Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 156 Lamprechtshausener Straße im Bereich der Gemeinde Bergheim
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/1997 (BStG 1971) und des § 31 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes, BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 773/1996 (UVP-G) wird verordnet:
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 156 Lamprechtshausener Straße wird im Bereich der Gemeinde Bergheim wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 5,071, führt über die Kreisverkehrsanlage des „Knoten Lengfelden“ in westliche Richtung und bindet bei km 5,654 (alt)/km 5,536 (neu) wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Salzburger Landesregierung sowie bei der Gemeinde Bergheim aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. 94-524/62a im Maßstab 1:1000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
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