Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 10 Tauern Autobahn-Anschlußstelle „Paß Lueg (Vollausbau)“ im Bereich der Marktgemeinde Werfen
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/1997 (BStG 1971) und des § 31 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes, BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 773/1996 (UVP-G) wird verordnet:
Die Anschlußstelle „Paß Lueg (Vollausbau)“ der A 10 Tauern Autobahn wird im Bereich der Marktgemeinde Werfen wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsrampen zur Erweiterung der bestehenden Halbanschlußstelle zu einem Vollanschluß liegen zwischen AB-km 33,80 und AB-km 34,26 und stellen die Verbindung mit der B 159 Salzachtal Straße von und in Richtung Bischofshofen her.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsrampen aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Salzburger Landesregierung sowie bei der Marktgemeinde Werfen aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. 1566.20c im Maßstab 1:1000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.