Bundesgesetz über die Binnenschiffahrt (Schiffahrtsgesetz)
die Daten zu allen abgelehnten oder laufenden Anträgen auf Zeugnisse im Einklang mit dieser Richtlinie und
alle Änderungen der unter Z 1 bis 4 genannten Angaben
erfasst werden und von der diese Daten an die europäische Schiffsdatenbank gemäß Richtlinie (EU) 2016/1629 übermittelt werden. Genauere Bestimmungen hinsichtlich dieser Daten sind unter Berücksichtigung der Richtlinie und der auf Grund dieser Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakte durch Verordnung festzulegen.
(2b) Die Daten gemäß Abs. 2a können zu folgenden Zwecken verarbeitet werden:
Anwendung der Richtlinie (EU) 2016/1629 und der Richtlinie 2005/44/EG;
Gewährleistung der Binnenschifffahrt und des Infrastrukturbetriebs;
Aufrechterhaltung oder Durchsetzung der Sicherheit der Schifffahrt;
statistische Datenerfassung.
(2c) Die Daten werden aus der Datenbank gemäß Abs. 2a gelöscht, wenn das Fahrzeug verschrottet wird.
(3) Personen, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, ist über die Person des Verfügungsberechtigten, das Kennzeichen und die technischen Daten eines Fahrzeuges Auskunft zu geben.
(4) Den für die Erteilung der Zulassung (Schiffsattest, Unionszeugnis, Gefahrgut-Zulassungszeugnis) sowie den für die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs zuständigen Behörden von EWR-Staaten, Vertragsstaaten der Revidierten Rheinschifffahrtsakte sowie Vertragsparteien des Übereinkommens über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) ist nach Maßgabe der Gegenseitigkeit Zugang zu den Verzeichnissen gemäß Abs. 2 und 2a zu gewähren.
(5) Organen gemäß § 38 Abs. 2 und 7 ist die jederzeitige Einsicht in das Verzeichnis der Zulassungsurkunden für Kleinfahrzeuge iSd § 2 Z 3 im Wege des Datenfernverkehrs zu gewähren; die Abfrage darf nur unter Verwendung einer vollständigen Fahrzeugidentifikationsnummer oder der öffentlichen Motoridentifikationsnummer oder eines vollständigen amtlichen Kennzeichens erfolgen.
(6) Den Abgabenbehörden des Bundes ist für Zwecke der Abgabenerhebung die jederzeitige Einsicht in das Verzeichnis der Zulassungsurkunden für Sportfahrzeuge im Wege des Datenfernverkehrs zu gewähren; die Abfrage darf nur unter Verwendung einer vollständigen Fahrzeugidentifikationsnummer oder einer Motoridentifikationsnummer oder eines vollständigen amtlichen Kennzeichens oder eines Namens eines Verfügungsberechtigten erfolgen.
Hauptstück
Behörden und Organe
Behörden und ihre Zuständigkeit
§ 113. (1) Behörden erster Instanz im Sinne dieses Teiles sind
der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr für Fahrzeuge, die für den Einsatz auf Wasserstraßen bestimmt sind, ausgenommen Kleinfahrzeuge;
der Landeshauptmann, in dessen Bereich der jeweilige Hauptwohnsitz oder Sitz des Verfügungsberechtigten oder eines der Verfügungsberechtigten eines Fahrzeuges liegt, für die nicht in Z 1 genannten Fahrzeuge; in Ermangelung eines Wohnsitzes ist der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bereich der Aufenthaltsort des Verfügungsberechtigten liegt;
die Bezirksverwaltungsbehörde für Verwaltungsstrafverfahren.
(2) Behörden zweiter Instanz im Sinne dieses Teiles sind
der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr für Angelegenheiten gemäß Abs. 1 Z 2;
der unabhängige Verwaltungssenat für Verwaltungsstrafverfahren.
(3) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann, soweit er in erster Instanz zuständig ist, im Einzelfall sowohl zur Vornahme von Amtshandlungen als auch zur Durchführung des Verwaltungsverfahrens einschließlich der Erlassung von Bescheiden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis liegt, nach Maßgabe der örtlichen Zuständigkeit den Landeshauptmann von Niederösterreich, den Landeshauptmann von Oberösterreich oder den Landeshauptmann von Wien ermächtigen, der für diesen Fall an die Stelle des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr tritt.
(4) Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zuständig.
(5) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen obliegt den im § 38 Abs. 2 bestimmten Organen.
Hauptstück
Behörden und Organe
Behörden und ihre Zuständigkeit
§ 113. (1) Behörden erster Instanz im Sinne dieses Teiles sind
der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für Fahrzeuge, die für den Einsatz auf Wasserstraßen bestimmt sind, ausgenommen Kleinfahrzeuge;
der Landeshauptmann, in dessen Bereich der jeweilige Hauptwohnsitz oder Sitz des Verfügungsberechtigten oder eines der Verfügungsberechtigten eines Fahrzeuges liegt, für die nicht in Z 1 genannten Fahrzeuge; in Ermangelung eines Wohnsitzes ist der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bereich der Aufenthaltsort des Verfügungsberechtigten liegt;
die Bezirksverwaltungsbehörde für Verwaltungsstrafverfahren.
(2) Behörden zweiter Instanz im Sinne dieses Teiles sind
der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für Angelegenheiten gemäß Abs. 1 Z 2;
der unabhängige Verwaltungssenat für Verwaltungsstrafverfahren.
(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann, soweit er in erster Instanz zuständig ist, im Einzelfall sowohl zur Vornahme von Amtshandlungen als auch zur Durchführung des Verwaltungsverfahrens einschließlich der Erlassung von Bescheiden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis liegt, nach Maßgabe der örtlichen Zuständigkeit den Landeshauptmann von Niederösterreich, den Landeshauptmann von Oberösterreich oder den Landeshauptmann von Wien ermächtigen, der für diesen Fall an die Stelle des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie tritt.
(4) Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig.
(5) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen obliegt den im § 38 Abs. 2 bestimmten Organen.
Hauptstück
Behörden und Organe
Behörden und ihre Zuständigkeit
§ 113. (1) Behörden erster Instanz im Sinne dieses Teiles sind
der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für Fahrzeuge, die für den Einsatz auf Wasserstraßen bestimmt sind,
deren Länge (L) 20 m oder mehr beträgt,
deren Produkt aus Länge (L), Breite (B) und Tiefgang (T) 100 m³ oder mehr beträgt,
die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen bestimmt sind (Fahrgastschiffe),
die als Schlepp- und Schubschiffe dazu bestimmt sind, andere Fahrzeuge als Kleinfahrzeuge zu schleppen, zu schieben oder beigekoppelt mitzuführen oder
die nicht unter lit. a bis d fallen und für die die Ausstellung eines Gemeinschaftszeugnisses beantragt wurde;
der Landeshauptmann, in dessen Bereich der jeweilige Hauptwohnsitz oder Sitz des Verfügungsberechtigten eines Fahrzeuges liegt, für die nicht in Z 1 genannten Fahrzeuge sowie für nicht frei fahrende Fähren; bei Sportfahrzeugen ist in Ermangelung eines Wohnsitzes der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bereich der Aufenthaltsort des Verfügungsberechtigten liegt;
die Bezirksverwaltungsbehörde für Verwaltungsstrafverfahren.
(2) Behörden zweiter Instanz im Sinne dieses Teiles sind
der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für Angelegenheiten gemäß Abs. 1 Z 2;
der unabhängige Verwaltungssenat für Verwaltungsstrafverfahren.
(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann, soweit er in erster Instanz zuständig ist, im Einzelfall sowohl zur Vornahme von Amtshandlungen als auch zur Durchführung des Verwaltungsverfahrens einschließlich der Erlassung von Bescheiden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis liegt, nach Maßgabe der örtlichen Zuständigkeit den Landeshauptmann von Niederösterreich, den Landeshauptmann von Oberösterreich oder den Landeshauptmann von Wien ermächtigen, der für diesen Fall an die Stelle des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie tritt.
(4) Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig.
(5) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen obliegt den im § 38 Abs. 2 bestimmten Organen.
Abkürzung
SchFG
Hauptstück
Behörden und Organe
Behörden und ihre Zuständigkeit
§ 113. (1) Behörden im Sinne dieses Teiles sind
der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für Fahrzeuge, die für den Einsatz auf Wasserstraßen bestimmt sind,
deren Länge (L) 20 m oder mehr beträgt,
deren Produkt aus Länge (L), Breite (B) und Tiefgang (T) 100 m³ oder mehr beträgt,
die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen bestimmt sind (Fahrgastschiffe),
die als Schlepp- und Schubschiffe dazu bestimmt sind, andere Fahrzeuge als Kleinfahrzeuge zu schleppen, zu schieben oder beigekoppelt mitzuführen oder
die nicht unter lit. a bis d fallen und für die die Ausstellung eines Gemeinschaftszeugnisses beantragt wurde;
der Landeshauptmann, in dessen Bereich der jeweilige Hauptwohnsitz oder Sitz des Verfügungsberechtigten eines Fahrzeuges liegt, für die nicht in Z 1 genannten Fahrzeuge sowie für nicht frei fahrende Fähren; bei Sportfahrzeugen ist in Ermangelung eines Wohnsitzes der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bereich der Aufenthaltsort des Verfügungsberechtigten liegt;
die Bezirksverwaltungsbehörde für Verwaltungsstrafverfahren.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2013)
(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann, soweit er gemäß Abs. 1 Z 1 zuständig ist, im Einzelfall sowohl zur Vornahme von Amtshandlungen als auch zur Durchführung des Verwaltungsverfahrens einschließlich der Erlassung von Bescheiden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis liegt, nach Maßgabe der örtlichen Zuständigkeit den Landeshauptmann von Niederösterreich, den Landeshauptmann von Oberösterreich oder den Landeshauptmann von Wien ermächtigen, der für diesen Fall an die Stelle des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie tritt.
