfolgen. Die Behörde hat über einen Antrag binnen sechs Wochen zu entscheiden, sofern nicht auf Grund besonderer Umstände, wie der Unvollständigkeit der vom Antragsteller beizubringenden Unterlagen oder notwendiger zusätzlicher Erhebungen eine längere Entscheidungsfrist notwendig ist.
(2) Frequenzen sind zur Nutzung zuzuteilen, wenn sie
für die vorgesehene Nutzung im Frequenznutzungsplan ausgewiesen sind,
verfügbar sind und
die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen gegeben ist.
(3) Durch Verordnung hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr die näheren Bestimmungen über die Frequenznutzung und die Frequenzzuteilung, insbesondere über die für die Zuteilung erforderlichen Voraussetzungen festzulegen.
(4) Ergibt sich aus dem Frequenznutzungsplan und auf Grund der Marktgegebenheiten, daß für einzelne öffentliche Nutzungsarten ein Frequenzmangel besteht, so ist die Zuteilung zur Frequenznutzung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 20 ff. vorzunehmen.
(5) In der Frequenzzuteilung sind Art und der Umfang der Frequenznutzung festzulegen, soweit dies für die möglichst effiziente und störungsfreie Nutzung der Frequenzen und die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen erforderlich ist. Dazu gehören jedenfalls der Standort, die Kanalbandbreite, das Modulationsverfahren, die Sendeleistung, die Feldstärkegrenzwerte und deren geographische und zeitliche Verteilung sowie Nutzungsbeschränkungen.
(6) Die Frequenzzuteilung läßt auf Grund anderer Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtungen zur Einhaltung gesetzlicher, technischer oder betrieblicher Anforderungen unberührt.
(7) Die Zuteilung von Frequenzen für den Betrieb von Funkanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, hat bevorzugt zu erfolgen, soweit dies zur Besorgung der Aufgaben des Antragstellers notwendig ist.
(8) Bei der Zuteilung von Frequenzen für Richtfunkstrecken ist, sofern wegen Frequenzmangels nicht allen Anträgen stattgegeben werden kann, der Antragsteller zu bevorzugen, der auf dem relevanten Telekommunikationsmarkt nicht marktbeherrschend im Sinne des § 33 ist, es sei denn die beantragte Richtfunkstrecke ist in diesem Fall zur Erbringung des Universaldienstes unbedingt erforderlich.
(9) Durch die Zuteilung der Frequenzen wird keine Gewähr für die Qualität der Funkverbindung übernommen.
(10) Für Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan für freizügige Nutzung vorgesehen sind, ist keine gesonderte Frequenzzuteilung zu beantragen, wenn die für den Betrieb eingesetzten Funksendeanlagen eine entsprechende Zulassung besitzen, oder generell zugelassen sind.
(11) Eine Frequenzzuteilung kann widerrufen werden, wenn die zugeteilte Frequenz nicht längstens innerhalb von sechs Monaten nach erfolgter Zuteilung im zugeteilten Sinn genutzt oder eine begonnene Nutzung für mehr als sechs Monate eingestellt wird.
(12) Die Zuteilung von Frequenzen, die zur Erbringung von öffentlichen Mobilkommunikationsdiensten vorgesehen sind, erfolgt durch eine Konzession gemäß dem Verfahren in §§ 20 ff.
(13) Alle Frequenzen dürfen nur befristet zugeteilt werden. Die Befristung hat sachlich und wirtschaftlich angemessen zu sein.
Frequenzzuteilung
§ 49. (1) Jede Frequenz darf nur auf Grund einer Bewilligung durch die Fernmeldebehörde in Betrieb genommen werden (Betriebsbewilligung). Die Frequenzzuteilung dafür hat nach Maßgabe des Frequenznutzungsplans diskriminierungsfrei auf der Grundlage nachvollziehbarer und objektiver Verfahren zu erfolgen. Sofern Abs. 4 und Abs. 4a nicht anderes bestimmen, hat die Frequenzzuteilung durch die Fernmeldebehörde im Rahmen der Bewilligungserteilung gemäß § 78 zu erfolgen.
(2) Frequenzen sind zur Nutzung zuzuteilen, wenn sie
für die vorgesehene Nutzung im Frequenznutzungsplan ausgewiesen sind,
verfügbar sind und
die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen gegeben ist.
(3) Durch Verordnung hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr die näheren Bestimmungen über die Frequenznutzung und die Frequenzzuteilung, insbesondere über die für die Zuteilung erforderlichen Voraussetzungen festzulegen.
(4) Die Zuteilung von Frequenzen, die zur Erbringung von öffentlichen Mobilkommunikationsdiensten und für andere öffentliche Telekommunikationsdienste vorgesehen sind, erfolgt durch die Regulierungsbehörde.
(4a) Die im Abs. 4 genannten Frequenzen sind grundsätzlich in einem Verfahren gemäß § 49a zuzuteilen. Sofern § 49a Abs. 12 Z 2 bis 4 angewendet wird, sind die Frequenzen antragsgemäß zuzuteilen; das Frequenznutzungsentgelt bestimmt sich in diesem Fall nach dem Anbot im Antrag.
(4b) Über einen Antrag auf Frequenzzuteilung hat die Regulierungsbehörde binnen sechs Wochen zu entscheiden. Sofern auf Grund der Unvollständigkeit der vom Antragsteller beizubringenden Unterlagen oder notwendiger zusätzlicher Erhebungen eine längere Entscheidungsfrist notwendig ist, kann diese Frist auf bis zu vier Monate verlängert werden. Wird über den Antrag in einem Verfahren gemäß § 49a entschieden, ist binnen acht Monaten zu entscheiden. Diese Fristen gelten nicht, wenn auf Grund internationaler Vereinbarungen der Abschluss einer Frequenz- oder Satellitenkoordination abzuwarten ist.
(5) In der Frequenzzuteilung sind Art und der Umfang der Frequenznutzung festzulegen, soweit dies für die möglichst effiziente und störungsfreie Nutzung der Frequenzen und die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen erforderlich ist. Dazu gehören jedenfalls der Standort, die Kanalbandbreite, das Modulationsverfahren, die Sendeleistung, die Feldstärkegrenzwerte und deren geographische und zeitliche Verteilung sowie Nutzungsbeschränkungen.
(6) Die Frequenzzuteilung läßt auf Grund anderer Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtungen zur Einhaltung gesetzlicher, technischer oder betrieblicher Anforderungen unberührt.
(7) Die Zuteilung von Frequenzen für den Betrieb von Funkanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, hat bevorzugt zu erfolgen, soweit dies zur Besorgung der Aufgaben des Antragstellers notwendig ist.
