Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Führung von Fahrzeugen auf Binnengewässern (Schiffsführerverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 122 Abs. 3, 123 Abs. 4, 125 Abs. 1, 128 Abs. 6, 130 Abs. 4, 132 Abs. 3 und 133 Abs. 2 des Schiffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, wird verordnet:
Antrag auf Zulassung zur Prüfung
§ 1. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist für Befähigungsausweise gemäß § 123 Abs. 1 Z 1 bis 3 des Schiffahrtsgesetzes mit einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 1, für Befähigungsausweise gemäß § 123 Abs. 1 Z 4 bis 7 des Schiffahrtsgesetzes mit einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 2 zu stellen.
Prüfungsgegenstände und Prüfungskommission
§ 2. Die Prüfungsgegenstände für die einzelnen Befähigungsausweise sowie deren Zuordnung zu den einzelnen Fachprüfern ergeben sich aus Anlage 3.
Prüfungstaxen
§ 3. Die von den Prüfungswerbern zu entrichtenden Prüfungstaxen
für die Ablegung der Prüfung betragen für das
```
Kapitänspatent - Schifferpatent für die
```
Binnenschiffahrt B 2 400 S
```
Kapitänspatent - Seen und Flüsse 1 800 S
```
```
Schiffsführerpatent - 20 m 1 200 S
```
```
Schiffsführerpatent - 20 m - Seen und Flüsse 800 S
```
```
Schiffsführerpatent - 10 m 600 S
```
```
Schiffsführerpatent - 10 m - Seen und Flüsse 400 S
```
```
Schiffsführerpatent - Raft 600 S
```
Prüfungstaxen
§ 3. Die von den Prüfungswerbern zu entrichtenden Prüfungstaxen
für die Ablegung der Prüfung betragen für das
```
Kapitänspatent - Schifferpatent für die
```
Binnenschiffahrt B 174 €
```
Kapitänspatent - Seen und Flüsse 130 €
```
```
Schiffsführerpatent - 20 m 87 €
```
```
Schiffsführerpatent - 20 m - Seen und Flüsse 58 €
```
```
Schiffsführerpatent - 10 m 43 €
```
```
Schiffsführerpatent - 10 m - Seen und Flüsse 29 €
```
```
Schiffsführerpatent - Raft 43 €
```
Befähigungsausweise
§ 4. (1) Die im § 123 Abs. 1 des Schiffahrtsgesetzes vorgesehenen Befähigungsausweise haben der Anlage 4 (Anm.: Anlage 4 nicht darstellbar) zu entsprechen; ihre Herstellung erfolgt unter Einhaltung von Sicherheitsvorschriften (Sicherheitsdruck) gemäß § 2 Abs. 3 des Staatsdruckereigesetzes 1996, BGBl. I Nr. 1/1997, durch die Österreichische Staatsdruckerei AG.
(2) Mit der Ausfertigung und der Zustellung der Befähigungsausweise wird ebenfalls die Österreichische Staatsdruckerei AG betraut. Die Kosten sind vom Berechtigungsinhaber zu tragen und werden diesem von der Österreichischen Staatsdruckerei AG direkt verrechnet.
Befähigungsausweise
§ 4. (1) Die gemäß § 123 Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes vorgesehenen Befähigungsausweise haben der Anlage 4 zu entsprechen; ihre Herstellung erfolgt unter Einhaltung von Sicherheitsvorschriften (Sicherheitsdruck) gemäß § 2 Abs. 3 des Staatsdruckereigesetzes 1996, BGBl. I Nr. 1/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2001.
(2) Mit der Anfertigung und der Zustellung der Befähigungsausweise wird die Herstellerin bzw. der Hersteller betraut. Die Kosten der Anfertigung und der Zustellung der Befähigungsausweise sind von der Berechtigungsinhaberin bzw. vom Berechtigungsinhaber zu tragen und werden dieser bzw. diesem von der Herstellerin bzw. vom Hersteller direkt verrechnet.
Internationales Zertifikat für Führer von Sportfahrzeugen
§ 5. Das im § 122 des Schiffahrtsgesetzes vorgesehene Internationale Zertifikat für Führer von Sportfahrzeugen hat der Anlage 5 (Anm.: Anlage 5 nicht darstellbar) zu entsprechen.
Internationales Zertifikat für Führer von Sportfahrzeugen
§ 5. Das im § 122 des Schiffahrtsgesetzes vorgesehene Internationale Zertifikat für Führer von Sportfahrzeugen hat der Anlage 5 zu entsprechen. Der Antrag auf Ausstellung ist mittels des Formblattes nach dem Muster der Anlage 1 bzw. 2 an die Behörde zu richten, die den zugrundeliegenden Befähigungsausweis ausstellt bzw. ausgestellt hat. Für Herstellung, Ausfertigung sowie Zustellung des Zertifikates gelten die Bestimmungen des § 4.