(4) Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig.
(5) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen obliegt den im § 38 Abs. 2 bestimmten Organen.
Abkürzung
SchFG
Hauptstück
Behörden und Organe
Behörden und ihre Zuständigkeit
§ 113. (1) Behörden im Sinne dieses Teiles sind
der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für Fahrzeuge, die für den Einsatz auf Wasserstraßen bestimmt sind,
deren Länge (L) 20 m oder mehr beträgt,
deren Produkt aus Länge (L), Breite (B) und Tiefgang (T) 100 m³ oder mehr beträgt,
die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen bestimmt sind (Fahrgastschiffe),
die als Schlepp- und Schubschiffe dazu bestimmt sind, andere Fahrzeuge als Kleinfahrzeuge zu schleppen, zu schieben oder beigekoppelt mitzuführen oder
die nicht unter lit. a bis d fallen und für die die Ausstellung eines Unionszeugnisses beantragt wurde, sowie für schwimmende Geräte;
der Landeshauptmann, in dessen Bereich der jeweilige Hauptwohnsitz oder Sitz des Verfügungsberechtigten eines Fahrzeuges liegt, für die nicht in Z 1 genannten Fahrzeuge sowie für nicht frei fahrende Fähren; bei Sportfahrzeugen ist in Ermangelung eines Wohnsitzes der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bereich der Aufenthaltsort des Verfügungsberechtigten liegt;
die Bezirksverwaltungsbehörde für Verwaltungsstrafverfahren.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2013)
(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann, soweit er gemäß Abs. 1 Z 1 zuständig ist, im Einzelfall sowohl zur Vornahme von Amtshandlungen als auch zur Durchführung des Verwaltungsverfahrens einschließlich der Erlassung von Bescheiden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis liegt, nach Maßgabe der örtlichen Zuständigkeit den Landeshauptmann von Niederösterreich, den Landeshauptmann von Oberösterreich oder den Landeshauptmann von Wien ermächtigen, der für diesen Fall an die Stelle des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie tritt.
(4) Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig.
(5) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen obliegt den im § 38 Abs. 2 bestimmten Organen.
Abkürzung
SchFG
Hauptstück
Behörden und Organe
Behörden und ihre Zuständigkeit
§ 113. (1) Behörden im Sinne dieses Teiles sind
der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für Fahrzeuge, die für den Einsatz auf Wasserstraßen bestimmt sind,
deren Länge (L) 20 m oder mehr beträgt,
deren Produkt aus Länge (L), Breite (B) und Tiefgang (T) 100 m³ oder mehr beträgt,
die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen bestimmt sind (Fahrgastschiffe),
die als Schlepp- und Schubschiffe dazu bestimmt sind, andere Fahrzeuge als Kleinfahrzeuge zu schleppen, zu schieben oder beigekoppelt mitzuführen oder
die nicht unter lit. a bis d fallen und für die die Ausstellung eines Unionszeugnisses beantragt wurde, sowie für schwimmende Geräte;
der Landeshauptmann, in dessen Bereich der jeweilige Hauptwohnsitz oder Sitz des Verfügungsberechtigten eines Fahrzeuges liegt, für die nicht in Z 1 genannten Fahrzeuge sowie für nicht frei fahrende Fähren; bei Sportfahrzeugen ist in Ermangelung eines Wohnsitzes der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bereich der Aufenthaltsort des Verfügungsberechtigten liegt;
die Bezirksverwaltungsbehörde für Verwaltungsstrafverfahren.
Abweichend von Z 2 ist für die Ausstellung von Probekennzeichen die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort liegt, von dem aus die Antragstellerin oder der Antragsteller hauptsächlich über die Verwendung der Probekennzeichen verfügt.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2013)
(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann, soweit er gemäß Abs. 1 Z 1 zuständig ist, im Einzelfall sowohl zur Vornahme von Amtshandlungen als auch zur Durchführung des Verwaltungsverfahrens einschließlich der Erlassung von Bescheiden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis liegt, nach Maßgabe der örtlichen Zuständigkeit den Landeshauptmann von Niederösterreich, den Landeshauptmann von Oberösterreich oder den Landeshauptmann von Wien ermächtigen, der für diesen Fall an die Stelle des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie tritt.
(4) Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig.
(5) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen obliegt den im § 38 Abs. 2 bestimmten Organen.
Abkürzung
SchFG
Hauptstück
Behörden und Organe
Behörden und ihre Zuständigkeit
§ 113. (1) Behörden im Sinne dieses Teiles sind
der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur für Fahrzeuge, die für den Einsatz auf Wasserstraßen bestimmt sind,
deren Länge (L) 20 m oder mehr beträgt,
deren Produkt aus Länge (L), Breite (B) und Tiefgang (T) 100 m³ oder mehr beträgt,
die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen bestimmt sind (Fahrgastschiffe),
die als Schlepp- und Schubschiffe dazu bestimmt sind, andere Fahrzeuge als Kleinfahrzeuge zu schleppen, zu schieben oder beigekoppelt mitzuführen oder
die nicht unter lit. a bis d fallen und für die die Ausstellung eines Unionszeugnisses beantragt wurde, sowie für schwimmende Geräte;
der Landeshauptmann, in dessen Bereich der jeweilige Hauptwohnsitz oder Sitz des Verfügungsberechtigten eines Fahrzeuges liegt, für die nicht in Z 1 genannten Fahrzeuge sowie für nicht frei fahrende Fähren; bei Sportfahrzeugen ist in Ermangelung eines Wohnsitzes der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bereich der Aufenthaltsort des Verfügungsberechtigten liegt;
die Bezirksverwaltungsbehörde für Verwaltungsstrafverfahren.
Abweichend von Z 2 ist für die Ausstellung von Probekennzeichen die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort liegt, von dem aus die Antragstellerin oder der Antragsteller hauptsächlich über die Verwendung der Probekennzeichen verfügt.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2013)
(3) Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur kann, soweit er gemäß Abs. 1 Z 1 zuständig ist, im Einzelfall sowohl zur Vornahme von Amtshandlungen als auch zur Durchführung des Verwaltungsverfahrens einschließlich der Erlassung von Bescheiden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis liegt, nach Maßgabe der örtlichen Zuständigkeit den Landeshauptmann von Niederösterreich, den Landeshauptmann von Oberösterreich oder den Landeshauptmann von Wien ermächtigen, der für diesen Fall an die Stelle des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur tritt.
(4) Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur zuständig.
(5) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen obliegt den im § 38 Abs. 2 bestimmten Organen.
Hauptstück
Schlußbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 114. (1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles oder der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1 000 S bis zu 50 000 S zu bestrafen.
(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht insbesondere, wer
ein zulassungspflichtiges Fahrzeug ohne Zulassung durch die Behörde einsetzt (§ 100);
ein Fahrzeug in einem nicht fahrtauglichen Zustand einsetzt (§§ 101 Abs. 7 und 107);
ein zulassungspflichtiges Fahrzeug ohne Zulassung unter Führung eines Probekennzeichens zu anderen Zwecken als zur Erprobung oder Überstellung einsetzt (§ 101 Abs. 6);
Bedingungen, Auflagen oder Einschränkungen, unter denen die Zulassung erteilt wurde, nicht einhält (§ 102 Abs. 4);
ein zugelassenes Fahrzeug zu einem nicht der Zulassung entsprechenden Zweck einsetzt (§ 102 Abs. 4);
ein zugelassenes Fahrzeug auf einem nicht der Zulassung entsprechenden Gewässer oder Gewässerteil oder nicht unter der Zulassung entsprechenden nautischen Verhältnissen einsetzt (§ 102 Abs. 4);
ein zugelassenes Fahrzeug einsetzt, ohne die Zulassungsurkunde im Original an Bord mitzuführen (§ 103 Abs. 5);
an einem zugelassenen Fahrzeug das zugewiesene amtliche Kennzeichen nicht führt (§ 104);
als Verfügungsberechtigter eines zugelassenen Fahrzeuges der Pflicht zur Meldung von Änderungen nicht nachkommt (§ 105);
als Verfügungsberechtigter eines zugelassenen Fahrzeuges im Falle des Erlöschens oder des Widerrufs der Zulassung die Zulassungsurkunde nicht binnen zwei Wochen der Behörde zurückstellt (§ 106 Abs. 3);
ein Fahrzeug einsetzt, dessen Verwendung die Behörde auf Dauer verboten hat (§ 109 Abs. 5);
die von der Behörde vorgeschriebene Besatzung nach Zahl oder Befähigung nicht einhält (§ 111).
(3) Für die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gelten die Bestimmungen des § 43.
Hauptstück
Schlußbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 114. (1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles oder der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis zu 3 633 Euro zu bestrafen.
