(Übersetzung)VEREINBARUNG (M52) nach Rn. 10 602 des ADR über die Beförderung fester Stoffe des Buchstaben a der Klassen 6.1 und 8 in Tankfahrzeugen und Tankcontainern

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1997-06-13
Status Aufgehoben · 2002-03-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Vertragsparteien

Deutschland III 93/1997 Frankreich III 122/1997 Italien III 67/1998 Luxemburg III 28/1999 Portugal III 196/1997 Schweden III 93/1997 Slowakei III 122/1997 Tschechische R III 145/1997

Ratifikationstext

Die Vereinbarung wurde von Österreich am 2. Mai 1997 unterzeichnet.

Weiters haben nachstehende ADR-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet:

ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung:
Deutschland 21. März 1997
Schweden 11. April 1997

(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 211 610 und 212 610 der Anlage B des ADR dürfen feste Stoffe des Buchstaben a der Klassen 6.1 (Rn. 2601) und 8 (2801) in Tankfahrzeugen und Tankcontainern unter nachfolgenden Bedingungen befördert werden.

(2) Zur Beförderung nach Absatz 1 sind zugelassen für die Klasse 6.1: Ziffern 17, 25, 27, 32 bis 36, 41, 43, 44, 51, 52, 55, 56, 61, 65 bis 68, 71 bis 87 und 90 und Klasse 8: Ziffern 16, 39, 46, 52, 55, 65, 67, 69, 71, 73 und 75.

(3) Bau und Ausrüstung der Tanks und Tankcontainer:

1.

Die Tanks und Tankcontainer müssen den Vorschriften der Anlage B entsprechen und dürfen auch mit Untenentleerung ausgerüstet sein.

2.

Die Tanks und Tankcontainer müssen luftdicht verschlossen werden können. Während der Beförderung sind die Verschlüsse durch Blindflansche, Schraubkappen oder eine gleichwirksame Einrichtung zu schützen.

3.

Die Tanks und Tankcontainer müssen für einen Berechnungsdruck von mindestens 1 MPa (10 bar) und mit einem Prüfdruck von mindestens 0,4 MPa (4 bar) geprüft sein.

4.

Die sonstigen für die Beförderung der Stoffe geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

5.

Zusätzlich zu den sonst nach dem ADR vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Beförderungspapier zu vermerken:

„Beförderung vereinbart nach Rn. 10 602 des ADR (M52)“.

(4) Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. April 2002 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Bonn, am 21. März 1997

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