Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend Ausnahmen von der Mautpflicht (Zweite Ausnahmenverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 7 Abs. 10 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 - BStFG 1996 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 656/1996 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
§ 1. Von der Mautpflicht ausgenommen sind mit Wirkung vom 3. Jänner 1997 Fahrzeuge, deren Lenkern die ordnungsgemäße Entrichtung der Maut aus nicht von ihnen zu vertretenden Gründen unmöglich war.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Jänner 1997 außer Kraft.
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