(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht insbesondere, wer
ein zulassungspflichtiges Fahrzeug ohne Zulassung durch die Behörde einsetzt (§ 100);
ein Fahrzeug in einem nicht fahrtauglichen Zustand einsetzt (§§ 101 Abs. 7 und 107);
ein zulassungspflichtiges Fahrzeug ohne Zulassung unter Führung eines Probekennzeichens zu anderen Zwecken als zur Erprobung oder Überstellung einsetzt (§ 101 Abs. 6);
Bedingungen, Auflagen oder Einschränkungen, unter denen die Zulassung erteilt wurde, nicht einhält (§ 102 Abs. 4);
ein zugelassenes Fahrzeug zu einem nicht der Zulassung entsprechenden Zweck einsetzt (§ 102 Abs. 4);
ein zugelassenes Fahrzeug auf einem nicht der Zulassung entsprechenden Gewässer oder Gewässerteil oder nicht unter der Zulassung entsprechenden nautischen Verhältnissen einsetzt (§ 102 Abs. 4);
ein zugelassenes Fahrzeug einsetzt, ohne die Zulassungsurkunde im Original an Bord mitzuführen (§ 103 Abs. 5);
an einem zugelassenen Fahrzeug das zugewiesene amtliche Kennzeichen nicht führt (§ 104);
als Verfügungsberechtigter eines zugelassenen Fahrzeuges der Pflicht zur Meldung von Änderungen nicht nachkommt (§ 105);
als Verfügungsberechtigter eines zugelassenen Fahrzeuges im Falle des Erlöschens oder des Widerrufs der Zulassung die Zulassungsurkunde nicht binnen zwei Wochen der Behörde zurückstellt (§ 106 Abs. 3);
ein Fahrzeug einsetzt, dessen Verwendung die Behörde auf Dauer verboten hat (§ 109 Abs. 5);
die von der Behörde vorgeschriebene Besatzung nach Zahl oder Befähigung nicht einhält (§ 111).
(3) Für die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gelten die Bestimmungen des § 43.
Hauptstück
Schlußbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 114. (1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles oder der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis zu 3 633 Euro zu bestrafen.
(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht insbesondere, wer
ein zulassungspflichtiges Fahrzeug ohne Zulassung durch die Behörde einsetzt (§ 100);
ein Fahrzeug in einem nicht fahrtauglichen Zustand einsetzt (§§ 101 Abs. 7 und 107);
ein zulassungspflichtiges Fahrzeug ohne Zulassung unter Führung eines Probekennzeichens zu anderen Zwecken als zur Erprobung oder Überstellung einsetzt (§ 101 Abs. 6);
Bedingungen, Auflagen oder Einschränkungen, unter denen die Zulassung erteilt wurde, nicht einhält (§ 102 Abs. 4);
ein zugelassenes Fahrzeug zu einem nicht der Zulassung entsprechenden Zweck einsetzt (§ 102 Abs. 4);
ein zugelassenes Fahrzeug auf einem nicht der Zulassung entsprechenden Gewässer oder Gewässerteil oder nicht unter der Zulassung entsprechenden nautischen Verhältnissen einsetzt (§ 102 Abs. 4);
ein zugelassenes Fahrzeug einsetzt, ohne die Zulassungsurkunde im Original an Bord mitzuführen (§ 103 Abs. 5);
an einem zugelassenen Fahrzeug das zugewiesene amtliche Kennzeichen nicht führt (§ 104);
als Verfügungsberechtigter eines zugelassenen Fahrzeuges der Pflicht zur Meldung von Änderungen nicht nachkommt (§ 105);
als Verfügungsberechtigter eines zugelassenen Fahrzeuges im Falle des Erlöschens oder des Widerrufs der Zulassung die Zulassungsurkunde nicht binnen zwei Wochen der Behörde zurückstellt (§ 106 Abs. 3);
ein Fahrzeug einsetzt, dessen Verwendung die Behörde auf Dauer verboten hat (§ 109 Abs. 5);
die von der Behörde vorgeschriebene Besatzung nach Zahl oder Befähigung nicht einhält (§ 111);
im Falle von Mängeln an einem Fahrzeug von der Behörde vorgeschriebene Verwendungsbeschränkungen, Auflagen oder Betriebsbedingungen nicht einhält, vorgeschriebene Maßnahmen nicht innerhalb der gesetzten Frist durchführt oder ein Fahrzeug entgegen einer behördlichen Untersagung verwendet (§ 109 Abs. 4).
(3) Für die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gelten die Bestimmungen des § 43.
Übergangsbestimmung
§ 115. Die nach den bisherigen Rechtsvorschriften ausgestellten Zulassungsurkunden, einschließlich darin eingetragener Zulassungen für den Transport gefährlicher Güter, Zulassungsurkunden für Sportfahrzeuge sowie Internationalen Zulassungszertifikate für Sportfahrzeuge gelten als Zulassungen im Sinne dieses Teiles.
Übergangsbestimmung
§ 115. Die nach den bisherigen Rechtsvorschriften ausgestellten Zulassungen gelten als Zulassungen im Sinne dieses Teiles.
Teil
Schiffsführung
Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 116. (1) Dieser Teil gilt unter der Einschränkung des § 1 Abs. 4 für die Führung und Bedienung von Fahrzeugen auf den im § 1 Abs. 1 genannten Gewässern sowie für die Führung und Bedienung österreichischer Fahrzeuge auf ausländischen Binnengewässern auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen oder nach Maßgabe der Gegenseitigkeit.
(2) Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gilt dieser Teil nur für die Führung und Bedienung von Fahrzeugen, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt, der Vermietung oder Schulungszwecken dienen.
Teil
Schiffsführung
Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 116. (1) Dieser Teil gilt unter der Einschränkung des § 1 Abs. 4 für die Führung und Bedienung von Fahrzeugen auf den im § 1 Abs. 1 genannten Gewässern sowie für die Führung und Bedienung österreichischer Fahrzeuge auf ausländischen Binnengewässern auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen oder nach Maßgabe der Gegenseitigkeit.
(2) Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gilt dieser Teil nur für die Führung und Bedienung von Fahrzeugen, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt, der Vermietung oder Schulungszwecken dienen.
Abkürzung
SchFG
Teil
Schiffsführung
Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 116. (1) Dieser Teil gilt unter der Einschränkung des § 1 Abs. 4 für die Führung und Bedienung von Fahrzeugen und Schwimmkörpern auf den im § 1 Abs. 1 genannten Gewässern sowie für die Führung und Bedienung österreichischer Fahrzeuge und Schwimmkörper auf ausländischen Binnengewässern auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen oder nach Maßgabe der Gegenseitigkeit.
(2) Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gilt dieser Teil nur für die Führung und Bedienung von Fahrzeugen und Schwimmkörpern, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt, der Vermietung oder anderen gewerblichen Zwecken dienen.
Abkürzung
SchFG
Teil
Schiffsführung und Qualifikationen
Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 116. (1) Dieser Teil gilt unter der Einschränkung des § 1 Abs. 4 für die Führung und Bedienung von Fahrzeugen und Schwimmkörpern auf den im § 1 Abs. 1 genannten Gewässern sowie für die Führung und Bedienung österreichischer Fahrzeuge und Schwimmkörper auf ausländischen Binnengewässern auf Grund unionsrechtlicher Rechtsakte, zwischenstaatlicher Abkommen oder nach Maßgabe der Gegenseitigkeit.
(2) Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gilt dieser Teil nur für die Führung und Bedienung von Fahrzeugen und Schwimmkörpern, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt, der Vermietung oder anderen gewerblichen Zwecken dienen
Berechtigung zur Schiffsführung
§ 117. Zur selbständigen Führung eines Fahrzeuges und zur Ausübung von Tätigkeiten nach § 119 Abs. 4 sind Befähigungsausweise erforderlich.
Berechtigung zur Schiffsführung
§ 117. Zur selbständigen Führung eines Fahrzeuges und zur Ausübung von Tätigkeiten nach § 119 Abs. 4 sind Befähigungsausweise erforderlich.
Abkürzung
SchFG
Berechtigung zur Schiffsführung
§ 117. Zur selbstständigen Führung eines Fahrzeugs oder Schwimmkörpers und zur Ausübung von Tätigkeiten gemäß § 119 Abs. 3 sind Befähigungsausweise erforderlich.
Abkürzung
SchFG
Berechtigung zur Schiffsführung und zur Bedienung eines Fahrzeuges
§ 117. (1) Zur selbstständigen Führung eines Motorfahrzeuges oder eines motorisierten Schwimmkörpers und zur Ausübung von Tätigkeiten gemäß 2. und 3. Hauptstück sind Befähigungszeugnisse erforderlich.
(2) Für Mitglieder einer Decksmannschaft, Sachkundige für Flüssigerdgas sowie Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt folgender Fahrzeugarten auf Wasserstraßen und dem Inn von der Mündung in die Donau bis zum Kraftwerk Passau-Ingling sind Unionsbefähigungszeugnisse erforderlich:
Fahrzeuge mit einer Länge von 20 m oder mehr;
Fahrzeuge, deren Produkt aus Länge, Breite und Tiefgang ein Volumen von 100 m 3 oder mehr ergibt;
Schlepp- und Schubschiffe, die ausgelegt sind zum
Schleppen oder Schieben von Fahrzeugen gemäß Z 1 und Z 2,
Schleppen oder Schieben von schwimmenden Geräten oder
längsseitigen Fortbewegen von Fahrzeugen gemäß Z 1 und Z 2 oder von schwimmenden Geräten;
Fahrgastschiffe;
Fahrzeuge, für die ein Zulassungszeugnis für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß der Schiffstechnikverordnung, BGBl. II Nr. 263/2018 in der jeweils geltenden Fassung, verlangt wird;
schwimmende Geräte.
(3) Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 gilt nicht für Personen, die
die genannten Gewässer zu Sport- oder Erholungszwecken befahren;
am Betrieb nicht frei fahrender Fähren beteiligt sind;
am Betrieb von Fahrzeugen beteiligt sind, die von der Schifffahrtsaufsicht, dem Bundesheer, dem öffentlichen Sicherheitsdienst, der Zollverwaltung sowie den Rettungs-, Hilfeleistungs- und Feuerlöschdiensten verwendet werden.