(8) Bei der Zuteilung von Frequenzen für Richtfunkstrecken ist, sofern wegen Frequenzmangels nicht allen Anträgen stattgegeben werden kann, der Antragsteller zu bevorzugen, der auf dem relevanten Telekommunikationsmarkt nicht marktbeherrschend im Sinne des § 33 ist, es sei denn die beantragte Richtfunkstrecke ist in diesem Fall zur Erbringung des Universaldienstes unbedingt erforderlich.
(9) Durch die Zuteilung der Frequenzen wird keine Gewähr für die Qualität der Funkverbindung übernommen.
(10) Für Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan für freizügige Nutzung vorgesehen sind, ist keine gesonderte Frequenzzuteilung zu beantragen, wenn die eingesetzten Funksendeanlagen für den Betrieb generell bewilligt sind.
(11) Eine Frequenzzuteilung kann widerrufen werden, wenn die zugeteilte Frequenz nicht längstens innerhalb von sechs Monaten nach erfolgter Zuteilung im zugeteilten Sinn genutzt oder eine begonnene Nutzung für mehr als sechs Monate eingestellt wird.
(12) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 26/2000)
(13) Alle Frequenzen dürfen nur befristet zugeteilt werden. Die Befristung hat sachlich und wirtschaftlich angemessen zu sein.
Abkürzung
TKG
Frequenzzuteilung
§ 49. (1) Jede Frequenz darf nur auf Grund einer Bewilligung durch die Fernmeldebehörde oder die KommAustria in Betrieb genommen werden (Betriebsbewilligung). Die Frequenzzuteilung dafür hat nach Maßgabe des Frequenznutzungsplans diskriminierungsfrei auf der Grundlage nachvollziehbarer und objektiver Verfahren zu erfolgen. Sofern Abs. 3a, Abs. 4 und Abs. 4a nicht anderes bestimmen, hat die Frequenzzuteilung durch die Fernmeldebehörde im Rahmen der Bewilligungserteilung gemäß § 78 zu erfolgen. Die KommAustria verständigt die Oberste Fernmeldebehörde ehestmöglich von jeder erteilten Betriebsbewilligung, wobei die Mitteilung darüber alle notwendigen Daten (insbesondere Standort, technische Daten, Antennendiagramme usw.) zu enthalten hat.
(2) Frequenzen sind zur Nutzung zuzuteilen, wenn sie
für die vorgesehene Nutzung im Frequenznutzungsplan ausgewiesen sind,
verfügbar sind und
die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen gegeben ist.
(3) Durch Verordnung hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr die näheren Bestimmungen über die Frequenznutzung und die Frequenzzuteilung, insbesondere über die für die Zuteilung erforderlichen Voraussetzungen festzulegen.
(3a) Die Zuteilung von Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan (§ 48 Abs. 2) für terrestrischen Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind, erfolgt durch die KommAustria.
(4) Die Zuteilung von Frequenzen, die zur Erbringung von öffentlichen Mobilkommunikationsdiensten und für andere öffentliche Telekommunikationsdienste vorgesehen sind, erfolgt durch die Regulierungsbehörde.
(4a) Die im Abs. 4 genannten Frequenzen sind grundsätzlich in einem Verfahren gemäß § 49a zuzuteilen. Sofern § 49a Abs. 12 Z 2 bis 4 angewendet wird, sind die Frequenzen antragsgemäß zuzuteilen; das Frequenznutzungsentgelt bestimmt sich in diesem Fall nach dem Anbot im Antrag.
(4b) Über einen Antrag auf Frequenzzuteilung hat die Regulierungsbehörde binnen sechs Wochen zu entscheiden. Sofern auf Grund der Unvollständigkeit der vom Antragsteller beizubringenden Unterlagen oder notwendiger zusätzlicher Erhebungen eine längere Entscheidungsfrist notwendig ist, kann diese Frist auf bis zu vier Monate verlängert werden. Wird über den Antrag in einem Verfahren gemäß § 49a entschieden, ist binnen acht Monaten zu entscheiden. Diese Fristen gelten nicht, wenn auf Grund internationaler Vereinbarungen der Abschluss einer Frequenz- oder Satellitenkoordination abzuwarten ist.
(5) In der Frequenzzuteilung sind Art und der Umfang der Frequenznutzung festzulegen, soweit dies für die möglichst effiziente und störungsfreie Nutzung der Frequenzen und die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen erforderlich ist. Dazu gehören jedenfalls der Standort, die Kanalbandbreite, das Modulationsverfahren, die Sendeleistung, die Feldstärkegrenzwerte und deren geographische und zeitliche Verteilung sowie Nutzungsbeschränkungen.
(6) Die Frequenzzuteilung läßt auf Grund anderer Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtungen zur Einhaltung gesetzlicher, technischer oder betrieblicher Anforderungen unberührt.
(7) Die Zuteilung von Frequenzen für den Betrieb von Funkanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, hat bevorzugt zu erfolgen, soweit dies zur Besorgung der Aufgaben des Antragstellers notwendig ist.
(8) Bei der Zuteilung von Frequenzen für Richtfunkstrecken ist, sofern wegen Frequenzmangels nicht allen Anträgen stattgegeben werden kann, der Antragsteller zu bevorzugen, der auf dem relevanten Telekommunikationsmarkt nicht marktbeherrschend im Sinne des § 33 ist, es sei denn die beantragte Richtfunkstrecke ist in diesem Fall zur Erbringung des Universaldienstes unbedingt erforderlich.
(9) Durch die Zuteilung der Frequenzen wird keine Gewähr für die Qualität der Funkverbindung übernommen.
(10) Für Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan für freizügige Nutzung vorgesehen sind, ist keine gesonderte Frequenzzuteilung zu beantragen, wenn die eingesetzten Funksendeanlagen für den Betrieb generell bewilligt sind.
(11) Eine Frequenzzuteilung kann widerrufen werden, wenn die zugeteilte Frequenz nicht längstens innerhalb von sechs Monaten nach erfolgter Zuteilung im zugeteilten Sinn genutzt oder eine begonnene Nutzung für mehr als sechs Monate eingestellt wird.
(Anm.: Abs. 12 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 26/2000)
(13) Alle Frequenzen dürfen nur befristet zugeteilt werden. Die Befristung hat sachlich und wirtschaftlich angemessen zu sein.
Frequenzzuteilung durch die Regulierungsbehörde
§ 49a. (1) Die Regulierungsbehörde hat die ihr überlassenen Frequenzen demjenigen Antragsteller zuzuteilen, der die allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 15 Abs. 2 Z 1 und 2 erfüllt und die effizienteste Nutzung der Frequenzen gewährleistet. Diese wird durch die Höhe des angebotenen Frequenznutzungsentgeltes festgestellt.
(2) Die Regulierungsbehörde hat die Zuteilung von Frequenzen entsprechend den Grundsätzen eines offenen, fairen und nichtdiskriminierenden Verfahrens sowie nach Maßgabe der ökonomischen Effizienz durchzuführen. Sie hat die beabsichtigte Zuteilung von Frequenzen öffentlich auszuschreiben, wenn
ein Bedarf von Amts wegen festgestellt worden ist oder
ein Antragsteller die Voraussetzungen gemäß § 15 Abs. 2 erfüllt.
