Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Sitz der Eichämter und den Umfang ihrer fachlichen Befugnisse
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 32 Abs. 4 des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 657/1996 wird verordnet:
§ 1. Der Sitz der Eichämter wird wie folgt bestimmt:
Bregenz, Eisenstadt, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Krems an der Donau, Linz, Salzburg, Wien
§ 2. (1) Die fachlichen Befugnisse der Eichämter umfassen
die eichamtliche Behandlung der in §§ 8, 9, 11, 12 und 13 MEG angeführten Meßgeräte mit Ausnahme der in § 8 Abs. 1 Z 11 und 12, § 11 Z 3 und 5 sowie § 13 Abs. 1 Z 3 und 4 und Abs. 2 Z 6 und 7 MEG genannten Dosimeter und Aktivitätsmeßgeräte oder der nach § 35 MEG vorbehaltenen Meßgeräte,
die Überwachung und Kontrolle der Beglaubigungsstellen (§ 10 Abs. 5 Z 3 MEG),
die meßtechnische Kontrolle graduierter medizinischer Spritzen (§ 12a MEG),
die Überwachung von Fertigpackungen einschließlich von Maßbehältnis-Flaschen und Schankgefäßen (§ 19 MEG),
die Zulassung von Abfertigungsstellen (§ 34 Z 3 MEG),
die eichpolizeiliche Revision (§§ 49 bis 55 MEG),
die Zulassung von öffentlichen Wägeanstalten (§ 62a Abs. 1 MEG) und
die Prüfung und Vereidigung der Wäger öffentlicher Wägeanstalten (§ 62a Abs. 5 MEG).
(2) In ambulanten Amtsstellen (§ 34 Z 2 MEG) kann die Eichung aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit auf bestimmte Meßgerätearten eingeschränkt werden.
§ 2. Die fachlichen Befugnisse der Eichämter umfassen
die eichamtliche Behandlung der in §§ 8, 9, 11, 12 und 13 Abs. 3 MEG angeführten Messgeräte mit folgenden Ausnahmen:
Messgeräte nach § 8 Abs. 1 Z 9 bis 12 sowie § 11 Z 3 bis 5 MEG,
Messgeräte, die in den Ermächtigungsumfang einer Eichstelle fallen (unter Berücksichtigung des § 35 Abs. 7 und 8 MEG),
die Überwachung von Fertigpackungen, Maßbehältnis-Flaschen und Schankgefäßen (§ 19 MEG),
die Zulassung von Abfertigungsstellen (§ 33 Abs. 2 MEG),
die eichpolizeiliche Revision (§ 51, mit Ausnahme von Abs. 2 erster Gedankenstrich, sowie §§ 52, 54 und 55 MEG),
die Zulassung von öffentlichen Wägeanstalten (§ 62a Abs. 1 MEG) und
die Prüfung und Vereidigung der Wäger öffentlicher Wägeanstalten (§ 62a Abs. 5 MEG).
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Sitz der Eichämter und den Umfang ihrer fachlichen Befugnisse, BGBl. Nr. 320/1990, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 423/1995, außer Kraft.
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Sitz der Eichämter und den Umfang ihrer fachlichen Befugnisse, BGBl. Nr. 320/1990, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 423/1995, außer Kraft.
(3) § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 355/2023 tritt an dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
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