Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 190 Vorarlberger Straße im Bereich der Gemeinden Rankweil und Feldkirch
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 297/1995, wird verordnet:
Der Straßenteil der B 190 Vorarlberger Straße von km 27,507 bis km 27,88 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Punkt 2 der Verordnung vom 14. Juni 1982, BGBl. Nr. 326, bestimmten - Abschnitt für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
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