(3) Nach Zustimmung durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu den Ausschreibungsbedingungen ist die Ausschreibung im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu veröffentlichen und hat jedenfalls zu enthalten:
die Bereiche des der Regulierungsbehörde überlassenen Frequenzspektrums, die für eine Zuteilung in einem gemeinsamen Verfahren bestimmt sind;
den Verwendungszweck der zuzuteilenden Frequenzen;
die Voraussetzungen für die Zurverfügungstellung der Ausschreibungsunterlagen einschließlich eines allfälligen Kostenersatzes;
eine mindestens zweimonatige Frist, innerhalb derer Anträge auf Zuteilung von Frequenzen gestellt werden können.
(4) In den Ausschreibungsunterlagen sind jedenfalls
die Grundsätze des Verfahrens zur Ermittlung des höchsten Frequenznutzungsentgeltes darzustellen und
die Anforderungen an Form und Inhalt der Antragsunterlagen so zu beschreiben, dass die Vergleichbarkeit der Anträge sichergestellt ist.
(5) Anträge dürfen von den in den Ausschreibungsunterlagen geforderten Voraussetzungen nur dann und insoweit abweichen, als dies in den Unterlagen für zulässig erklärt worden ist. Änderungen und Zurückziehen der Anträge nach Ablauf der Ausschreibungsfrist sind unzulässig. Dies gilt nicht für die Nachbesserung der Höhe des angebotenen Frequenznutzungsentgeltes, wenn die Nachbesserung in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich im Rahmen der Regeln für die Ermittlung des höchsten Gebotes (Abs. 7) für zulässig erklärt worden ist.
(6) Die Antragsteller bilden eine Verfahrensgemeinschaft. Die Regulierungsbehörde hat jene Antragsteller vom Frequenzzuteilungsverfahren mit Bescheid auszuschließen, welche die allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 15 Abs. 2 nicht erfüllen.
(7) Die Regulierungsbehörde hat geeignete Regeln für die Ermittlung des höchsten Gebotes mittels Verfahrensanordnung festzulegen. Diese Regeln haben den Grundsätzen nach Abs. 2 erster Satz und Abs. 4 Z 1 zu entsprechen sowie dem Verwendungszweck der zuzuteilenden Frequenzen (Abs. 3 Z 2) Rechnung zu tragen. Die Regeln haben jedenfalls auch die Voraussetzungen für das Vorliegen eines gültigen Gebotes und geeignete Sicherstellungen für die Gebote zu bestimmen. Sie haben den Hinweis zu enthalten, dass Antragsteller, die bei der Ermittlung des höchsten Gebotes kollusives Verhalten an den Tag legen, mit Verfahrensanordnung von der weiteren Teilnahme am Verfahren zur Ermittlung des höchsten Gebotes ausgeschlossen werden können. Die Regeln sind den Antragstellern mindestens zwei Wochen vor Beginn der Ermittlung des höchsten Gebotes zu übermitteln.
(8) Die Zuteilung hat an jenen Antragsteller zu erfolgen, der die effizienteste Nutzung der zugeteilten Frequenzen am besten gewährleistet (Abs. 1). Sie kann Nebenbestimmungen, insbesondere Bedingungen, Beginn- und Erfüllungsfristen sowie Auflagen enthalten, die dazu dienen, die Zielsetzungen und Bestimmungen dieses Gesetzes und der relevanten Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere der Richtlinie 97/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 1997 über einen gemeinsamen Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen für Telekommunikationsdienste, ABl. Nr. L 117 vom 7. 5. 1997 S 15, bestmöglich zu erfüllen. Dazu zählen unter anderem Regelungen hinsichtlich des Zeitpunkts der Betriebsaufnahme, des Angebotes an Telekommunikationsdiensten, der Qualität der Telekommunikationsdienste und der Zusammenarbeit mit anderen Konzessionsinhabern. Die Nebenbestimmungen haben sich an den relevanten Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften zu orientieren.
(9) Werden Frequenzen für die Erbringung eines öffentlichen Mobilfunkdienstes der dritten Mobilfunkgeneration einem Antragsteller zugewiesen, der bereits eine Konzession zur Erbringung eines öffentlichen Mobilfunkdienstes der zweiten Mobilfunkgeneration innehat, können die Nebenbestimmungen im Sinne des Abs. 8 auch vorsehen, dass dieser Antragsteller verpflichtet ist, anderen Inhabern von Konzessionen zur Erbringung eines öffentlichen Mobilfunkdienstes der dritten Mobilfunkgeneration, die jedoch ihrerseits keine Konzession zur Erbringung eines öffentlichen Mobilfunkdienstes der zweiten Mobilfunkgeneration innehaben, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten Netzkapazitäten für eine bestimmte, vier Jahre nicht übersteigende Zeitdauer zur Verfügung zu stellen ("nationales roaming"). Eine derartige Verpflichtung darf für den Antragsteller erst ab jenem Zeitpunkt wirksam werden, ab dem der Inhaber der Konzession zur Erbringung eines öffentlichen Mobilfunkdienstes der dritten Mobilfunkgeneration seinen Netzbetrieb aufgenommen und das Erreichen jenes Versorgungsgrades nachgewiesen hat, der in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegeben wurde. Für nationales roaming ist zwischen den Beteiligten ein angemessenes Entgelt zu vereinbaren. Im Streitfall entscheidet darüber die Telekom-Control-Kommission, wobei für das Verfahren § 41 sinngemäß Anwendung findet.
(10) Wesentliche Änderungen der Ausschreibungsbedingungen sind nur zulässig, soweit sich gesetzliche oder für die Republik Österreich verbindliche internationale Vorschriften ändern.
(11) Die Regulierungsbehörde kann in jedem Stadium des Verfahrens Sachverständige sowie Berater beiziehen, deren Kosten von dem Antragsteller, dem die Frequenzen zugeteilt werden, zu tragen sind. Bei mehreren Antragstellern sind die Kosten aliquot aufzuteilen.
(12) Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, die Ausschreibung aus wichtigem Grund aufzuheben und das Verfahren in jedem Stadium aus wichtigem Grund einzustellen, insbesondere wenn
die Regulierungsbehörde kollusives Verhalten von Antragstellern feststellt und ein effizientes, faires und nicht diskriminierendes Verfahren nicht durchgeführt werden kann;
kein oder nur ein Antragsteller die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllt;
kein oder nur ein Antragsteller, der die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllt, an der Ermittlung des höchsten Gebotes tatsächlich teilnimmt;
das Verfahren ergibt, dass von den Antragstellern weniger Frequenzspektrum in Anspruch genommen wird, als zur Zuteilung vorgesehen ist.