(4) Ein von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2017/2397/EU ausgestelltes Unionsbefähigungszeugnis sowie ein gemäß dieser Richtlinie anerkanntes Befähigungszeugnis eines Drittlandes gelten als Befähigungszeugnisse gemäß Abs. 2.
(5) Durch Verordnung können über die Anforderungen des Abs. 2 und 3 hinaus für Tätigkeiten an Bord, die im Hinblick auf die Sicherheit des Fahrzeuges und von Personen eine besondere Qualifikation erfordern, unter Bedachtnahme auf die von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien für Besatzungsmitglieder entsprechende Befähigungszeugnisse vorgeschrieben werden.
(6) Für Mitglieder einer Decksmannschaft, die auf Gewässern verkehren, die nicht in Abs. 2 genannt sind, ist abweichend von Abs. 2 bis 5 auch der Nachweis einer Befähigung nach dem 3. Hauptstück ausreichend.
Abkürzung
SchFG
Berechtigung zur Schiffsführung und zur Bedienung eines Fahrzeuges
§ 117. (1) Zur selbstständigen Führung eines Motorfahrzeuges oder eines motorisierten Schwimmkörpers und zur Ausübung von Tätigkeiten gemäß 2. und 3. Hauptstück sind Befähigungszeugnisse erforderlich.
(2) Für Mitglieder einer Decksmannschaft, Sachkundige für Flüssigerdgas sowie Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt folgender Fahrzeugarten auf Wasserstraßen und dem Inn von der Mündung in die Donau bis zum Kraftwerk Passau-Ingling sind Unionsbefähigungszeugnisse erforderlich:
Fahrzeuge mit einer Länge von 20 m oder mehr;
Fahrzeuge, deren Produkt aus Länge, Breite und Tiefgang ein Volumen von 100 m 3 oder mehr ergibt;
Schlepp- und Schubschiffe, die ausgelegt sind zum
Schleppen oder Schieben von Fahrzeugen gemäß Z 1 und Z 2,
Schleppen oder Schieben von schwimmenden Geräten oder
längsseitigen Fortbewegen von Fahrzeugen gemäß Z 1 und Z 2 oder von schwimmenden Geräten;
Fahrgastschiffe;
Fahrzeuge, für die ein Zulassungszeugnis für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß der Schiffstechnikverordnung, BGBl. II Nr. 263/2018 in der jeweils geltenden Fassung, verlangt wird;
schwimmende Geräte.
(2a) Personen, die über ein Unionsbefähigungszeugnis für Schiffsführer verfügen, sind unbeschadet von Abs. 2 auch zur selbstständigen Führung von Fahrzeugen jeder Art und Größe, die nicht unter die Richtlinie (EU) 2017/2397 fallen, auf Wasserstraßen und Binnengewässern berechtigt.
(3) Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 gilt nicht für Personen, die
die genannten Gewässer zu Sport- oder Erholungszwecken befahren;
am Betrieb nicht frei fahrender Fähren beteiligt sind;
am Betrieb von Fahrzeugen beteiligt sind, die von der Schifffahrtsaufsicht, dem Bundesheer, dem öffentlichen Sicherheitsdienst, der Zollverwaltung sowie den Rettungs-, Hilfeleistungs- und Feuerlöschdiensten verwendet werden.
(4) Ein von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2017/2397/EU ausgestelltes Unionsbefähigungszeugnis sowie ein gemäß dieser Richtlinie anerkanntes Befähigungszeugnis eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Drittlandes gelten als Befähigungszeugnisse gemäß Abs. 2.
(5) Durch Verordnung können über die Anforderungen des Abs. 2 und 3 hinaus für Tätigkeiten an Bord, die im Hinblick auf die Sicherheit des Fahrzeuges und von Personen eine besondere Qualifikation erfordern, unter Bedachtnahme auf die von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien für Besatzungsmitglieder entsprechende Befähigungszeugnisse vorgeschrieben werden.
(6) Für Mitglieder einer Decksmannschaft, die auf Gewässern verkehren, die nicht in Abs. 2 genannt sind, ist abweichend von Abs. 2 bis 5 auch der Nachweis einer Befähigung nach dem 3. Hauptstück ausreichend.
Ausnahme
§ 118. (1) Einen Befähigungsausweis gemäß § 117 benötigen unter den in den Abs. 2 bis 6 genannten Voraussetzungen nicht:
ausländische Führer von ausländischen Fahrzeugen der gewerbsmäßigen Schiffahrt, die Wasserstraßen oder den österreichischen Teil des Neusiedlersees befahren;
ausländische Führer von Sportfahrzeugen;
Führer von Sportfahrzeugen, die einen entsprechenden Befähigungsausweis für die selbständige Führung von Fahrzeugen auf dem Bodensee besitzen und österreichische Binnengewässer, ausgenommen Wasserstraßen, befahren;
Führer von geschleppten und geschobenen Fahrzeugen, insbesondere Schleppsteuermänner, sowie Führer von Beibooten von Fahrzeugen;
die Führer von Motorfahrzeugen mit einer Antriebsleistung von weniger als 4,4 kW;
Führer von Ruderfahrzeugen;
Führer von Flößen;
Führer von Fahrzeugen des Bundesheeres nach Maßgabe des Abs. 6;
Führer von Segelfahrzeugen;
Personen, die Tätigkeiten gemäß § 119 Abs. 4 ausüben und einen entsprechenden ausländischen Befähigungsausweis besitzen.
(2) Die Ausnahme gemäß Abs. 1 Z 1 gilt nur für Personen, die einen entsprechenden ausländischen Befähigungsausweis besitzen, und nur in dem Ausmaß, als dies in zwischenstaatlichen Abkommen vereinbart ist.
(3) Die Ausnahme gemäß Abs. 1 Z 2 gilt nur für Personen, die einen entsprechenden ausländischen Befähigungsausweis oder ein nach den Empfehlungen der Europäischen Wirtschaftskommission ausgestelltes Zertifikat für Führer von Sportfahrzeugen besitzen.
(4) Die Ausnahmen gemäß Abs. 1 Z 5 und 7 gelten nicht für die Führer von Motorfahrzeugen oder Flößen, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt oder Schulungszwecken dienen.
(5) Die Ausnahme gemäß Abs. 1 Z 6 gilt nicht für die Führer von Rafts und nicht für die Führer von sonstigen Ruderfahrzeugen, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt dienen.
(6) Angehörigen des Bundesheeres und der Heeresverwaltung können Befähigungsausweise zur selbständigen Führung von Fahrzeugen des Bundesheeres mit einer Länge bis zu 30 m auf Grund dessen Dienstvorschriften erteilt werden; diese Berechtigung gilt jedoch nicht für die selbständige Führung anderer Fahrzeuge. Bei Verbänden ist abweichend von § 123 Abs. 2 die Länge des Schub- bzw. Schleppfahrzeuges maßgebend.
Ausnahmen
§ 118. (1) Einen Befähigungsausweis gemäß § 117 benötigen unter den in den Abs. 2 bis 6 genannten Voraussetzungen nicht:
ausländische Führer der von ausländischen Unternehmen betriebenen Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt, die Wasserstraßen oder den österreichischen Teil des Neusiedlersees befahren;
ausländische Führer von Sportfahrzeugen;
Führer von Sportfahrzeugen, die einen entsprechenden Befähigungsausweis für die selbständige Führung von Fahrzeugen auf dem Bodensee besitzen und österreichische Binnengewässer, ausgenommen Wasserstraßen, befahren;
Führer von geschleppten und geschobenen Fahrzeugen, insbesondere Schleppsteuermänner, sowie Führer von Beibooten von Fahrzeugen;
die Führer von Motorfahrzeugen mit einer Antriebsleistung von weniger als 4,4 kW;
Führer von Ruderfahrzeugen;
Führer von Flößen;
Führer von Fahrzeugen des Bundesheeres nach Maßgabe des Abs. 6;
Führer von Segelfahrzeugen;
Personen, die Tätigkeiten gemäß § 119 Abs. 4 ausüben und einen entsprechenden ausländischen Befähigungsausweis besitzen.
(2) Die Ausnahme gemäß Abs. 1 Z 1 gilt nur für Personen, die einen entsprechenden ausländischen Befähigungsausweis besitzen, und nur in dem Ausmaß, als dies in zwischenstaatlichen Abkommen vereinbart ist.
(3) Die Ausnahme gemäß Abs. 1 Z 2 gilt nur für Personen, die einen entsprechenden ausländischen Befähigungsausweis oder ein nach den Empfehlungen der Europäischen Wirtschaftskommission ausgestelltes Zertifikat für Führer von Sportfahrzeugen besitzen.
(4) Die Ausnahmen gemäß Abs. 1 Z 5 und 7 gelten nicht für die Führer von Motorfahrzeugen oder Flößen, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt oder Schulungszwecken dienen.
(5) Die Ausnahme gemäß Abs. 1 Z 6 gilt nicht für die Führer von Rafts und sonstigen Ruderfahrzeugen, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt dienen.
(6) Angehörigen des Bundesheeres und der Heeresverwaltung können Befähigungsausweise zur selbständigen Führung von Fahrzeugen des Bundesheeres mit einer Länge bis zu 30 m auf Grund dessen Dienstvorschriften erteilt werden; diese Berechtigung gilt jedoch nicht für die selbständige Führung anderer Fahrzeuge. Bei Verbänden ist abweichend von § 123 Abs. 2 die Länge des Schub- bzw. Schleppfahrzeuges maßgebend.