Inkrafttreten
§ 6. Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Außerkrafttreten bestehender Rechtsvorschriften
§ 7. Unbeschadet der Bestimmung des § 139 Abs. 3 des Schiffahrtsgesetzes tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung die Schiffsführerverordnung, BGBl. Nr. 189/1990, außer Kraft.
Anlage 1
zu § 1
(Anm.: Anlage nicht direkt darstellbar!)
An den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr als Oberste
Schiffahrtsbehörde
ANTRAG AUF ZULASSUNG ZUR PRÜFUNG FÜR DAS
o KAPITÄNSPATENT - SCHIFFERPATENT FÜR DIE BINNENSCHIFFAHRT B
o KAPITÄNSPATENT - SEEN UND FLÜSSE
o SCHIFFSFÜHRERPATENT - 20 m
ANTRAGSTELLER
Akademischer Grad .................................
Familienname .................................
Vorname(n) .................................
Geburtsort .................................
Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ) ..../..../........
Geburtsstaat (Kfz-Unterscheidung) ..........
ANTRAG AUF EINSCHRÄNKUNG AUF
Fahrzeugart o Fahrzeuge jeder Art,
ausgenommen
Fahrgastschiffe *1) LICHTBILD
o Fahrgastschiffe
o Sportfahrzeuge
o Fähren
o Schwimmende Geräte
Antriebsleistung o ............ kW
Tragfähigkeit *1) o ............ t
Fahrzeuglänge *1) o 30 m *2)
o 20 m *3)
Gewässer/Gewässerteile o .....................
.....................
ZUSTELLADRESSE
Straße, Hausnummer ...........................................
PLZ, Ort ...........................................
..................... ...........................................
Datum Unterschrift des Antragstellers
```
```
Prüfvermerk
Dem Antrag sind folgende Beilagen anzuschließen: der Behörde
```
```
Nachweis der Identität und der Vollendung des
```
(Schiffsführerpatent - 20 m) bzw.
```
```
Lebensjahres (Kapitänspatente):
```
zB Geburtsurkunde, Personalausweis, Paß.
```
```
Zwei Paßfotos, eines davon ist auf der Vorderseite
aufzukleben.
```
```
Nachweis der geistigen und körperlichen Eignung:
Ärztliches Gutachten (nicht älter als drei Monate)
über die Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges
der Gruppe C.
```
```
Nachweis der persönlichen Verläßlichkeit:
Strafregisterbescheinigung (nicht älter als drei
Monate).
```
```
Nachweis der Fahrpraxis:
Schriftliche Bestätigung des Ausbilders, aus der
Funktion, Fahrzeugart und -länge, Dauer und
Gewässer hervorgehen.
```
```
Nachweis über die Ausbildung für die Leistung
Erster Hilfe:
Entsprechende Kursbescheinigung (16-Stunden-Kurs)
oder Kfz-Führerschein der Gruppe D.
```
```
```
```
PRÜFUNGSDATEN
```
```
Ort: ..........................................................
```
```
Datum: ........................................................
```
```
Fahrzeug: .....................................................
```
```
Prüfer Theorie Praxis
```
```
Rechtskundiger Prüfer: ...................... ------
```
```
Technischer Prüfer: ......................... ------
```
```
Nautischer Prüfer: ..........................
```
```
1) Einschränkung nur bei Kapitänspatenten möglich. 2) Einschränkung nur bei Kapitänspatent - Seen und Flüsse in Verbindung mit Einschränkung auf Fahrgastschiffe möglich. *3) Einschränkung nur bei Kapitänspatent - Schifferpatent für die Binnenschiffahrt B in Verbindung mit Einschränkung auf Fahrgastschiffe möglich.
Anlage 1
zu § 1
(Anm.: Anlage nicht direkt darstellbar!)
An den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr als Oberste
Schiffahrtsbehörde
ANTRAG AUF ZULASSUNG ZUR PRÜFUNG FÜR
- KAPITÄNSPATENT - SCHIFFERPATENT FÜR DIE BINNENSCHIFFAHRT B
- KAPITÄNSPATENT - SEEN UND FLÜSSE
- SCHIFFSFÜHRERPATENT - 20 m
ANTRAG AUF AUSSTELLUNG
- INTERNATIONALES ZERTIFIKAT FÜR FÜHRER VON SPORTFAHRZEUGEN
ANTRAGSTELLER
Akademischer Grad ................................
Familienname ................................
Vorname(n) ................................
Wohnadresse ................................
Geburtsort und -datum ................................
Geburtsstaat (Kfz-Unterscheidung) ........... ----------------
Staatsangehörigkeit ...........
ANTRAG AUF EINSCHRÄNKUNG AUF
Fahrzeugart o Fahrzeuge jeder Art,
ausgenommen LICHTBILD
Fahrgastschiffe *1)
o Fahrgastschiffe
o Sportfahrzeuge
o Fähren
o Schwimmende Geräte ----------------
Antriebsleistung o ............ kW
Tragfähigkeit *1) o ............ t
Fahrzeuglänge *1) o 30 m *2)
o 20 m *3)
Gewässer/Gewässerteile o .........................................