Änderung der Frequenznutzung
§ 50. (1) Die Art und der Umfang der Frequenznutzung können nachträglich geändert werden, wenn
nach der Zuteilung auf Grund einer erhöhten Nutzung des Frequenzspektrums schädliche Störungen der Frequenznutzung auftreten oder
auf Grund der Weiterentwicklung der Technik erhebliche Effizienzsteigerungen möglich sind.
(2) Ändert sich infolge gestiegener Kommunikationsbedürfnisse eines Nutzers die Belegung der zugeteilten Frequenzen so nachhaltig, daß für andere Nutzer der gleichen Frequenz die bestimmungsmäßige Nutzung nicht mehr möglich ist, kann die Behörde demjenigen, dessen Funkbetrieb die Einschränkung verursacht hat, eine andere Frequenz zuteilen, soweit Abhilfe anderer Art nicht möglich ist. Gleiches gilt, wenn im Zusammenhang mit Erweiterungsanträgen für bestehende Funknetze andere Nutzer in der bestimmungsmäßigen Frequenznutzung eingeschränkt sind.
Frequenznutzungsgebühren
§ 51. (1) Für die Zuteilung und Nutzung von Frequenzen und für sonstige behördliche Handlungen im Zusammenhang mit der Frequenzzuteilung und Frequenzverwaltung sind vom Nutzer Gebühren zu entrichten. Diese dienen zur Abgeltung der Aufwendungen für die Verwaltung der Frequenzen, für die Planung, Koordinierung und Fortschreibung von Frequenznutzungen einschließlich der dazu notwendigen Messungen, Prüfungen und Verträglichkeitsuntersuchungen zur Gewährleistung einer effizienten und störungsfreien Frequenznutzung.
(2) Die Gebühren bestehen aus einer einmaligen Zuteilungsgebühr sowie einer jährlichen Nutzungsgebühr. Die Zuteilungsgebühr entfällt in den Fällen, in denen vom Inhaber einer Mobilfunkkonzession ein Frequenznutzungsentgelt geleistet wird (§ 21). Die Gebühren sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. Dabei ist insbesondere auf den Personal- und Sachaufwand zur Erreichung der im Abs. 1 genannten Ziele Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu berücksichtigen, ob Frequenzen kommerziell genutzt werden.
Abkürzung
TKG
Frequenznutzungsgebühren
§ 51. (1) Für die Zuteilung und Nutzung von Frequenzen und für sonstige behördliche Handlungen im Zusammenhang mit der Frequenzzuteilung und Frequenzverwaltung sind vom Nutzer Gebühren zu entrichten. Diese dienen zur Abgeltung der Aufwendungen für die Verwaltung der Frequenzen, für die Planung, Koordinierung und Fortschreibung von Frequenznutzungen einschließlich der dazu notwendigen Messungen, Prüfungen und Verträglichkeitsuntersuchungen zur Gewährleistung einer effizienten und störungsfreien Frequenznutzung.
(2) Die Gebühren bestehen aus einer einmaligen Zuteilungsgebühr sowie einer jährlichen Nutzungsgebühr. Die Zuteilungsgebühr entfällt in den Fällen, in denen vom Inhaber einer Mobilfunkkonzession ein Frequenznutzungsentgelt geleistet wird (§ 21). Die Gebühren sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. Dabei ist insbesondere auf den Personal- und Sachaufwand zur Erreichung der im Abs. 1 genannten Ziele Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu berücksichtigen, ob Frequenzen kommerziell genutzt werden.
(3) Die Verordnung gemäß Abs. 2 für Frequenzen, die für terrestrischen Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind, ist von der KommAustria zu erlassen.
Abschnitt
Adressierung- und Numerierung
Begriffe
§ 52. In diesem Abschnitt bezeichnet der Begriff
„Adressierungselemente'' Zeichen, Buchstaben, Ziffern und Signale zum gezielten Auswählen von Kommunikationsverbindungen;
„Adresse'' die Gesamtheit aller Adressierungselemente, die zur Festlegung des Zieles einer Kommunikationsverbindung dienen;
„Nummern'' Ziffernfolgen, die in Telekommunikationsnetzen Zwecken der Adressierung dienen;
„Adressierungsplan'' die Gesamtzahl aller möglichen Kombinationen der Adressierungselemente, die zur eindeutigen Identifikation von Personen, Computerprozessen, Maschinen, Geräten oder Telekommunikationseinrichtungen dienen und an einem fernmeldetechnischen Telekommunikationsvorgang beteiligt sind;
„Numerierungsplan'' die Gesamtheit aller möglichen Kombinationen der Adressierungselemente, die durch Ziffernfolgen eindeutig zur Identifikation von Personen, Computerprozessen, Maschinen, Geräten oder Telekommunikationseinrichtungen dienen und an einem fernmeldetechnischen Telekommunikationsvorgang beteiligt sind;
„Bereitsteller'' Netzbetreiber oder Diensteanbieter, denen Adressierungselemente zur Nutzung zugeteilt sind;
„Nummernportabilität'' die Möglichkeit des Teilnehmers den Diensteanbieter und den Ort unter Beibehaltung seiner Adresse zu ändern.
Ziel
§ 53. (1) Ziel der Adressierung ist die effiziente Strukturierung und Verwaltung des Adreßraumes, um den Anforderungen von Bereitstellern, in fairer und nichtdiskriminierender Weise zu entsprechen.
(2) Damit dieses Ziel erreicht wird, hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr durch Verordnung Adressierungspläne zu erstellen und dabei auch die Bedingungen festzulegen, die zur Erlangung von Nutzungsrechten an Adressen zu erfüllen sind und ein Recht auf Zuteilung begründen.
Numerierungspläne
§ 54. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat bei der Erstellung der Numerierungspläne, insbesondere bei deren Strukturierung, auf die relevanten internationalen Vorschriften, Bedacht zu nehmen. Durch geeignete Maßnahmen hat er die Verfügbarkeit einer genügenden Anzahl von Adressen sicherzustellen. Die Möglichkeit von neuen nationalen und internationalen Diensten sowie die Nummernportabilität ist in den Numerierungsplänen nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu gewährleisten.
(2) Die Gestaltung der Numerierungspläne und der Regelungen über die Nummernzuteilung hat jedenfalls eine chancengleiche und gleichberechtigte Behandlung aller Anbieter öffentlicher Telekommunikationsdienste zu gewährleisten.
(3) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat sicherzustellen, daß die erforderlichen Vorarbeiten und Maßnahmen zur Einführung der Nummernportabilität bei Telefonnummern in der Form einer Netzbetreiberportabilität unverzüglich eingeleitet und so zügig vorangetrieben werden, daß Nummernportabilität zum frühestmöglichen Zeitpunkt, jedenfalls aber im Einklang mit dem von der Europäischen Union vorgegebenen Zeitplan in Österreich verfügbar ist, um den Wettbewerb auf einzelnen Märkten und die Interessen der Verbraucher nicht wesentlich zu behindern.