Ausnahmen
§ 118. (1) Einen Befähigungsausweis gemäß § 117 benötigen unter den in den Abs. 2 bis 6 genannten Voraussetzungen nicht:
ausländische Führer der von ausländischen Unternehmen betriebenen Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt, die Wasserstraßen oder den österreichischen Teil des Neusiedlersees befahren;
ausländische Führer von Sportfahrzeugen;
Führer von Sportfahrzeugen, die einen entsprechenden Befähigungsausweis für die selbständige Führung von Fahrzeugen auf dem Bodensee besitzen und österreichische Binnengewässer, ausgenommen Wasserstraßen, befahren;
Führer von geschleppten und geschobenen Fahrzeugen, insbesondere Schleppsteuermänner, sowie Führer von Beibooten von Fahrzeugen;
die Führer von Motorfahrzeugen mit einer Antriebsleistung von weniger als 4,4 kW;
Führer von Ruderfahrzeugen;
Führer von Flößen;
Führer von Fahrzeugen des Bundesheeres nach Maßgabe des Abs. 6;
Führer von Segelfahrzeugen;
Personen, die Tätigkeiten gemäß § 119 Abs. 4 ausüben und einen entsprechenden ausländischen Befähigungsausweis besitzen.
(2) Die Ausnahme gemäß Abs. 1 Z 1 gilt nur für Personen, die einen entsprechenden ausländischen Befähigungsausweis besitzen, und nur in dem Ausmaß, als dies in zwischenstaatlichen Abkommen vereinbart ist.
(3) Die Ausnahme gemäß Abs. 1 Z 2 gilt nur für Personen, die einen entsprechenden ausländischen Befähigungsausweis oder ein nach den Empfehlungen der Europäischen Wirtschaftskommission ausgestelltes Zertifikat für Führer von Sportfahrzeugen besitzen.
(4) Die Ausnahmen gemäß Abs. 1 Z 5 und 7 gelten nicht für die Führer von Motorfahrzeugen oder Flößen, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt oder Schulungszwecken dienen.
(5) Die Ausnahme gemäß Abs. 1 Z 6 gilt nicht für die Führer von Rafts, die zusätzlich zum Schiffsführer die Beförderung von vier oder mehr Personen zulassen, und nicht für die Führer von Rafts und von sonstigen Ruderfahrzeugen, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt dienen. Bei geführten Touren mit Rafts, die zusätzlich zum Schiffsführer die Beförderung von nicht mehr als drei Personen zulassen, und sonstigen Ruderfahrzeugen ist ein Befähigungsausweis nur für den Schiffsführer des Führungsfahrzeugs erforderlich.
(6) Angehörigen des Bundesheeres und der Heeresverwaltung können Befähigungsausweise zur selbständigen Führung von Fahrzeugen des Bundesheeres mit einer Länge bis zu 30 m auf Grund dessen Dienstvorschriften erteilt werden; diese Berechtigung gilt jedoch nicht für die selbständige Führung anderer Fahrzeuge. Bei Verbänden ist abweichend von § 123 Abs. 2 die Länge des Schub- bzw. Schleppfahrzeuges maßgebend.
Ausnahme
§ 118. (1) Einen Befähigungsausweis gemäß § 117 benötigen unter den in den Abs. 2 bis 7 genannten Voraussetzungen nicht:
ausländische Führerinnen und Führer von Fahrzeugen der gewerbsmäßigen Schifffahrt, die Wasserstraßen oder den österreichischen Teil des Neusiedlersees befahren;
ausländische Führerinnen und Führer von Sportfahrzeugen;
Führerinnen und Führer von Sportfahrzeugen, die einen entsprechenden Befähigungsausweis für die selbstständige Führung von Fahrzeugen auf dem Bodensee besitzen und österreichische Binnengewässer, ausgenommen Wasserstraßen, befahren;
Führerinnen und Führer von geschleppten und geschobenen Fahrzeugen, insbesondere Schleppsteuerfrauen und -männer, sowie Führerinnen und Führer von Beibooten von Fahrzeugen;
Führerinnen und Führer von Motorfahrzeugen mit einer Antriebsleistung von weniger als 4,4 kW;
Führerinnen und Führer von Ruderfahrzeugen;
Führerinnen und Führer von Fahrzeugen des Bundesheeres nach Maßgabe des Abs. 7;
Führerinnen und Führer von Segelfahrzeugen;
Personen, die Tätigkeiten gemäß § 119 Abs. 3 ausüben und einen entsprechenden ausländischen Befähigungsausweis besitzen.
(2) Die Ausnahme gemäß Abs. 1 Z 1 gilt nur für Personen, die einen entsprechenden aus-ländischen Befähigungsausweis besitzen, und nur in dem Ausmaß, als dies in zwischenstaatlichen Abkommen vereinbart ist.
(3) Die Ausnahme gemäß Abs. 1 Z 2 gilt nur für Personen, die einen entsprechenden aus-ländischen Befähigungsausweis oder ein nach den Empfehlungen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen ausgestelltes Zertifikat für Führerinnen und Führer von Sportfahrzeugen besitzen.
(4) Die Ausnahme gemäß Abs. 1 Z 5 gilt nicht für die Führerinnen und Führer von Motorfahrzeugen, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt dienen.
(5) Angehörigen des Bundesheeres und der Heeresverwaltung können Befähigungsausweise zur selbstständigen Führung von Fahrzeugen des Bundesheeres mit einer Länge bis zu 30 m auf Grund dessen Dienstvorschriften erteilt werden; diese Berechtigung gilt jedoch nicht für die selbstständige Führung anderer Fahrzeuge. Bei Verbänden ist abweichend von § 123 Abs. 2 die Länge des Schub- bzw. Schleppfahrzeugs maßgebend.
(6) Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für die Führung von Schwimmkörpern.
Abkürzung
SchFG
Ausnahme
§ 118. (1) Einen Befähigungsausweis gemäß § 117 benötigen unter den in den Abs. 2 bis 6 genannten Voraussetzungen nicht:
ausländische Führerinnen und Führer von Fahrzeugen der gewerbsmäßigen Schifffahrt, die Wasserstraßen oder den österreichischen Teil des Neusiedlersees befahren;
ausländische Führerinnen und Führer von Sportfahrzeugen;
Führerinnen und Führer von Sportfahrzeugen, die einen entsprechenden Befähigungsausweis für die selbstständige Führung von Fahrzeugen auf dem Bodensee besitzen und österreichische Binnengewässer, ausgenommen Wasserstraßen, befahren;
Führerinnen und Führer von geschleppten und geschobenen Fahrzeugen, insbesondere Schleppsteuerfrauen und -männer, sowie Führerinnen und Führer von Beibooten von Fahrzeugen;
Führerinnen und Führer von Motorfahrzeugen mit einer Antriebsleistung von weniger als 4,4 kW;
Führerinnen und Führer von Ruderfahrzeugen;
Führerinnen und Führer von Fahrzeugen des Bundesheeres nach Maßgabe des Abs. 5;
Führerinnen und Führer von Segelfahrzeugen;
Personen, die Tätigkeiten gemäß § 119 Abs. 3 ausüben und einen entsprechenden ausländischen Befähigungsausweis besitzen.
(2) Die Ausnahme gemäß Abs. 1 Z 1 gilt nur für Personen, die einen entsprechenden ausländischen Befähigungsausweis besitzen, und nur in dem Ausmaß, als dies in zwischenstaatlichen Abkommen vereinbart ist.
(3) Die Ausnahme gemäß Abs. 1 Z 2 gilt nur für Personen, die einen entsprechenden ausländischen Befähigungsausweis oder ein nach den Empfehlungen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen ausgestelltes Zertifikat für Führerinnen und Führer von Sportfahrzeugen besitzen.
(4) Die Ausnahme gemäß Abs. 1 Z 5 gilt nicht für die Führerinnen und Führer von Motorfahrzeugen, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt dienen.
(5) Angehörigen des Bundesheeres und der Heeresverwaltung können Befähigungsausweise zur selbstständigen Führung von Fahrzeugen des Bundesheeres mit einer Länge bis zu 30 m auf Grund dessen Dienstvorschriften erteilt werden; diese Berechtigung gilt jedoch nicht für die selbstständige Führung anderer Fahrzeuge. Bei Verbänden ist die Länge des Schub- bzw. Schleppfahrzeugs maßgebend.
(6) Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für die Führung von Schwimmkörpern.
Abkürzung
SchFG
Internationales Zertifikat für das Führen von Sportfahrzeugen
§ 118. (1) Österreichischen Staatsangehörigen oder Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Inland, die über ein im Inland ausgestelltes Befähigungszeugnis für Führerinnen und Führer von Fahrzeugen verfügen, ist über Antrag von der Behörde, die dieses Zeugnis ausgestellt oder anerkannt hat, ein dem Berechtigungsumfang entsprechendes Internationales Zertifikat für die selbstständige Führung von Sportfahrzeugen auszustellen; dieses Zertifikat gilt nicht als Befähigungsausweis für die im § 1 genannten Gewässer.
(2) Durch Verordnung sind Art, Form und Inhalt des Internationalen Zertifikates gemäß Abs. 1 festzulegen; dabei sind die von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien für die Ausstellung internationaler Befähigungsausweise zu berücksichtigen.
Hauptstück
Befähigungsausweise
Allgemeine Bestimmungen
§ 119. (1) Die Befähigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen ist durch Ablegung einer Prüfung nachzuweisen. Auf Grund der bestandenen Prüfung ist ein entsprechender Befähigungsausweis gemäß § 123 auszustellen.
