Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 1 Wiener Straße im Bereich der Gemeinden Amstetten und Winklarn

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1997-01-18
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 1
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 297/1995, wird verordnet:

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 1 Wiener Straße wird im Bereich der Gemeinden Amstetten und Winklarn wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 129,14 (alt/neu), führt über eine neu herzustellende Kreisverkehrsanlage bis km 129,26 (neu) und verläuft anschließend über die bestehende Landesstraße L 6294 bis km 130,25 (neu) - entspricht km 1,13 der Landesstraße L 6294. Ab km 130,25 (neu) führt die neu herzustellende Straßentrasse zur Ybbs, quert diese bei km 131,50 (neu), bindet nach neuerlicher Querung der Ybbs bei km 132,92 (neu) und Unterführung der Bahnlinie der ÖBB Wien-Salzburg bei Bahn-km 126,752 bei km 133,30 (neu)/km 1,953 der B 121 in die bestehende B 121 Weyerer Straße ein und folgt dieser auf gemeinsamer Trasse bis zur Einbindung in den Bestand der B 1 Wiener Straße bei km 134,087 (alt)/135,253 (neu).

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Amstetten und Winklarn aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. B 121a/28-92 im Maßstab 1:1000 und Übersichtsplan im Maßstab 1:25000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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