Numerierungsplanänderungen
§ 55. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann zur Umsetzung internationaler Verpflichtungen oder Empfehlungen sowie zur Sicherstellung der ausreichenden Verfügbarkeit von Adressierungselementen dem Stand der Technik entsprechend Änderungen vornehmen. Dabei sind die Auswirkungen auf die Betroffenen, insbesondere die entstehenden direkten und indirekten Umstellungskosten, zu berücksichtigen.
(2) Die von diesen Änderungen betroffenen Betreiber von Telekommunikationsnetzen und Anbieter von Telekommunikationsdiensten sind verpflichtet, die zur Umsetzung erforderlichen Maßnahmen auf ihre Kosten durchzuführen.
(3) Die teilweise oder vollständige Änderung der Numerierungspläne oder der Regelungen über die Nummernzuteilung begründet keinerlei Anspruch auf Entschädigung.
Netzbetreiberauswahl
§ 56. Bei der Gestaltung der Numerierungspläne ist sicherzustellen, daß die Nutzer von öffentlichen Telekommunikationsnetzen Verbindungsnetzbetreiber frei wählen können.
Nummernverwaltung und Nummernzuteilung
§ 57. (1) Die Regulierungsbehörde ist zuständig für die effiziente Verwaltung der Numerierungspläne, insbesondere für die Erfassung der Nutzung und für die Zuteilung von Adressierungselementen an Bereitsteller. Diesen kann das Recht gewährt werden, untergeordnete Elemente selbständig zu verwalten.
(2) Die Regulierungsbehörde hat über Antrag Adressierungselemente an Anbieter von Telekommunikationsdiensten zur Nutzung zuzuteilen. Die Zuteilung hat auf objektive, nicht diskriminierende und nachvollziehbare Weise zu erfolgen, insbesondere ist auf die Grundsätze der Chancengleichheit zu achten. Bereitstellern von Adressierungselementen kann das Recht gewährt werden, untergeordnete Adressierungselemente selbständig zuzuteilen.
Auskunftspflicht
§ 58. Die Bereitsteller von Adressierungselementen sind verpflichtet, der Regulierungsbehörde die zur Verwaltung der zugeteilten Adressierungselemente notwendigen Auskünfte zu erteilen.
Nutzung
§ 59. Aus der Zuteilung von Adressierungselementen an einen Bereitsteller kann kein Besitzrecht auf bestimmte Adressierungselemente erwachsen. Der Bereitsteller von Adressierungselementen hat ausschließlich das Recht zur Nutzung bestimmter Elemente.
Nutzungsentgelt
§ 60. (1) Für jede mögliche Adresse - innerhalb der einem Bereitsteller zugewiesenen Adressierungselemente - ist ein Entgelt zu entrichten. Die Höhe des Entgeltes für jede mögliche Adresse ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. Dabei ist insbesondere auf den wirtschaftlichen Nutzen durch die Zuteilung sowie auf den für die Verwaltung und Zuteilung erforderlichen Personal- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen.
(2) Wird durch ein über Antrag zugewiesenes Adressierungselement die Nutzung darauf aufbauender Adressierungselemente verhindert, so hat der Bereitsteller für die entgangene Nutzungsmöglichkeit der weiteren Adressierungselemente ein Entgelt zu leisten. Auch die Höhe dieses Entgelts ist in einer Verordnung gemäß Abs. 1 festzulegen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für jene Fälle, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Numerierungsplanes Adressierungselemente auch ohne Zuweisung benützt oder vorrätig gehalten werden.
Adressierungspläne
§ 61. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann durch Verordnung Adressierungspläne erstellen, wenn dies im Hinblick auf den freien und geordneten Zugang zu den Netzen und Diensten oder zwecks Erfüllung internationaler Verpflichtungen notwendig ist.
Abschnitt
Schutz der Nutzer
Rechte der Nutzer
§ 62. Jedermann ist berechtigt, öffentliche Telekommunikationsdienste einschließlich den Universaldienst und besondere Versorgungsaufgaben unter den Bedingungen der veröffentlichten allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgelte in Anspruch zu nehmen.
Zahlungsverzug
§ 63. Der Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes darf im Falle des Zahlungsverzugs eines Teilnehmers eine Diensteunterbrechung oder -abschaltung nur dann vornehmen, wenn er den Teilnehmer zuvor unter Androhung der Diensteunterbrechung oder -abschaltung und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt hat. Eine Abschaltung oder Unterbrechung von Leistungen des Universaldienstes im Sinne des § 24 Abs. 2 Z 1 bis 3 darf nicht erfolgen, wenn der Teilnehmer ausschließlich mit Verpflichtungen aus anderen Vertragsverhältnissen mit dem Betreiber säumig ist.
Überprüfung der Entgelte
§ 64. (1) Bezweifelt ein Teilnehmer die Richtigkeit des ihm mit Rechnung vorgeschriebenen Betrages, so hat der Erbringer des Telekommunikationsdienstes auf schriftlichen Antrag alle der Ermittlung dieses Betrages zugrundegelegten Faktoren zu überprüfen und anhand des Ergebnisses dieser Überprüfung die Richtigkeit der Rechnung zu bestätigen oder die Rechnung entsprechend zu ändern.
(2) Wird die Regulierungsbehörde als Schlichtungsstelle angerufen (§ 66), so wird ab diesem Zeitpunkt die Fälligkeit des in Rechnung gestellten Betrages bis zur Streitbeilegung aufgeschoben. Unabhängig davon kann aber ein Betrag, der dem Durchschnitt der letzten drei Rechnungsbeträge entspricht, auch sofort fällig gestellt werden. Zuviel eingehobene Beträge sind samt den gesetzlichen Zinsen ab Inkassotag zu erstatten.
(3) Für den Fall, daß ein Fehler festgestellt wird, der sich zum Nachteil des Teilnehmers ausgewirkt haben könnte und sich das richtige Entgelt nicht ermitteln läßt, ist in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eine auf dem durchschnittlichen Ausmaß der Inanspruchnahme dieses Telekommunikationsdienstes durch den Teilnehmer basierende Pauschalabgeltung festzusetzen.
Abschaltung aus anderen Gründen
§ 65. (1) Unabhängig von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens kann der Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder -dienstes einen Teilnehmer dazu auffordern, störende oder nicht zugelassene Endeinrichtungen unverzüglich vom Netzabschlußpunkt zu entfernen.
(2) Kommt der Teilnehmer der Aufforderung nicht nach und ist eine Beeinträchtigung anderer Nutzer des Netzes oder Dienstes oder eine Gefährdung von Personen gegeben, kann der Betreiber den Anschluß vom Netz oder Dienst abtrennen.