(2) Der Befähigungsausweis ist bei der Führung eines Fahrzeuges im Original mitzuführen.
(3) Die Bezeichnung „Kapitän'' dürfen nur Inhaber von Befähigungsausweisen gemäß § 123 Abs. 1 Z 1 und 2 führen.
(4) Durch Verordnung können für Tätigkeiten an Bord, die im Hinblick auf die Sicherheit des Fahrzeuges und von Personen eine besondere Qualifikation erfordern, insbesondere für die Verwendung von Radar als Navigationsmittel, für die Führung von Fahrgastschiffen, für die Bedienung und Wartung von Schiffsmaschinen sowie für den Transport gefährlicher Güter entsprechende Befähigungsausweise vorgeschrieben werden. Sofern die Erlangung solcher Befähigungsausweise nicht in anderen Vorschriften geregelt ist, sind in dieser Verordnung insbesondere die Voraussetzungen für die Erteilung sowie Art, Form, Inhalt, Berechtigungsumfang und Ausstellung der genannten Befähigungsnachweise sowie im Fall von Befähigungsausweisen für den Transport gefährlicher Güter die dafür erforderliche Schulung unter Bedachtnahme auf von internationalen Organisationen geschaffene Richtlinien zu regeln.
Hauptstück
Befähigungsausweise
Allgemeine Bestimmungen
§ 119. (1) Die Befähigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen ist durch Ablegung einer Prüfung nachzuweisen. Auf Grund der bestandenen Prüfung ist ein entsprechender Befähigungsausweis gemäß § 123 auszustellen.
(2) Der Befähigungsausweis ist bei der Führung eines Fahrzeuges im Original mitzuführen.
(3) Die Bezeichnung „Kapitän“ dürfen nur Inhaber eines Kapitänspatents (§ 123 Abs. 1 Z 1 und 2) führen.
(4) Durch Verordnung können für Tätigkeiten an Bord, die im Hinblick auf die Sicherheit des Fahrzeuges und von Personen eine besondere Qualifikation erfordern, insbesondere für die Verwendung von Radar als Navigationsmittel, für die Führung von Fahrgastschiffen, für die Bedienung und Wartung von Schiffsmaschinen sowie für den Transport gefährlicher Güter entsprechende Befähigungsausweise vorgeschrieben werden. Sofern die Erlangung solcher Befähigungsausweise nicht in anderen Vorschriften geregelt ist, sind in dieser Verordnung insbesondere die Voraussetzungen für die Erteilung sowie Art, Form, Inhalt, Berechtigungsumfang und Ausstellung der genannten Befähigungsnachweise sowie im Fall von Befähigungsausweisen für den Transport gefährlicher Güter die dafür erforderliche Schulung unter Bedachtnahme auf von internationalen Organisationen geschaffene Richtlinien zu regeln.
Abkürzung
SchFG
Hauptstück
Befähigungsausweise
Allgemeine Bestimmungen
§ 119. (1) Die Befähigung zur selbstständigen Führung von Fahrzeugen ist durch Ablegung einer Prüfung nachzuweisen. Auf Grund der bestandenen Prüfung ist ein entsprechender Befähigungsausweis auszustellen.
(2) Durch Verordnung sind Art, Form und Inhalt der Befähigungsausweise unter Bedachtnahme auf die von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien für die Vereinheitlichung der Anforderungen für Schiffsführerzeugnisse zu regeln. Dabei können für Schiffsführungsaufgaben, die im Hinblick auf die Sicherheit des Fahrzeugs und von Personen eine besondere Qualifikation erfordern, zusätzliche Befähigungsausweise vorgeschrieben werden, insbesondere für die Verwendung von Radar als Navigationsmittel (Radarzeugnis), für die Führung von Fahrgastschiffen und großen Verbänden sowie für die Führung von Fahrzeugen auf Streckenabschnitten, die besondere Kenntnisse erfordern (Streckenzeugnis); weiters ist festzulegen, welche Befähigungsausweise zum Führen der Bezeichnung „Kapitänin“ bzw. „Kapitän“ berechtigen.
(3) Durch Verordnung können für Tätigkeiten an Bord, die im Hinblick auf die Sicherheit des Fahrzeugs und von Personen eine besondere Qualifikation erfordern, unter Bedachtnahme auf die von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien für Besatzungsmitglieder entsprechende Befähigungsausweise vorgeschrieben werden; dabei sind insbesondere die Voraussetzungen für die Erteilung sowie Art, Form, Inhalt, Berechtigungsumfang und Ausstellung dieser Befähigungsausweise sowie die dafür erforderliche Schulung unter Bedachtnahme auf von internationalen Organisationen geschaffene Richtlinien zu regeln.
(4) Befähigungsausweise sind bei der Führung eines Fahrzeugs und bei der Ausübung von Tätigkeiten an Bord gemäß Abs. 3 im Original mitzuführen.
Abkürzung
SchFG
Ausnahmen
§ 119. (1) Ein Befähigungszeugnis gemäß § 117 benötigen unter den in den Abs. 2 bis 3 genannten Voraussetzungen nicht:
ausländische Besatzungsmitglieder der gewerbsmäßigen Schifffahrt, die nicht unter § 117 Abs. 2 unter Berücksichtigung von § 117 Abs. 3 fallen und die Wasserstraßen oder den österreichischen Teil des Neusiedlersees befahren, sofern sie einen entsprechenden ausländischen Befähigungsausweis besitzen, und nur in dem Ausmaß, als dies in zwischenstaatlichen Abkommen vereinbart ist;
ausländische Besatzungsmitglieder der gewerbsmäßigen Schifffahrt, die unter § 117 Abs. 2 unter Berücksichtigung von § 117 Abs. 3 fallen und die Wasserstraßen oder den österreichischen Teil des Neusiedlersees befahren, sofern sie einen entsprechenden ausländischen Befähigungsausweis besitzen, der vor dem 18. Jänner 2024 ausgestellt wurde, in dem Ausmaß, wie dies in vor dem 16. Jänner 2018 abgeschlossenen zwischenstaatlichen Abkommen geregelt ist, bis zum 17. Jänner 2032;
ausländische Führerinnen und Führer von Sportfahrzeugen, sofern sie einen entsprechenden ausländischen Befähigungsausweis oder ein nach den Empfehlungen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen ausgestelltes Zertifikat für Führerinnen und Führer von Sportfahrzeugen besitzen;
Führerinnen und Führer von Sportfahrzeugen, die einen entsprechenden Befähigungsausweis für die selbstständige Führung von Fahrzeugen auf dem Bodensee besitzen und österreichische Binnengewässer, ausgenommen Wasserstraßen, befahren;
Führerinnen und Führer von Beibooten von Fahrzeugen soweit sie für Transport-, Rettungs-, Berge- oder Arbeitseinsätze für das Fahrzeug eingesetzt werden;
Führerinnen und Führer von Motorfahrzeugen für Sport- oder Erholungszwecke mit einer Antriebsleistung von weniger als 4,4 kW;
Besatzungsmitglieder von Fahrzeugen des Bundesheeres nach Maßgabe des Abs. 2;
Personen, die Tätigkeiten gemäß § 117 Abs. 5 auf Fahrzeugen, die nicht unter § 117 Abs. 2 fallen, ausüben und einen entsprechenden ausländischen Befähigungsausweis besitzen;
Andere Besatzungsmitglieder als die Schiffsführerin bzw. der Schiffsführer auf Sportfahrzeugen.
(2) Angehörigen des Bundesheeres und der Heeresverwaltung können Befähigungsausweise zur selbstständigen Führung von Fahrzeugen des Bundesheeres mit einer Länge bis zu 30 m auf Grund dessen Dienstvorschriften erteilt werden; diese Berechtigung gilt jedoch nicht für die selbstständige Führung anderer Fahrzeuge. Bei Verbänden ist die Länge des Schub- bzw. Schleppfahrzeuges maßgebend.
(3) Abs. 1 und Abs. 2 gelten sinngemäß für die Führung von Schwimmkörpern.
Befähigungsausweise des Bundesheeres
§ 120. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat Inhabern eines Befähigungsausweises zur selbständigen Führung von Fahrzeugen des Bundesheeres über Antrag einen Befähigungsausweis gemäß § 123 Abs. 1 Z 5 oder 6 auszustellen, wenn der Befähigungsausweis unter Voraussetzungen erlangt wurde, die zumindest den in diesem Teil hiefür normierten Anforderungen entsprechen.
Befähigungsausweise des Bundesheeres
§ 120. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat Inhabern eines Befähigungsausweises zur selbständigen Führung von Fahrzeugen des Bundesheeres über Antrag ein Schiffsführerpatent –
10 m (§ 123 Abs. 1 Z 5) oder ein Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse (§ 123 Abs. 1 Z 6) auszustellen, wenn der Befähigungsausweis unter Voraussetzungen erlangt wurde, die zumindest den in diesem Teil hiefür normierten Anforderungen entsprechen.
Befähigungsausweise des Bundesheeres
§ 120. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat Inhabern eines Befähigungsausweises zur selbstständigen Führung von Fahrzeugen des Bundesheeres über Antrag ein Schiffsführerpatent – 10 m (§ 123 Abs. 1 Z 5) oder ein Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse (§ 123 Abs. 1 Z 6) auszustellen, wenn der Befähigungsausweis zur Führung von Fahrzeugen im selben Umfang berechtigt.