ZUSTELLADRESSE
Straße, Hausnummer .........................................
PLZ, Ort .........................................
Telefon tagsüber .........................................
....................... .........................................
Datum Unterschrift des Antragstellers
```
```
Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung sind folgende Prüfvermerk
Beilagen anzuschließen: der Behörde
```
```
Nachweis der Identität und der Vollendung des
```
(Schiffsführerpatent - 20 m) bzw.
```
```
Lebensjahres (Kapitänspatente):
```
zB Geburtsurkunde, Personalausweis, Paß.
```
```
Zwei Paßfotos, eines davon ist auf der Vorderseite
aufzukleben.
```
```
Nachweis der geistigen und körperlichen Eignung:
Ärztliches Gutachten (nicht älter als drei Monate)
über die Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges
der Gruppe C.
```
```
Nachweis der persönlichen Verläßlichkeit:
Strafregisterbescheinigung (nicht älter als drei
Monate).
```
```
Nachweis der Fahrpraxis:
Schriftliche Bestätigung des Ausbilders, aus der
Funktion, Fahrzeugart und -länge, Dauer und
Gewässer hervorgehen.
```
```
Nachweis über die Ausbildung für die Leistung
Erster Hilfe:
Entsprechende Kursbescheinigung (16-Stunden-Kurs)
oder Kfz-Führerschein der Gruppe D.
```
```
Wird nur die Ausstellung eines Internationalen
Zertifikates beantragt, sind dem Antrag
anzuschließen:
Zwei Paßfotos, eines davon ist auf der Vorderseite
aufzukleben;
gültiger inländischer Befähigungsausweis.
```
```
```
```
PRÜFUNGSDATEN
```
```
Ort: ...........................................................
```
```
Datum: .........................................................
```
```
Fahrzeug: ......................................................
```
```
Prüfer Theorie Praxis
```
```
Rechtskundiger Prüfer: ...................... -------
```
```
Technischer Prüfer: ......................... -------
```
```
Nautischer Prüfer: ..........................
```
```
1) Einschränkung nur bei Kapitänspatenten möglich. 2) Einschränkung nur bei Kapitänspatent - Seen und Flüsse in Verbindung mit Einschränkung auf Fahrgastschiffe möglich. *3) Einschränkung nur bei Kapitänspatent - Schifferpatent für die Binnenschiffahrt B in Verbindung mit Einschränkung auf Fahrgastschiffe möglich.
Anlage 2
zu § 1
(Anm.: Anlage nicht direkt darstellbar!)
An den Landeshauptmann von .................. als Schiffahrtsbehörde
ANTRAG AUF ZULASSUNG ZUR PRÜFUNG FÜR DAS
o SCHIFFSFÜHRERPATENT - 20 m - SEEN UND FLÜSSE
o SCHIFFSFÜHRERPATENT - 10 m
o SCHIFFSFÜHRERPATENT - 10 m - SEEN UND FLÜSSE
o SCHIFFSFÜHRERPATENT - RAFT
ANTRAGSTELLER
Akademischer Grad .................................
Familienname .................................
Vorname(n) .................................
Geburtsort .................................
Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ) ..../..../........
Geburtsstaat (Kfz-Unterscheidung) ..........
ANTRAG AUF EINSCHRÄNKUNG AUF
Fahrzeugart *1) o Sportfahrzeuge
o Fähren LICHTBILD
o Schwimmende Geräte
Antriebsleistung *1) o ............ kW
Gewässer/Gewässerteile o .....................
.....................
ZUSTELLADRESSE
Straße, Hausnummer ..........................................
PLZ, Ort ..........................................
...................... ..........................................
Datum Unterschrift des Antragstellers
```
```
Prüfvermerk
Dem Antrag sind folgende Beilagen anzuschließen: der Behörde
```
```
Nachweis der Identität und der Vollendung des
```
Lebensjahres zB Geburtsurkunde, Personalausweis,
```
Paß.
```
```
Zwei Paßfotos, eines davon ist auf der Vorderseite
aufzukleben.
```
```
Nachweis der geistigen und körperlichen Eignung:
Ärztliches Gutachten (nicht älter als drei Monate) über die Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe C; für das Schiffsführerpatent - 10 m, das Schiffsführerpatent - 10 m - Seen und Flüsse und das Schiffsführerpatent - Raft gilt ein Befähigungszeugnis für die selbständige Führung
eines Triebwagens, Luftfahrzeuges oder Kfz als
Nachweis.
Nachweis der persönlichen Verläßlichkeit:
Strafregisterbescheinigung (nicht älter als drei Monate); für das Schiffsführerpatent - 10 m, das Schiffsführerpatent - 10 m - Seen und Flüsse und
das Schiffsführerpatent - Raft gilt ein Befähigungszeugnis für die selbständige Führung
eines Triebwagens, Luftfahrzeuges oder Kfz als
Nachweis.
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