(3) Erhebt der Teilnehmer jedoch nach Erhalt der Aufforderung (Abs. 1) Einspruch und ist eine Beeinträchtigung oder Gefährdung wie in Abs. 2 nicht gegeben, darf der Betreiber den Anschluß zunächst nicht vom Dienst oder Netz abtrennen, sondern muß die Regulierungsbehörde zur Entscheidung anrufen.
Streitschlichtung
§ 66. Jede Partei, einschließlich Nutzer, Diensteanbieter, Verbraucher- und andere Organisationen, hat das Recht, bei Streitigkeiten mit einem Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes über eine behauptete Verletzung dieses Gesetzes, insbesondere jene, die sich auf die Bestimmungen der Richtlinie zur Einführung des offenen Netzzuganges ONP (ONP-Streitschlichtungsverfahren) und der darauf aufbauenden Folgerichtlinien beziehen, die Regulierungsbehörde anzurufen. Diese hat innerhalb von sechs Wochen eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen oder den Parteien ihre Ansicht zum herangetragenen Fall mitzuteilen. Die Netzbetreiber und Diensteanbieter sind verpflichtet, an einem solchen Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen vorzulegen. Die Möglichkeit, den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten, bleibt unberührt.
Abschnitt
Funkanlagen und Endgeräte
Technische Anforderungen
§ 67. (1) Funkanlagen und Endgeräte müssen in ihrem Aufbau und ihrer Funktionsweise den anerkannten Regeln der Technik und den nach den internationalen Vorschriften zu fordernden Voraussetzungen entsprechen.
(2) Bei der Errichtung und dem Betrieb von Funkanlagen und Endgeräten müssen der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen sowie der ungestörte Betrieb anderer Funkanlagen und Endgeräte gewährleistet sein. Bei der Gestaltung von Funkanlagen und Endgeräten ist unter Beachtung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit auch auf die Erfordernisse des Umweltschutzes, insbesondere auch im Hinblick auf eine fachgerechte Entsorgung, Bedacht zu nehmen.
(3) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend die näheren Bestimmungen und technischen Voraussetzungen für Funkanlagen und Endgeräte festsetzen, insbesondere für
die Typenzulassung von Funkanlagen,
die Zulassung von Endgeräten und
den Betrieb von Funkanlagen auf fremden Schiffen, Luftfahrzeugen und anderen Verkehrsmitteln, die sich im österreichischen Hoheitsgebiet aufhalten.
(4) Anstelle der im Abs. 3 angeführten Verordnungsbestimmungen können auch einschlägige ÖNORMEN oder ÖVE-Bestimmungen durch Verordnung für verbindlich erklärt werden.
(5) Die Verordnungen nach Abs. 3 können den Hinweis auf Unterlagen mit technischen Inhalten, insbesondere mit Meß- und Prüfmethoden enthalten, welche beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr, bei der Regulierungsbehörde und beim Zulassungsbüro während der Amtsstunden zur Einsicht aufliegen.
Abschnitt
Funkanlagen und Endgeräte
Technische Anforderungen
§ 67. (1) Funkanlagen und Endgeräte müssen in ihrem Aufbau und ihrer Funktionsweise den anerkannten Regeln der Technik und den nach den internationalen Vorschriften zu fordernden Voraussetzungen entsprechen.
(2) Bei der Errichtung und dem Betrieb von Funkanlagen und Endgeräten müssen der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen sowie der ungestörte Betrieb anderer Funkanlagen und Endgeräte gewährleistet sein. Bei der Gestaltung von Funkanlagen und Endgeräten ist unter Beachtung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit auch auf die Erfordernisse des Umweltschutzes, insbesondere auch im Hinblick auf eine fachgerechte Entsorgung, Bedacht zu nehmen.
(3) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend die näheren Bestimmungen und technischen Voraussetzungen für Funkanlagen und Endgeräte festsetzen, insbesondere für
die Typenzulassung von Funkanlagen,
die Zulassung von Endgeräten und
den Betrieb von Funkanlagen auf fremden Schiffen, Luftfahrzeugen und anderen Verkehrsmitteln, die sich im österreichischen Hoheitsgebiet aufhalten.
(4) Anstelle der im Abs. 3 angeführten Verordnungsbestimmungen können auch einschlägige ÖNORMEN oder ÖVE-Bestimmungen durch Verordnung für verbindlich erklärt werden.
(5) Die Verordnungen nach Abs. 3 können den Hinweis auf Unterlagen mit technischen Inhalten, insbesondere mit Meß- und Prüfmethoden enthalten, welche beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr, bei der Regulierungsbehörde und beim Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen während der Amtsstunden zur Einsicht aufliegen.
Bewilligungspflicht für Funkanlagen
§ 68. (1) Die Errichtung und der Betrieb einer Funkanlage ist grundsätzlich nur mit einer Bewilligung zulässig. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn kein Grund für eine Ablehnung vorliegt.
(2) Soweit dies mit dem Interesse an einem ordnungsgemäßen und störungsfreien Fernmeldeverkehr vereinbar ist, kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr die Errichtung und den Betrieb von Funkanlagen sowie die Einfuhr, den Vertrieb und den Besitz von Funksendeanlagen auch allgemein für bestimmte Gerätearten oder Gerätetypen mit Verordnung generell für bewilligt erklären.
Funkanlagen
§ 69. (1) Satellitenfunkanlagen im Sinne der Richtlinie 93/97/EWG des Rates, gelten als Funkanlagen im Sinne dieses Gesetzes. Sind sie als Endgeräte gekennzeichnet, unterliegen sie den Vorschriften über Endgeräte.
(2) Telekommunikationseinrichtungen, für die eine individuelle Frequenzzuteilung erforderlich ist, gelten als Funkanlagen im Sinne dieses Gesetzes.
Einfuhr, Vertrieb, Besitz
§ 70. (1) Die Einfuhr, der Vertrieb und der Besitz von Funksendeanlagen ist nur mit einer Bewilligung zulässig. Eine Bewilligung zum Vertrieb berechtigt auch zur Einfuhr und zum Besitz; eine Bewilligung zur Einfuhr berechtigt auch zum Besitz. Die Verwahrung gilt als Besitz. Als Endgeräte zugelassene und entsprechend gekennzeichnete Funksendeanlagen bedürfen keiner derartigen Bewilligung.
(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn Grund zur Annahme besteht, daß die technischen Anforderungen gemäß § 67 erfüllt werden, insbesondere wenn Störungen anderer Funkanlagen nicht zu erwarten sind und sonst kein Grund für eine Ablehnung gemäß § 80 vorliegt.
(3) Für Funkanlagen, welche die technischen Anforderungen gemäß § 67 nicht oder nicht ganz erfüllen, ist eine Bewilligung zur Einfuhr zu erteilen, wenn diese nur vorübergehend zum Zwecke der Ausfuhr eingeführt werden. Die Bewilligung ist auf drei Monate zu befristen; die Ausfuhr ist der Behörde nachzuweisen.