Abkürzung
SchFG
Befähigungsausweise des Bundesheeres
§ 120. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat Inhaberinnen und Inhabern eines Befähigungsausweises zur selbstständigen Führung von Fahrzeugen des Bundesheeres über Antrag einen Befähigungsausweis gemäß diesem Teil auszustellen, wenn der Berechtigungsumfang des Befähigungsausweises des Bundesheeres zumindest dem des Befähigungsausweises gemäß diesem Teil entspricht.
Abkürzung
SchFG
Allgemeine Bestimmungen
§ 120. (1) Für folgende Schiffsführungsaufgaben, die im Hinblick auf die Sicherheit des Fahrzeuges und von Personen eine besondere Qualifikation erfordern, ist eine zusätzliche Berechtigung vorgeschrieben:
das Befahren von Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter gemäß Art. 8 der Richtlinie 2017/2397/EU,
das Befahren von Binnenwasserstraßenabschnitten mit besonderen Risiken,
die Fahrt unter Radar,
das Führen von Fahrzeugen, die mit Flüssigerdgas betrieben werden,
das Führen von Großverbänden,
die Beförderung von Fahrgästen (nur bei Schiffsführerzeugnissen gemäß dem 3. Hauptstück).
(2) Durch Verordnung sind die Voraussetzungen für die Erteilung sowie Art, Form und Inhalt der Befähigungszeugnisse sowie die dafür erforderliche Schulung unter Bedachtnahme auf die von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien für die Vereinheitlichung der Anforderungen für Befähigungszeugnisse zu regeln.
(3) Befähigungszeugnisse sind bei der Führung eines Fahrzeuges und bei der Ausübung von Tätigkeiten an Bord gemäß § 117 Abs. 1 im Original mitzuführen. Abweichend davon können Unionsbefähigungszeugnisse für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer, Unionsbefähigungszeugnisse für Sachkundige für Flüssigerdgas sowie Unionsbefähigungszeugnisse für Sachkundige für Fahrgastschifffahrt in digitaler Form oder als Ausdruck mitgeführt werden.
Anerkennung ausländischer Befähigungsausweise
§ 121. (1) Von einem EWR-Staat ausgestellte, zu Recht bestehende Befähigungsausweise entsprechend der Richtlinie des Rates 91/672/EWG vom 16. Dezember 1991 über die gegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr (CELEX-Nr. 391L0672, ABl. Nr. L 373 vom 31. Dezember 1991, S 29 ff.) in der Fassung des EWR-Vertrages sowie von einem EWR-Staat ausgestellte, zu Recht bestehende Befähigungsausweise entsprechend der Richtlinie 96/50/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Harmonisierung der Bedingungen für den Erwerb einzelstaatlicher Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr in der Gemeinschaft (CELEX-Nr. 396L0050, ABl. Nr. L 235 vom 17. September 1996, S 31 ff.) sind, sofern der Inhaber das 21. Lebensjahr vollendet hat, hinsichtlich ihres Berechtigungsumfanges einem Befähigungsausweis gemäß § 123 Abs. 1 Z 2, sofern der Inhaber darüber hinaus eine Fahrpraxis von jeweils acht Fahrten zu Berg und zu Tal auf einem österreichischen Wasserstraßenabschnitt absolviert hat, einem Befähigungsausweis gemäß § 123 Abs. 1 Z 1 für diesen Abschnitt gleichzuhalten. Die Anerkennung eines Befähigungsausweises auf Grund der Absolvierung der erforderlichen Fahrpraxis erfolgt auf Antrag mittels einer Bescheinigung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr.
(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat bei Gewährleistung der Gegenseitigkeit im Einzelfall österreichischen Inhabern eines ausländischen, auf die Berechtigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen lautenden Ausweises einen Befähigungsausweis gemäß § 123 Abs. 1 auszustellen, wenn der Inhaber zum Zeitpunkt des Erwerbes seinen Wohnsitz in dem Staat gehabt hat, der den ausländischen Befähigungsausweis ausgestellt hat, und wenn der ausländische Befähigungsausweis unter Voraussetzungen erlangt wurde, die den Anforderungen der §§ 124 bis 130 entsprechen.
(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 sind auf ausländische Inhaber ausländischer Befähigungsausweise anzuwenden, wenn nachgewiesen wird, daß der Befähigungsausweis für die Führung österreichischer Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schiffahrt benötigt wird; der Befähigungsausweis ist auf diesen Berechtigungsumfang einzuschränken.
Anerkennung ausländischer Befähigungsausweise
§ 121. (1) Von einem EWR-Staat ausgestellte, zu Recht bestehende Befähigungsausweise entsprechend der Richtlinie des Rates 91/672/EWG vom 16. Dezember 1991 über die gegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr (CELEX-Nr. 31991L0672, ABl. Nr. L 373 vom 31. Dezember 1991, S. 29) in der Fassung des EWR-Vertrages sowie von einem EWR-Staat oder einem Vertragsstaat der Revidierten Rheinschifffahrtsakte ausgestellte, zu Recht bestehende Befähigungsausweise entsprechend der Richtlinie 96/50/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Harmonisierung der Bedingungen für den Erwerb einzelstaatlicher Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr in der Gemeinschaft (CELEX-Nr. 31996L0050, ABl. Nr. L 235 vom 17. September 1996, S. 31) sind, sofern der Inhaber das 21. Lebensjahr vollendet hat, hinsichtlich ihres Berechtigungsumfanges einem Kapitänspatent – Seen und Flüsse (§ 123 Abs. 1 Z 2), sofern der Inhaber darüber hinaus eine Fahrpraxis von jeweils acht Fahrten zu Berg und zu Tal auf einem österreichischen Wasserstraßenabschnitt absolviert hat, einem Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B (§ 123 Abs. 1 Z 1) für diesen Abschnitt gleichzuhalten. Die Anerkennung eines Befähigungsausweises auf Grund der Absolvierung der erforderlichen Fahrpraxis erfolgt auf Antrag mittels einer Bescheinigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.
(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat bei Gewährleistung der Gegenseitigkeit im Einzelfall österreichischen Inhabern eines ausländischen, auf die Berechtigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen lautenden Ausweises einen Befähigungsausweis gemäß § 123 Abs. 1 auszustellen, wenn der Inhaber zum Zeitpunkt des Erwerbes seinen Wohnsitz in dem Staat gehabt hat, der den ausländischen Befähigungsausweis ausgestellt hat, und wenn der ausländische Befähigungsausweis unter Voraussetzungen erlangt wurde, die den Anforderungen der §§ 124 bis 130 entsprechen.
(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 sind auf ausländische Inhaber ausländischer Befähigungsausweise anzuwenden, wenn nachgewiesen wird, dass der Befähigungsausweis für die Führung eines von einem österreichischen Unternehmen betriebenen Fahrzeuges der gewerbsmäßigen Schifffahrt benötigt wird; der Befähigungsausweis ist auf diesen Berechtigungsumfang einzuschränken.
Abkürzung
SchFG
Anerkennung ausländischer Befähigungsausweise
§ 121. (1) Von einem anderen EU- oder EWR-Staat ausgestellte, zu Recht bestehende Befähigungsausweise entsprechend der Richtlinie 91/672/EWG über die gegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr, ABl. Nr. L 373 vom 31.12.1991 S. 29, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1, sowie von einem EU- oder EWR-Staat ausgestellte, zu Recht bestehende Befähigungsausweise entsprechend der Richtlinie 96/50/EG über die Harmonisierung der Bedingungen für den Erwerb einzelstaatlicher Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 235 vom 17.09.1996 S. 31, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1, gelten, sofern die Inhaberin bzw. der Inhaber das 21. Lebensjahr vollendet hat, entsprechend dem eingetragenen Berechtigungsumfang als Befähigungsausweis gemäß diesem Teil.
(2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat bei Gewährleistung der Gegenseitigkeit im Einzelfall österreichischen Inhaberinnen und Inhabern eines ausländischen, auf die Berechtigung zur selbstständigen Führung von Fahrzeugen lautenden Ausweises auf Antrag einen entsprechenden Befähigungsausweis gemäß diesem Teil auszustellen, wenn die Inhaberin bzw. der Inhaber zum Zeitpunkt des Erwerbs ihren bzw. seinen Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in dem Staat gehabt hat, der den ausländischen Befähigungsausweis ausgestellt hat, und wenn der ausländische Befähigungsausweis unter Voraussetzungen erlangt wurde, die den Anforderungen gemäß § 123 bis § 125 entsprechen.
(3) Streckenzeugnisse gemäß den Empfehlungen der Donaukommission über Schiffsführerzeugnisse, die österreichische Streckenabschnitte enthalten, und Befähigungsausweise gemäß Abs. 1, deren eingetragener örtlicher Geltungsbereich österreichische Streckenabschnitte enthält, sind Streckenzeugnissen gemäß den auf Grund dieses Teils erlassenen Verordnungen gleichzuhalten.
Abkürzung
SchFG
Anerkennung ausländischer Befähigungsausweise
§ 121. (1) Zu Recht bestehende Befähigungsausweise entsprechend der Richtlinie 91/672/EWG über die gegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr, ABl. Nr. L 373 vom 31.12.1991 S. 29, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1, sowie von einem EU- oder EWR-Staat ausgestellte, zu Recht bestehende Befähigungsausweise entsprechend der Richtlinie 96/50/EG über die Harmonisierung der Bedingungen für den Erwerb einzelstaatlicher Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 235 vom 17.09.1996 S. 31, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1, gelten, sofern die Inhaberin bzw. der Inhaber das 21. Lebensjahr vollendet hat, entsprechend dem eingetragenen Berechtigungsumfang als Befähigungsausweis gemäß diesem Teil.