(4) Die Einfuhr, der Vertrieb und der Besitz von Funkempfangsanlagen ist grundsätzlich bewilligungsfrei.
(5) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr die Einfuhr, den Vertrieb und den Besitz von Funkempfangsanlagen verbieten oder für bewilligungspflichtig erklären, wenn deren Verwendung eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bewirken kann oder sonst der Erfüllung behördlicher Aufgaben entgegensteht.
Typenzulassung von Funkanlagen
§ 71. (1) Über Antrag hat das Zulassungsbüro festzustellen, ob eine Funkanlage den technischen Anforderungen gemäß § 67 entspricht (Typenzulassung). Die Typenzulassung ist zu erteilen, wenn die Funkanlage die technischen Anforderungen erfüllt.
(2) Eine Zulassung ist nicht erforderlich, wenn nach den für die Republik Österreich verbindlichen internationalen Vorschriften auf Grund eines dort beschriebenen Verfahrens
eine international anzuerkennende Zulassung einer ausländischen Stelle vorliegt und
die Funkanlage vorschriftsmäßig gekennzeichnet ist.
(3) Durch Verordnung hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr unter Bedachtnahme auf die verbindlichen internationalen Vorschriften die näheren Bestimmungen über die Kennzeichnung der Funkanlagen zu erlassen.
Typenzulassung von Funkanlagen
§ 71. (1) Über Antrag hat das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen festzustellen, ob eine Funkanlage den technischen Anforderungen gemäß § 67 entspricht (Typenzulassung). Die Typenzulassung ist zu erteilen, wenn die Funkanlage die technischen Anforderungen erfüllt.
(2) Eine Zulassung ist nicht erforderlich, wenn nach den für die Republik Österreich verbindlichen internationalen Vorschriften auf Grund eines dort beschriebenen Verfahrens
eine international anzuerkennende Zulassung einer ausländischen Stelle vorliegt und
die Funkanlage vorschriftsmäßig gekennzeichnet ist.
(3) Durch Verordnung hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr unter Bedachtnahme auf die verbindlichen internationalen Vorschriften die näheren Bestimmungen über die Kennzeichnung der Funkanlagen zu erlassen.
Zulassung und Typenzulassung von Endgeräten
§ 72. (1) Über Antrag hat das Zulassungsbüro festzustellen, ob ein Endgerät den technischen Anforderungen gemäß § 67 entspricht und zur Verbindung mit einem öffentlichen Telekommunikationsnetz geeignet ist (Einzelzulassung oder Typenzulassung). Die Zulassung ist zu erteilen, wenn das Endgerät die technischen Anforderungen erfüllt, sodaß durch die Verbindung dieses Endgerätes und seinen zweckentsprechenden Betrieb eine Beeinträchtigung des ordnungsgemäßen Telekommunikationsverkehrs, insbesondere infolge von Störungen von Telekommunikationsnetzen, von Funkanlagen oder von anderen Endgeräten durch dieses Endgerät oder umgekehrt nicht zu erwarten ist.
(2) Eine Zulassung ist nicht erforderlich, wenn nach den für die Republik Österreich verbindlichen internationalen Vorschriften auf Grund eines dort beschriebenen Konformitätsbewertungsverfahrens oder nach den österreichischen Vorschriften über eine Konformitätserklärung des Herstellers
eine international anzuerkennende Zulassung (Konformitätsbescheinigung) einer ausländischen Stelle oder
eine Konformitätserklärung des Herstellers vorliegt und das Gerät vorschriftsmäßig gekennzeichnet ist.
(3) Durch Verordnung sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr unter Bedachtnahme auf die verbindlichen internationalen Vorschriften die näheren Bestimmungen über die international anzuerkennenden Konformitätsbewertungsverfahren (Zertifizierung, Baumusterprüfung u. dgl.), die nationale Konformitätserklärung des Herstellers, die Kennzeichnung der Geräte, die Produktkontrollen und die Überwachungsaufgaben zu erlassen. Sofern es sich um international verbindliche Vorschriften handelt, hat er eine solche Verordnung zu erlassen.
Zulassung und Typenzulassung von Endgeräten
§ 72. (1) Über Antrag hat das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen festzustellen, ob ein Endgerät den technischen Anforderungen gemäß § 67 entspricht und zur Verbindung mit einem öffentlichen Telekommunikationsnetz geeignet ist (Einzelzulassung oder Typenzulassung). Die Zulassung ist zu erteilen, wenn das Endgerät die technischen Anforderungen erfüllt, sodaß durch die Verbindung dieses Endgerätes und seinen zweckentsprechenden Betrieb eine Beeinträchtigung des ordnungsgemäßen Telekommunikationsverkehrs, insbesondere infolge von Störungen von Telekommunikationsnetzen, von Funkanlagen oder von anderen Endgeräten durch dieses Endgerät oder umgekehrt nicht zu erwarten ist.
(2) Eine Zulassung ist nicht erforderlich, wenn nach den für die Republik Österreich verbindlichen internationalen Vorschriften auf Grund eines dort beschriebenen Konformitätsbewertungsverfahrens oder nach den österreichischen Vorschriften über eine Konformitätserklärung des Herstellers
eine international anzuerkennende Zulassung (Konformitätsbescheinigung) einer ausländischen Stelle oder
eine Konformitätserklärung des Herstellers vorliegt und das Gerät vorschriftsmäßig gekennzeichnet ist.
(3) Durch Verordnung sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr unter Bedachtnahme auf die verbindlichen internationalen Vorschriften die näheren Bestimmungen über die international anzuerkennenden Konformitätsbewertungsverfahren (Zertifizierung, Baumusterprüfung u. dgl.), die nationale Konformitätserklärung des Herstellers, die Kennzeichnung der Geräte, die Produktkontrollen und die Überwachungsaufgaben zu erlassen. Sofern es sich um international verbindliche Vorschriften handelt, hat er eine solche Verordnung zu erlassen.
Kennzeichnung
§ 73. (1) Die vorgeschriebene Kennzeichnung von Funkanlagen und Endgeräten darf nur vom Berechtigten angebracht werden. Die Kennzeichnung darf nur an Geräten angebracht werden, die mit der zugelassenen Type übereinstimmen. Die Kennzeichen gelten als öffentliche Urkunden.
(2) Durch Verordnung hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr das Aussehen dieser Kennzeichen festzulegen.
(3) Sind Funkanlagen oder Endgeräte gemäß einer auf Grund der §§ 71 Abs. 3, 72 Abs. 3 oder 73 Abs. 2 erlassenen Verordnung gekennzeichnet, ohne daß dazu die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen, so hat die Regulierungsbehörde das Inverkehrbringen und den freien Warenverkehr mit diesen Geräten nach Maßgabe der Bestimmungen der einschlägigen Richtlinien des Rates zu untersagen und deren Kennzeichnung auf Kosten des Herstellers oder Lieferanten zu entwerten oder zu beseitigen. Dies gilt auch, wenn Funkanlagen oder Endgeräte mit Zeichen gekennzeichnet sind, die mit der durch eine der genannten Verordnungen vorgeschriebenen Kennzeichnung verwechselt werden können.