(2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat bei Gewährleistung der Gegenseitigkeit im Einzelfall österreichischen Inhaberinnen und Inhabern eines ausländischen, auf die Berechtigung zur selbstständigen Führung von Fahrzeugen lautenden Ausweises auf Antrag einen entsprechenden Befähigungsausweis gemäß diesem Teil auszustellen, wenn die Inhaberin bzw. der Inhaber zum Zeitpunkt des Erwerbs ihren bzw. seinen Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in dem Staat gehabt hat, der den ausländischen Befähigungsausweis ausgestellt hat, und wenn der ausländische Befähigungsausweis unter Voraussetzungen erlangt wurde, die den Anforderungen gemäß § 123 bis § 125 entsprechen.
(3) Streckenzeugnisse gemäß den Empfehlungen der Donaukommission über Schiffsführerzeugnisse, die österreichische Streckenabschnitte enthalten, und Befähigungsausweise gemäß Abs. 1, deren eingetragener örtlicher Geltungsbereich österreichische Streckenabschnitte enthält, sind Streckenzeugnissen gemäß den auf Grund dieses Teils erlassenen Verordnungen gleichzuhalten.
Abkürzung
SchFG
Binnenwasserstraßenabschnitte mit besonderen Risiken
§ 121. Folgende Abschnitte der Donau in Österreich gelten als Binnenwasserstraßenabschnitte mit besonderen Risiken gemäß § 2 Z 46 sowie Art. 9 der Richtlinie 2017/2397/EU:
Tiefenbach bis Sankt Nikola an der Donau (Strom km 2081 bis 2074),
Melk bis Krems (Strom km 2036 bis 2001),
Wien-Freudenau bis zur Marchmündung (Strom km 1920 bis 1880).
Internationales Zertifikat für Führer von Sportfahrzeugen
§ 122. (1) Inhabern inländischer Befähigungsausweise ist über Antrag von der Behörde, die diesen Ausweis ausgestellt oder anerkannt hat, ein Internationales Zertifikat für die selbständige Führung von Sportfahrzeugen auszustellen; dieses Zertifikat gilt nicht als Befähigungsausweis für die im § 1 genannten Gewässer.
(2) Ist nach den Bestimmungen dieses Teiles für die selbständige Führung eines Sportfahrzeuges ein Befähigungsausweis nicht erforderlich, ist österreichischen Staatsbürgern über Antrag vom Landeshauptmann ein Internationales Zertifikat auszustellen.
(3) Durch Verordnung sind Art, Form und Inhalt des Internationalen Zertifikates gemäß Abs. 1 und 2 festzulegen; dabei sind die von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien für die Ausstellung internationaler Befähigungsausweise zu berücksichtigen.
Internationales Zertifikat für Führer von Sportfahrzeugen
§ 122. (1) Inhabern inländischer Befähigungsausweise ist über Antrag von der Behörde, die diesen Ausweis ausgestellt oder anerkannt hat, ein Internationales Zertifikat für die selbständige Führung von Sportfahrzeugen auszustellen; dieses Zertifikat gilt nicht als Befähigungsausweis für die im § 1 genannten Gewässer.
(2) Durch Verordnung sind Art, Form und Inhalt des Internationalen Zertifikates gemäß Abs. 1 und 2 festzulegen; dabei sind die von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien für die Ausstellung internationaler Befähigungsausweise zu berücksichtigen.
Abkürzung
SchFG
Internationales Zertifikat für Führerinnen und Führer von Sportfahrzeugen
§ 122. (1) Inhaberinnen und Inhabern inländischer Befähigungsausweise ist über Antrag von der Behörde, die diesen Ausweis ausgestellt oder anerkannt hat, ein Internationales Zertifikat für die selbstständige Führung von Sportfahrzeugen auszustellen; dieses Zertifikat gilt nicht als Befähigungsausweis für die im § 1 genannten Gewässer.
(2) Durch Verordnung sind Art, Form und Inhalt des Internationalen Zertifikates gemäß Abs. 1 festzulegen; dabei sind die von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien für die Aus-stellung internationaler Befähigungsausweise zu berücksichtigen.
Abkürzung
SchFG
Allgemeine Auflagen, Bedingungen und Einschränkungen
§ 122. (1) Bewerberinnen bzw. Bewerbern, deren körperliche Eignung eingeschränkt ist, kann das Befähigungszeugnis unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen erteilt werden, wenn dadurch die mit dem Mangel der Eignung ansonsten verbundenen Gefahren vermieden werden können; Auflagen und Bedingungen sind im Befähigungszeugnis zu vermerken. Tritt nach dem Erwerb des Befähigungszeugnisses eine Beeinträchtigung der körperlichen Eignung ein, können nachträglich Auflagen oder Bedingungen verfügt werden, soweit dadurch die mit dem Mangel der Eignung ansonsten verbundenen Gefahren vermieden werden können. Die näheren Bestimmungen über die Anforderungen an die geistige und körperliche Eignung werden durch Verordnung festgelegt.
(2) Durch Verordnung sind Bestimmungen über die Befristung der Gültigkeit von Befähigungszeugnissen auf ein bestimmtes Lebensalter und den Nachweis einer weiterhin bestehenden geistigen und körperlichen Eignung unter Bedachtnahme auf von internationalen Organisationen geschaffene Richtlinien für die Vereinheitlichung der Anforderungen für Schiffsführerzeugnisse zu erlassen.
(3) Besteht Anlass zur Annahme, dass eine Person, die über ein Befähigungszeugnis zur Führung von Fahrzeugen verfügt, geistig oder körperlich nicht mehr voll geeignet ist, kann die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens verlangt werden.
Arten der Befähigungsausweise
§ 123. (1) Folgende Arten von Befähigungsausweisen können ausgestellt werden:
Kapitänspatent - Schifferpatent für die Binnenschiffahrt B:
Kapitänspatent - Seen und Flüsse: Berechtigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen jeder Art und Größe auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen;
Schiffsführerpatent - 20 m: Berechtigung zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern;
Schiffsführerpatent - 20 m - Seen und Flüsse: Berechtigung zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen;
Schiffsführerpatent - 10 m: Berechtigung zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen mit einer Länge bis zu 10 m auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern;
Schiffsführerpatent - 10 m - Seen und Flüsse: Berechtigung zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen mit einer Länge bis zu 10 m auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen;
Schiffsführerpatent - Raft: Berechtigung zur selbständigen Führung von Rafts auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen.
(2) Für die Führung von Verbänden ist ein Befähigungsausweis erforderlich, dessen Berechtigungsumfang hinsichtlich der Fahrzeuglänge der Länge des Verbandes entspricht.
(3) Für die Führung von Ruderfahrzeugen, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt dienen, ausgenommen Rafts, und von Flößen, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt oder Schulungszwecken dienen, ist entsprechend dem Gewässer ein Befähigungsausweis gemäß Abs. 1 Z 3 oder 4 erforderlich.
(4) Form und Inhalt der Befähigungsausweise sind durch Verordnung festzulegen.
Arten der Befähigungsausweise
§ 123. (1) Folgende Arten von Befähigungsausweisen können ausgestellt werden:
Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B:
Kapitänspatent – Seen und Flüsse: Berechtigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen jeder Art und Größe auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen;
Schiffsführerpatent – 20 m: Berechtigung zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern;
Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse: Berechtigung zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen sowie Fahrgastschiffen, deren Länge, gemessen am Schiffskörper, weniger als 20 m beträgt, auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen;
Schiffsführerpatent – 10 m: Berechtigung zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen mit einer Länge bis zu 10 m auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern;
Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse: Berechtigung zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen mit einer Länge bis zu 10 m auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen;
Schiffsführerpatent – Raft: Berechtigung zur selbständigen Führung von Rafts auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen.
(2) Für die Führung von Verbänden ist ein Befähigungsausweis erforderlich, dessen Berechtigungsumfang hinsichtlich der Fahrzeuglänge der Länge des Verbandes entspricht.
(3) Für die Führung von Ruderfahrzeugen, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt dienen, ausgenommen Rafts, und von Flößen, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt oder Schulungszwecken dienen, ist entsprechend dem Gewässer ein Befähigungsausweis gemäß Abs. 1 Z 3 oder 4 erforderlich.
(4) Für die Führung von Waterbikes ist entsprechend dem Gewässer ein Befähigungsausweis gemäß Abs. 1 Z 5 oder 6 erforderlich.
(5) Form und Inhalt der Befähigungsausweise sind durch Verordnung festzulegen.
Arten der Befähigungsausweise
§ 123. (1) Folgende Arten von Befähigungsausweisen können ausgestellt werden:
Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B:
Kapitänspatent – Seen und Flüsse: Berechtigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen jeder Art und Größe auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen;
Schiffsführerpatent – 20 m: Berechtigung zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern sowie von Fahrgastschiffen, deren Länge, gemessen am Schiffskörper, weniger als 20 m beträgt, auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen;
Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse: Berechtigung zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen sowie Fahrgastschiffen, deren Länge, gemessen am Schiffskörper, weniger als 20 m beträgt, auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen;
Schiffsführerpatent – 10 m: Berechtigung zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen mit einer Länge bis zu 10 m auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern;
Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse: Berechtigung zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen mit einer Länge bis zu 10 m auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen;
Schiffsführerpatent – Raft: Berechtigung zur selbständigen Führung von Rafts auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen.
(2) Für die Führung von Verbänden ist ein Befähigungsausweis erforderlich, dessen Berechtigungsumfang hinsichtlich der Fahrzeuglänge der Länge des Verbandes entspricht.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.