(4) Durch Verordnung hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr die näheren Bestimmungen über das Verfahren zur Untersagung gemäß Abs. 3 festzulegen. Dabei hat er auf die verbindlichen internationalen Vorschriften Bedacht zu nehmen.
Nicht für den Anschluß an ein öffentliches Netz bestimmte
Einrichtungen und Satellitenfunkanlagen
§ 74. Einrichtungen und Satellitenfunkanlagen, die für den Anschluß an ein öffentliches Telekommunikationsnetz geeignet, jedoch nicht dafür vorgesehen sind, dürfen an ein öffentliches Telekommunikationsnetz nicht angeschlossen werden. Sie dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie entsprechend den verbindlichen internationalen Normen gekennzeichnet sind und wenn eine ausdrückliche Erklärung des Herstellers über den Verwendungszweck sowie die Gebrauchsanweisung beigegeben ist.
Verwendung
§ 75. (1) Funkanlagen und Endgeräte dürfen nicht mißbräuchlich verwendet werden. Als mißbräuchliche Verwendung gilt:
jede Nachrichtenübermittlung, welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder die Sittlichkeit gefährdet oder welche gegen die Gesetze verstößt;
jede grobe Belästigung oder Verängstigung anderer Benützer;
jede Verletzung der nach diesem Gesetz und den internationalen Verträgen bestehenden Geheimhaltungspflicht und
jede Nachrichtenübermittlung, die nicht dem bewilligten Zweck einer Funkanlage entspricht.
(2) Inhaber von Funkanlagen und Endgeräten haben, soweit ihnen dies zumutbar ist, geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine mißbräuchliche Verwendung auszuschließen. Diensteanbieter, welche lediglich den Zugang zu Telekommunikationsdiensten vermitteln, gelten nicht als Inhaber.
(3) Funkanlagen dürfen nur für den bewilligten Zweck sowie an den in der Bewilligung angegebenen Standorten, bewegliche Anlagen nur in dem in der Bewilligung angegebenen Einsatzgebiet betrieben werden.
(4) Funksendeanlagen dürfen nur unter Verwendung der mit der Bewilligung zugeteilten Frequenzen und Rufzeichen betrieben werden.
(5) Endgeräte dürfen nur so betrieben werden, daß keine Störungen eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes erfolgen.
(6) Nicht zugelassene oder nicht entsprechend gekennzeichnete Endgeräte dürfen weder mit einem öffentlichen Telekommunikationsnetz verbunden noch in Verbindung mit diesem betrieben werden.
Abschnitt
Verfahren, Gebühren
Verfahren bei der Zulassung und Typenzulassung
§ 76. (1) Einen Antrag auf Zulassung einer Type einer Funkanlage oder eines Endgerätes darf nur der Hersteller oder sein Bevollmächtigter stellen. Ein Antragsteller mit Unternehmenssitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes darf den Antrag nur durch eine Person stellen, die im Europäischen Wirtschaftsraum ihren Hauptwohnsitz hat; dies gilt auch bei Anträgen auf Zulassung eines einzelnen Endgerätes.
(2) Anträge gemäß Abs. 1 sind schriftlich einzubringen. Ein Antrag auf Zulassung einer Type ist nur zulässig, wenn die Funkanlage oder das Endgerät ein Typenschild mit dem Namen des Herstellers oder seines Bevollmächtigten und die von diesem gewählte Gerätebezeichnung (Typenbezeichnung) trägt.
(3) Anträgen gemäß Abs. 1 ist ein Gutachten einer anerkannten inländischen oder akkreditierten ausländischen Prüfstelle zum Nachweis der Einhaltung der technischen Anforderungen gemäß § 67 anzuschließen. Liegt eine ausländische Zulassung vor, ist lediglich ein ergänzendes Gutachten zum Nachweis der durch diese Zulassung nicht erfaßten technischen Anforderungen anzuschließen. Darüber hinaus kann das Zulassungsbüro die Vorlage weiterer Unterlagen, wie Beschreibungen und Schaltpläne und die Vorlage eines Baumusters auf Kosten des Antragstellers verlangen, wenn dies zur Entscheidung über den Antrag erforderlich ist.
(4) Eine Funkanlage oder ein Endgerät gehört dann zu der zugelassenen Type, wenn sie nach den bei der Überprüfung vorgelegenen Beschreibungen und Schaltplänen gebaut ist und wenn ihre Bezeichnung auf dem Typenschild mit der Bezeichnung der überprüften Type übereinstimmt.
(5) § 78 Abs. 6 und 7 gilt auch bei Zulassungen und Typenzulassungen.
Abschnitt
Verfahren, Gebühren
Verfahren bei der Zulassung und Typenzulassung
§ 76. (1) Einen Antrag auf Zulassung einer Type einer Funkanlage oder eines Endgerätes darf nur der Hersteller oder sein Bevollmächtigter stellen. Ein Antragsteller mit Unternehmenssitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes darf den Antrag nur durch eine Person stellen, die im Europäischen Wirtschaftsraum ihren Hauptwohnsitz hat; dies gilt auch bei Anträgen auf Zulassung eines einzelnen Endgerätes.
(2) Anträge gemäß Abs. 1 sind schriftlich einzubringen. Ein Antrag auf Zulassung einer Type ist nur zulässig, wenn die Funkanlage oder das Endgerät ein Typenschild mit dem Namen des Herstellers oder seines Bevollmächtigten und die von diesem gewählte Gerätebezeichnung (Typenbezeichnung) trägt.
(3) Anträgen gemäß Abs. 1 ist ein Gutachten einer anerkannten inländischen oder akkreditierten ausländischen Prüfstelle zum Nachweis der Einhaltung der technischen Anforderungen gemäß § 67 anzuschließen. Liegt eine ausländische Zulassung vor, ist lediglich ein ergänzendes Gutachten zum Nachweis der durch diese Zulassung nicht erfaßten technischen Anforderungen anzuschließen. Darüber hinaus kann das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen die Vorlage weiterer Unterlagen, wie Beschreibungen und Schaltpläne und die Vorlage eines Baumusters auf Kosten des Antragstellers verlangen, wenn dies zur Entscheidung über den Antrag erforderlich ist.
(4) Eine Funkanlage oder ein Endgerät gehört dann zu der zugelassenen Type, wenn sie nach den bei der Überprüfung vorgelegenen Beschreibungen und Schaltplänen gebaut ist und wenn ihre Bezeichnung auf dem Typenschild mit der Bezeichnung der überprüften Type übereinstimmt.
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